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Der Fall Tikaev: Abgeschoben und vergessen
26. Januar 2018 Asyl Lesezeit 9 min
Vor einigen Tagen wurden Herr und Frau Tikaev mit ihren vier Kindern aus Österreich abgeschoben. Der Vorgang sorgte für große mediale Aufmerksamkeit, da die Familie als gut integriert galt. Die Details des Falls offenbaren die Schwächen des österreichischen Asylsystems: lange Verfahrensdauern, aussichtslose Anträge und schlampige Urteile.
Dieser Artikel gehört zum Projekt Asyl und ist Teil 23 einer 28-teiligen Recherche.
Bild: APA

Am 23. Jänner wurden die Tikaevs abgeschoben, nachdem sie über sieben Jahre in Österreich verbracht hatten. Die Chronologie einer langen Reise durch ein Asylsystem mit vielen Mängeln:

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Der Fall Tikaev
2006

Die tschetschenische Familie reist im Laufe des Jahres nach Polen ein und stellt dort offenbar einen Antrag auf Asyl. Zumindest wird sie fünf Jahre später bei der Einreise nach Österreich polnische Asylkarten vorlegen. Grund für den Aufenthalt, so hält es das Bundesverwaltungsgericht später fest, ist die Erkrankung eines der Kinder. Eigentlich, so gibt Herr Tikaev später zu Protokoll, habe man schon damals nach Österreich weiterreisen wollen.

Wann und warum die Familie Polen wieder verlässt, ist aus der veröffentlichten Aktenlage nicht ersichtlich. Klar ist, dass sie nach Tschetschenien zurückkehrt und dort teilweise in einer eigenen Wohnung, teilweise bei Verwandten in einem Dorf etwa eine Stunde von Grosny entfernt lebt. Der Vater geht einer geregelten Arbeit nach. Er ist Ingenieur und arbeitet in der Erdölbranche, verdient aber nach eigenen Angaben gerade genug, um die Familie über Wasser zu halten.

28. Oktober 2011

Die Tikaevs stellen einen Asylantrag in Österreich. Um die Reise zu finanzieren, haben sie nach Aussage des Vaters ihre Eigentumswohnung in Tschetschenien verkauft. Den Behörden werden russische Inlandspässe, die Geburtsurkunden der Kinder und die besagten polnischen Asyldokumente ausgehändigt.

Über welches Land die Familie eingereist ist, lässt sich nicht feststellen. Deshalb und weil zwischen dem Aufenthalt in Polen und der Einreise nach Österreich ein Aufenthalt in Tschetschenien liegt, aus dem sich die politische Verfolgung des Vaters ergeben soll, ist Österreich nach den Dublin-Regeln für den Asylantrag zuständig.

14. November 2011

Die Familie befindet sich mittlerweile im Zulassungsverfahren, in dem abgeklärt werden soll, ob sie überhaupt in ein Asylverfahren eintreten kann. Ein Gutachten hält fest, dass sich die Mutter zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus befindet. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung und an einer schweren Infektionskrankheit.

Üblicherweise werden Krankheiten von Beschwerdeführern aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes in Gerichtsurteilen anonymisiert. Das Bundesverwaltungsgericht, das später die Beschwerden der Familie behandeln wird, hält sich daran nur bedingt. In den ersten Erkenntnissen wird die genaue Diagnose genannt, in einer späteren Entscheidung durch vier X ersetzt.

5. Juni 2012

Mehr als sieben Monate nach dem Antrag auf internationalen Schutz findet die erste Einvernahme durch das damalige Bundesasylamt statt. Der Vater macht geltend, in Tschetschenien politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sein Neffe habe „sich in der Vergangenheit den Wahhabiten angeschlossen“, wie das Gericht später rekapituliert. Der Wahhabismus, eine radikale Auslegung des Islam, ist in Saudi-Arabien Staatsdoktrin, gerät aber auch dort zunehmend unter Druck. Im Tschetschenienkrieg haben von Saudis unterstützte Islamisten gegen die Russen gekämpft.

