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Warum kann man in Österreich überhaupt Asyl beantragen?
4. Januar 2018 Asyl Lesezeit 7 min
Eigentlich, so die landläufige Meinung, sollte Österreich nur für wenige Asylanträge zuständig sein. Schließlich kann man auf dem Landweg nur aus einem anderen EU-Land einreisen. Eigentlich stimmt das auch. Ganz so einfach ist die Sache trotzdem nicht.
Dieser Artikel gehört zum Projekt Asyl und ist Teil 22 einer 28-teiligen Recherche.
Bild: Marco Rossi | Addendum

Als das erste Addendum-Rechercheprojekt bereits abgeschlossen war, tauchte eine einfache Frage auf, die man durchaus für zentral halten kann: Warum kann überhaupt jemand in Österreich einen Asylantrag stellen? Schließlich ist Österreich von EU-Ländern umgeben. Die einzige Möglichkeit zur direkten Einreise – der Luftweg – ist versperrt. Das liegt an einer Richtlinie, die Strafen für Beförderungsunternehmen vorsieht, wenn sie illegal Migranten in die EU bringen. Flüchtlinge sind zwar explizit ausgenommen, weil den Unternehmen ein erhebliches Restrisiko bleibt, kann man aber im Regelfall ohne gültiges Visum kein Ticket kaufen – und erst recht kein Flugzeug (oder Schiff) besteigen. Asylwerber gelangen im Regelfall also nur über andere EU-Länder nach Österreich.

Das Dublin-Prinzip

Über den Landweg kommen nach wie vor einige tausend Menschen nach Österreich, zunächst einmal illegal. Jeder von ihnen kann bei jeder Polizeibehörde oder auch bei einzelnen Polizisten einen Asylantrag stellen. Daraufhin wird geprüft, ob Österreich oder ein anderes EU-Land zuständig ist. Während dieses Verfahrens darf der Asylwerber im Land bleiben. In diesem Vorverfahren spielen Fingerabdrücke eine entscheidende Rolle, die zentral in einer Datenbank namens EURODAC gespeichert sind. So können Mitgliedstaaten prüfen, über welches Land ein Asylwerber eingereist ist. Laut EURODAC-Verordnung müssen die Fingerabdrücke von allen über 14-Jährigen erfasst werden, die in eine von drei Kategorien fallen:

  • Personen, die internationalen Schutz beantragen (Kategorie 1),
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Grenzen eines EU-Landes illegal überschritten haben (Kategorie 2) sowie
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich rechtswidrig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten und eventuell anderswo einen Antrag auf Schutz gestellt haben (Kategorie 3).
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Ein Staat ist zuständig

Das war nicht immer so. Bis Mitte der 1990er Jahre gab es in Europa keine allgemeinen Zuständigkeitsegeln. Wer in einem Staat abgelehnt wurde, konnte es in einem anderen versuchen. Umgekehrt wurden Asylwerber oft ohne Rechtssicherheit und Verfahrensmöglichkeit von Land zu Land verschoben (man sprach von „refugees in orbit“). Mit dem Dublin-System wurde dieser Missstand behoben. Es legt fest, dass ein Staat für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständig ist. Dabei gilt der Gedanke des sicheren Drittstaats – wenn ein Asylwerber über einen solchen eingereist ist, wird er dorthin rücküberstellt. Sämtliche EU-Länder gelten grundsätzlich als sicheres Drittland.

Artikel 13 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung besagt, dass die Zuständigkeit bei jenem Staat liegt, über den der Asyl-Antragsteller in die EU eingereist ist. Obwohl Österreich von anderen EU-Ländern umgeben ist, ist es für gar nicht wenige Asylverfahren verantwortlich. Warum?

Das Einreiseland ist oft unklar

Weil die zitierte Bestimmung weitere Regelungen beinhaltet. Es können also auch andere Länder für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein. Nämlich dann, wenn der Asylwerber sich vor Antragstellung ohne Unterbrechung mindestens fünf Monate dort aufgehalten hat. Wenn das sogar für mehrere Länder zutrifft, entscheidet der letzte Aufenthaltsort. Dazu kann es kommen, weil die EU-Länder mit Außengrenzen viele illegale Grenzübertritte gar nicht bemerken. Bisweilen – wenn sie mit Fahrzeugen geschmuggelt wurden – wissen die Betroffenen selbst nicht, wie genau sie in die EU gelangt sind – jedenfalls lässt es sich oft schlichtweg nicht eindeutig feststellen.

Immer wieder wird der Vorwurf erhoben, dass Länder wie Italien, Ungarn oder Griechenland geneigt sein könnten, die Menschen ohne jegliche Erfassung einfach weiterreisen zu lassen. Zum einen, weil sie überproportional stark betroffen sind und die Dublin-Regeln als ungerecht empfinden. Zum anderen, weil Asylwerber zumeist ohnehin in die reicheren EU-Länder, allen voran Deutschland, Schweden und eben auch Österreich, gelangen wollen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weist diesen Verdacht allerdings entschieden zurück und betont, dass Länder wie Italien Einreisende mittlerweile konsequenter erfassen als noch vor der Flüchtlingskrise 2015 und ihre Fingerabdrücke in das Identifizierungssystem der EU (EURODAC) einspeisen.

