Sind CBD-Produkte ab sofort illegal? Mit der unerwarteten Veröffentlichung eines Erlasses sorgte Gesundheitsministerin Hartinger-Klein vergangen Woche für Unruhe in der Branche – denn vielen Gewerbetreibenden scheint offenbar die Möglichkeit des legalen Handels genommen worden zu sein.
Cannabidiol ist einer von über 100 Wirkstoffen der Cannabispflanze, wirkt im Gegensatz zum bekanntesten Wirkstoff THC nicht psychoaktiv und ist in Österreich legal .
CBD-Produkte fallen nicht unter die Suchtgiftverordnung, solange der THC-Gehalt den Grenzwert von 0,3 Prozent nicht übersteigt. Zudem muss das CBD ausnahmslos aus einer Pflanze aus dem EU-Saatgutkatalog stammen.
Laut Hartinger-Klein fallen allerdings all jene CBD-Extrakte unter die EU-Verordnung zu neuartigen Lebensmitteln, die als Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden. Auf Anfrage teilte das Gesundheitsministerium mit, dass „bis dato kein Beleg für einen Verzehr von Cannabidiol als Lebensmittel(zutat) in nennenswertem Umfang vor dem Stichtag (15.05.1997) in einem EU-Mitgliedstaat erbracht werden konnte.“ Derzeit liege keine Zulassung vor, weswegen es sich um ein neuartiges Lebensmittel handle, heißt es weiter.
Im dazugehörigen EU-Katalog neuartiger Lebensmittel liest man unterdessen, dass es sich bei CBD-Extrakten erst dann um ein neuartiges Lebensmittel handle, wenn der CBD-Gehalt den natürlich in der Pflanze vorkommenden CBD-Gehalt überschreitet. Aus Sicht des Gesundheitsministeriums ist diese Differenzierung jedoch nicht notwendig, da der Katalog nur als Orientierungshilfe diene, aber „nicht abschließend“ sei.
Trotz allem werde im Erlass nicht ausreichend differenziert, sagt Wirtschaftsanwalt Georg Männl, der die Branche unter anderem in Sachen Lebensmittelrecht berät, gegenüber Addendum. „Nach Ansicht des Bundesministeriums ist CBD in Lebensmitteln generell unzulässig, das erscheint nicht sachgerecht“, so Männl weiter.
Branchenvertreter wünschen sich zwar durchaus eine klarere Gesetzeslage und strengere Regulierungen, aus ihrer Sicht geht der aktuelle Vorstoß jedoch in die falsche Richtung: „Im Endeffekt ist der Erlass eine Erhöhung der Bürokratie, der allen legalen Firmen den Boden unter den Füßen wegzieht. Aber alle, die schon bisher illegal operiert haben, können das weiterhin“, sagt Christoph Richter, Geschäftsführer des CBD-Startups Blattgold, im Interview mit Addendum.
Teilweise würden inzwischen Produkte auf den Markt kommen, für die CBD-Reinsubstanz aus China importiert und in billigem Speiseöl aufgelöst wird, um dann als Diskont-Produkt verkauft zu werden, wie Stefan Wolyniec, Geschäftsführer des CBD-Shops Aromakult, bereits im August gegenüber Addendum erklärte.
Aus dem Ministerium heißt es diesbezüglich, dass „Lebensmittel und kosmetische Mittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen“, die Einhaltung dieser Bestimmungen wolle man im Rahmen der amtlichen Kontrolle garantieren.
Hinzu kommt, dass viele Händler ihre CBD-Produkte nicht als Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel, sondern als Aromaprodukte verkaufen. Laut Ministerium unterliegen diese „Aromaprodukte zur Raumbeduftung“ dem Chemikalienrecht. Dem per Erlass verordneten Verkaufsverbot unterliegen diese Produkte somit nicht. Stefan Wolyniec sieht sich daher nicht vom Verkaufsverbot betroffen: „Die Diskussion um das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln betrifft uns nicht, da unsere CBD-Öle schon seit Jahren als Aromatherapie-Produkte angeboten werden“, sagt er.
„Patienten, die CBD für einen medizinischen Zweck kaufen, um ihre Behandlung zu verbessern und zu ergänzen, werden von nun an gezwungen, es zu rauchen“, sagt Christoph Richter. Denn fortan fallen diese unter das Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), nicht aber unter das Tabakmonopol. Händler können die Blüten also nach wie vor verkaufen, müssen ab sofort aber Warnhinweise auf der Verpackung anbringen und die Inhaltsstoffe an das Gesundheitsministerium melden. Zudem ist der Verkauf an Personen unter 18 Jahren nicht mehr gestattet.
Auch der Wiener Toxikologe Rainer Schmid zweifelt am Erlass: „Er hat einen einzigen Hintergrund, nämlich Drogenpolitik im Mantel der Lebensmittelsicherheit zu praktizieren“, sagte er gegenüber der APA. Aus dem Gesundheitsministerium heißt es diesbezüglich, dass es „keine Bestrebungen gebe, den Wirkstoff Cannabidiol in Österreich als Suchtgift oder als psychotropen Stoff zu klassifizieren.“
Mit dem Verbot des Verkaufs als Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel stehen möglicherweise hunderte Gewerbetreibende vor dem Aus – oder sie steigen auf den Verkauf von Aromaprodukten um. Hingegen darf für Blüten in Zukunft eine Einnahmeempfehlung – das Rauchen – erteilt werden.
„Es könnte sein, dass sie die Produkte nur noch medizinisch zulassen wollen, aber warum würden sie das nicht schon jetzt ankündigen“, fragt sich unterdessen Christoph Richter. Ihr Geschäft beschränkt Blattgold fürs Erste auf den Versandhandel nach Deutschland, man wolle abwarten, was in den nächsten Wochen passiere. Bisher hatte Blattgold Kooperationen mit Restaurants, die zum Beispiel Pizzen oder Smoothies mit CBD verkauften.
Die NEOS kündigten zudem an, eine parlamentarische Anfrage zum CBD-Erlass einbringen zu wollen, um die Hintergründe klären zu lassen.
Eigentlich sollte die Veröffentlichung wohl Klarheit bringen. Für Gewerbetreibende bedeutet der Erlass jedoch eher das Gegenteil – nämlich Verunsicherung.
Update 19.12.2018:
Die Anfrage wurde mittlerweile eingebracht und kann hier gefunden werden.