Herr Tikaev gibt an, sein Neffe sei zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Damals hätten die russischen Behörden auch seinen Bruder und ihn einvernommen und geschlagen. Allerdings ist sein Neffe mittlerweile wieder auf freiem Fuß, und dessen Vater lebt weiter unbehelligt in Tschetschenien. Warum wird also ausgerechnet der Onkel als einziges Familienmitglied weiterhin verfolgt, der Vater des mutmaßlichen Islamisten aber nicht? Sein Bruder sei schon älter, krank und habe keine Kinder, meint Herr Tikaev. Wie kann er dann der Vater des verfolgten Neffen sein? Gibt es hier ein Missverständnis? Ist ein anderer Bruder gemeint? Herr Tikaev hat mehrere Geschwister, die noch in Tschetschenien leben. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die behördlichen Einvernahmen nachvollzogen werden, sind in diesem Punkt lückenhaft.

Aus der Beweiswürdigung des Gerichts im ersten Beschwerdeverfahren
27. August 2012

Die Behörde findet die Verfolgungssituation, die Herr Tikaev bei seiner Einvernahme geschildert hat, unglaubwürdig und weist die Anträge der Familie auf Asyl und subsidiären Schutz ab.

21. Mai 2014

Vor dem Bundesverwaltungsgericht findet 21 Monate später eine mündliche Verhandlung in der Sache statt. Die Familie hat rechtzeitig Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts erhoben. Bis zum Verhandlungstermin vergeht aber viel Zeit. Zeit, in der die Kinder österreichische Schulen besuchen, die Mutter in Behandlung ist und der Vater aufgrund des ungeklärten Status nicht arbeiten darf. Er hilft in der Unterkunft mit, besucht Deutschkurse und kümmert sich, auch wegen der Erkrankungen seiner Frau, vorwiegend um die Kinder. Die Tikaevs werden von einer pensionierten Professorin unterstützt, die aber, so das Gericht, keine finanzielle Bürgschaft für sie übernimmt.

In der Gerichtsverhandlung schildert Herr Tikaev erneut die von ihm behauptete Verfolgungssituation in Tschetschenien. Die Anhaltung durch die russischen Behörden habe zwei bis drei Stunden gedauert, dass er geschlagen worden sei, erwähnt er jedoch nicht mehr. Außerdem kann er keinen Auslöser für die Ausreise, keinen konkreten Fluchtgrund nennen. In welchem zeitlichen Zusammenhang die Verhaftung mit der Ausreise steht, lässt sich nicht feststellen. Die entsprechende Jahreszahl ist im Erkenntnis anonymisiert.

Der Richter will wissen, welche Befürchtungen Herr Tikaev für den Fall hat, dass er nach Tschetschenien zurückkehren müsste. Er wisse es nicht genau, gibt dieser zu Protokoll. Damals sei es schlimmer gewesen, er könne aber nichts voraussagen. „Vielleicht passiert gar nichts.“ Die Familie sei zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht optimal beraten gewesen, heißt es aus ihrem Umfeld.

Vielleicht passiert gar nichts.
Herr Tikaev auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte
10. September 2014

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden zurück. Es kommt „zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte“. Auch hätten der Ausreise der Familie „aus ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Motive zugrunde gelegen“. Ausreisegrund sei vielmehr die Verbesserung der persönlichen Lebensverhältnisse und die Erkrankung der Frau.

Die psychische Krankheit von Frau Tikaev sei aber, so hält es die im Erkenntnis zitierte sogenannte Staatendokumentation für Russland fest, „in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar“. Tatsächlich gibt es 2015 nach Angaben der „Schweizerischen Flüchtlingshilfe“ drei Spitäler in Tschetschenien, in denen psychische Erkrankungen behandelt würden. Ein einziges, jenes in Grosny, biete ambulante Behandlungen an. Das Spital verfüge aber nur über eine einzige Psychologin. Ein zusätzlich eröffnetes „Islamisches Medizinzentrum“ behandelt Erkrankungen durch das Vorlesen von Koranversen.

Zwar behaupteten österreichische und deutsche Behörden, dass eine Behandlung des Krankheitstyps von Frau Tikaev „in Grosny möglich sei, in der Praxis jedoch kann laut den Angaben vom Juli 2015 von Liubov Vinogradova, Direktorin der Independent Psychiatric Association of Russia der tatsächliche Bedarf an Psychotherapie durch die dort angestellte Psychotherapeutin im Krankenhaus nicht gedeckt werden“, so die „Schweizerische Flüchtlingshilfe“.