Unbegleitete Minderjährige und Familienangehörige

Österreich kann auch aus anderen Gründen zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet sein. Nämlich dann, wenn sich ein Elternteil, eines der Geschwister oder auch Onkel und Tanten von unbegleiteten Minderjährigen (unter 18-Jährigen) rechtmäßig hier aufhalten. Sollten aufgrund der Angaben oder aus anderen Gründen Zweifel am Alter bestehen, können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden (Artikel 25(5) Asylverfahrensrichtlinie). Solange Restzweifel bleiben, wird die Minderjährigkeit weiter vermutet. Österreich gilt hier mit der gesetzlich vorgeschriebenen multifaktoriellen Untersuchungsmethodik und der Möglichkeit zur Anordnung von Röntgenuntersuchung als Vorreiter. Im Jahr 2016 wurde in 41% der untersuchten Fälle die behauptete Minderjährigkeit widerlegt, Zahlen für 2017 liegen (noch) nicht vor.

Bei Erwachsenen ist Österreich zuständig, wenn Familienangehörige hierzulande Schutz erhalten haben oder zumindest ein entsprechendes Verfahren läuft. Unter die Familie fallen verheiratete Paare (in Ausnahmefällen auch unverheiratete) und ihre minderjährigen unverheirateten Kinder. Ob tatsächlich ein solches Verwandtschaftsverhältnis besteht, wird mit Methoden wie Parallelbefragungen ermittelt (es werden also den jeweiligen Familienmitgliedern zeitgleich in unterschiedlichen Ländern dieselben Fragen gestellt).

Deutschland und die Syrer

Daneben können sich Staaten einseitig für zuständig erklären – gemäß der Ermessensklausel in Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung. Das kann aus zweckmäßigen oder humanitären Gründen erfolgen. Deutschland hat im Herbst 2015 etwa einseitig bekannt gegeben, die Dublin-Regeln für syrische Flüchtlinge außer Kraft zu setzen. Dadurch wurde das Zuteilungssystem ausgehebelt, was bei anderen EU-Ländern, darunter auch Österreich, für viel Unmut gesorgt hat.

Keine Rücküberstellungen nach Griechenland

Für Asylwerber, die in Griechenland erstmals EU-Territorium betreten haben, greift eine Schutzgarantie: 2011 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Bedingungen für Asylwerber in Griechenland eine Verletzung des Verbots von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellen. Daher werden Flüchtlinge bis heute nicht nach Griechenland rücküberstellt. Ob sich das in naher Zukunft ändert, lässt sich derzeit nicht sagen. Das griechische Asylsystem wird jedenfalls genau beobachtet, die Wiederaufnahme von Rücküberstellungen würde auf Grundlage einer Empfehlung der Europäischen Kommission erfolgen.

„Dublin in“ und „Dublin out“

Asylwerber, die im „falschen“ – also nicht für sie zuständigen – Land einen Antrag stellen, werden entsprechend in andere Länder überstellt. Das betrifft Asylwerber, die während des laufenden Verfahrens das Land verlassen oder nach einem negativen Asylbescheid woanders einen neuerlichen Antrag stellen. Wenn ein anderes EU-Land Asylwerber nach Österreich überstellt, spricht man von „Dublin in“, wenn Österreich die Zuständigkeit anderer EU-Länder feststellt, von „Dublin out“. So wurden im Jahr 2016 549 Fälle und 2017 (bis Oktober) 624 Fälle nach Österreich überstellt, umgekehrt wurden 2017 in den ersten zehn Monaten 3.245 Menschen in andere Länder gebracht (2016 waren es 2.582 Fälle). Österreich wird durch Dublin also entlastet.

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Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

„(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“

Asylanträge führen zu mehr Asylanträgen

Der Grundsatz, dass das Einreiseland und damit nur ein EU-Land mit Außengrenzen für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständig sein kann, ist also eine zentrale, aber eben nicht die einzige Regel in der Dublin-III-Verordnung. Länder ohne EU-Außengrenze sind vor allem dann zuständig, wenn es um Minderjährige und Familienangehörige geht.

Und hier gilt: Je mehr Asylverfahren geführt werden oder rechtmäßige Aufenthaltstitel vergeben werden, desto öfter ist Österreich für neue Anträge zuständig. Schließlich steigt dadurch die Zahl potenzieller minderjähriger oder sonstiger Familienmitglieder. Hier deckt sich das Recht mit allgemeinen MigrationstrendsBereits bestehende Communities aus dem Heimatland oder Verwandte sind schließlich einer der wichtigsten Faktoren bei der Auswahl des Ziellands. Migration führt eben zu mehr Migration. 

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