Das Bundesverwaltungericht lässt gegen seine Entscheidung keine Revision zu. Die Erkenntnisse werden rechtskräftig. Die teils widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Verfolgung in Tschetschenien und die Krankheit von Frau Tikaev als vermuteter Hauptgrund für die Einreise nach Österreich lassen weitere rechtliche Schritte in diese Richtung nicht erfolgversprechend wirken. Dennoch ergreift man immer wieder Rechtsmittel. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bleibt jedoch erfolglos.

14. Jänner 2015

Das Bundesasylamt informiert die Familie vier Monate nach dem abschlägigen Gerichtsentscheid, dass eine Rückkehrentscheidung im Raum steht. Ihr werden Informationen über die Situation in Russland und ein Fragebogen über ihre persönlichen Verhältnisse übermittelt.

29. Jänner 2015

In einer gemeinsamen Stellungnahme verweist die Familie auf ihre Integrationsfortschritte. Zu diesem Zeitpunkt ist sie seit drei Jahren und zwei Monaten in Österreich. Sie hat einen Antrag auf Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt. Der Vater habe einen Arbeitsvorvertrag und könne die Familie finanziell erhalten, wenn man ihr Aufenthalt gewähre.

Die Kinder gingen in die Schule, sie sprächen fließend und auch untereinander Deutsch. Die Eltern mühten sich noch mit der Sprache ab, nähmen aber regelmäßig Unterricht. Soweit strafmündig, sind die Familienmitglieder unbescholten. Ein Empfehlungsschreiben der Volkshilfe bescheinigt eine erfolgreiche Integration.

16. Februar 2015

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels wird abgelehnt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Familie kann nun selbst ausreisen oder muss nach 14 Tagen damit rechnen, abgeschoben zu werden.

5. März 2015

Die Bescheide des nunmehrigen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl werden wegen eines angeblich mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.

22. September 2015

Für die Beschwerde zuständig ist wiederum das Bundesverwaltungsgericht, das ein halbes Jahr später eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im 37-seitigen Erkenntnis, das derzeit in sozialen Medien kursiert, wird der Fall der Familie nochmals im Detail aufgerollt.

Die Söhne sind in einem Sportverein engagiert, der aber ausschließlich von Tschetschenen besucht und geleitet wird. Zwei Kinder haben negative Beurteilungen in Deutsch und mussten die Klasse wiederholen. Selbst die Betragensnoten der Kinder werden bemüht, um den Integrationserfolg zu bemessen. Die schlechte Note einer Tochter, so rechtfertigt sich Frau Tikaev vor Gericht, rühre von einem Streit mit anderen tschetschenischen Mädchen her, die sie wegen ihrer schlechten Tschetschenischkenntnisse gehänselt hätten. Die Tochter selbst widerspricht dem jedoch. Es gebe gar keine anderen tschetschenischen Mädchen in ihrer Klasse, sie habe sich daher nicht mit solchen gestritten. Zumindest mit der Mutter sprächen die Kinder Tschetschenisch, da diese über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge.

21. Oktober 2015

Ziemlich genau vier Jahre nach ihrer Ankunft in Österreich hält die Familie zum fünften Mal eine abschlägige Entscheidung in Händen. Nach der Ablehnung der Asylanträge, der Abweisung der Beschwerden dagegen, der erfolglosen Revision und den nicht bewilligten Aufenthaltstiteln verwirft das Bundesverwaltungsgericht nun auch die letzte Beschwerde.

Auch die Hoffnung, über die Integration der Kinder ein Bleiberecht zu erlangen, zerschlägt sich. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem ähnlichen, früheren Fall eine Entscheidung aufgehoben. Bei zwei minderjährigen Tschetschenen war deren Integrationsstand und die lange Anwesenheit in Österreich nicht berücksichtigt worden. Die beiden hatten mehr als die Hälfte ihres Lebens hierzulande verbracht. Das Verfahren hatte zudem acht Jahre gedauert, was nicht die Schuld der Kinder gewesen sei, wie der VfGH festhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Vorbildwirkung dieses Anlassfalls für die Tikaevs jedoch nicht gelten. Alle Kinder hätten den Großteil ihres Lebens außerhalb Österreichs verbracht, selbst das jüngste. Die Verfahrensdauer betrug zudem nur vier Jahre.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet eine umfassende Beweiswürdigung. Es ist aber auch von Zitations- und Schlampigkeitsfehlern durchzogen: Einmal lässt eine falsche Datierung es so aussehen, als sei die Familie im ersten Gerichtsverfahren erst einvernommen worden, nachdem die Entscheidung schon gefallen war. Ein anderes Mal wird das auf den vorhergehenden Seiten immer anonymisierte Jahr der Einreise nach Polen genannt. An einer Stelle vergisst man, den tschetschenischen Heimatort der Familie unkenntlich zu machen. Die Lebensmittelunverträglichkeit eines Kindes wird ebenso detailliert geschildert wie die Behandlungssituation von Frau Tikaev. In einem Satz wird versehentlich Herr mit Frau Tikaev vertauscht.

Das verwundert angesichts der Menge an Fällen, mit denen sich die Richter beschäftigen müssen, nur bedingt. Alleine an dem Tag, an dem das Erkenntnis der Tikaevs ausgefertigt wird, ergehen am Bundesverwaltungsgericht 44 weitere Entscheidungen zu aufenthaltsrechtlichen Fällen. Insgesamt beläuft sich das Fallaufkommen im Oktober 2015 auf 1.620 Entscheidungen; drei Viertel der Erkenntnisse betreffen Asylfälle. Heute verfügt das Gericht über etwa 220 Richter, damals sind es nicht einmal 170.

Frau Tikaev (Beschwerdeführerin 2) wird im Erkenntnis mit ihrem Mann (eigentlich Beschwerdeführer 1) vertauscht.

Und dann …

Ob auch gegen das letzte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal die außerordentliche Revision erhoben wurde, ist im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht eruierbar. Bekannt ist, dass die Familie nach dem Scheitern aller Bemühungen noch Anträge auf humanitäres Bleiberecht stellte.

Diese haben jedoch im Hinblick auf die Ausreiseentscheidung keine aufschiebende Wirkung und insgesamt geringe Aussicht auf Erfolg. Die Möglichkeit für humanitären Aufenthalt wird schon während des Asylverfahrens vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeprüft und bei Vorliegen eingeräumt. Das war bei den Tikaevs nach Ansicht der Behörde nicht der Fall.

Für ein Bleiberecht gibt es zwei Jahre nach dem letzten Verfahren durch die fortschreitende Integration dennoch einige weitere juristische Argumente. Zwei der vier Kinder haben nunmehr den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht, der Vater hat ehrenamtlich beim Verein „Die Tafel“ mitgearbeitet, und die älteste Tochter wurde zur Ausbildung als Elementarpädagogin zugelassen. Einer der Buben ist Klassensprecher. Der Bildungsaktivist Daniel Landau berichtet gegenüber Addendum von sehr positiven Gesprächen mit den Lehrern der Kinder. Über den letzten Antrag entscheidet aber wieder das Bundesamt, das den humanitären Aufenthalt bereits einmal verneint hat.

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Vergessen

Die Behörde hätte Familie Tikaev seit 2015 abschieben können, tat es aber erst am 23. Jänner 2018. Die Gründe für das lange Zuwarten sind unklar, könnten aber politischer Natur sein. Die Sensibilität bei der Abschiebung als integriert geltender Personen und Familien hat nach dem Fall Zogaj und der darauffolgenden medialen Berichterstattung zugenommen. Zu ähnlichen Vorkommnissen kam es danach selten, auch weil rechtskräftig entschiedene Fälle einfach nicht umgesetzt, Abschiebungen nicht vollzogen wurden. Die Gerichtsentscheidungen erlauben den Behörden eine Abschiebung, sie verpflichten sie aber nicht dazu.

Dass nun kurze Zeit nach dem Regierungswechsel und während des Landtagswahlkampfs in Niederösterreich sowohl die Tikaevs als auch der zweifache Staatsmeister in Taekwondo, Junadi Sugaipov, abgeschoben wurden, kann ein Zufall sein. Dass die Sache nach sieben Jahren Aufenthalt und zwei Jahren ohne Aufenthaltstitel aber plötzlich sehr schnell gehen musste, wird aus den Umständen der Abschiebungen deutlich: Nachdem zunächst völlig unklar war, in welchem Schubhaftzentrum die Familie überhaupt angehalten wurde, vergaß die Republik Österreich, die zuvor scheinbar so lange auf ihre Abschiebung vergessen hatte, am Ende auch noch, den Tikaevs vor dem Abflug ihre Dokumente auszuhändigen. 

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