loading...
Was der Staat im Kampf gegen das Coronavirus tun darf
12. März 2020 Coronavirus Lesezeit 5 min
Italien sperrt seine Provinzen, China ganze Millionenstädte und Österreich seine Universitäten. Das Coronavirus hält die Welt in Bann. Was kann Österreich angesichts dieser Herausforderungen tun? Wie weit kann die Regierung gehen und wie handhaben andere Länder die Epidemie?
Dieser Artikel gehört zum Projekt Coronavirus und ist Teil 3 einer 106-teiligen Recherche.
Bild: Teodoru Badiu | Addendum

Die gesetzliche Seuchenbekämpfung begann in Österreich mit den Balkankriegen (1912–1913). Man machte sich damals Sorgen, es könnten Seuchen über die Grenze schwappen und erließ das Epidemiegesetz. Seitdem sah man keine Veranlassung, viel daran zu ändern. Auch Untersuchungen und Quarantänen für COVID-19-Verdachtsfälle werden in Österreich nach diesem Gesetz und den darauf basierenden Verordnungen durchgeführt.

Letztere bieten sich in Krisenzeiten besonders an. Verordnungen werden vom zuständigen Minister erlassen und brauchen, weil sie nicht durchs Parlament müssen, wesentlich weniger Vorlaufzeit. Während man in Polen im Eilverfahren ein neues Gesetz zur Virusprävention und -bekämpfung beschlossen hat, arbeitet man in Österreich daher weiter mit einem Gesetz aus der Zeit von Kaiser Franz Joseph. Bisher hat es sich bewährt.

0
Kommentare
Kommentieren

Wie reagieren Italien und Deutschland?

Andere Länder handhaben das ähnlich. In Italien ist die Möglichkeit zur Verordnungsgebung generell großzügiger gestaltet als in Österreich. Dort hat der zuständige Minister die Anstellung mehrerer tausend Ärzte und Pflegekräfte verfügt. Der Ministerpräsident hat per Dekret die Sperrung aller Provinzen angeordnet.

Italien kann als Einheitsstaat in Krisensituationen grundsätzlich schneller reagieren als föderalistisch aufgebaute Länder. In Österreich ist die Kompetenzverteilung im konkreten Fall aber eindeutiger geregelt als beispielsweise in Deutschland. Das Gesundheitswesen ist bei uns in Gesetzgebung und Vollziehung grundsätzlich Bundessache. Bundesminister Rudolf Anschober ist oberste Gesundheitsbehörde, ihm gegenüber sind die Landeshauptleute und diesen die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate weisungsgebunden.

In Deutschland gehören „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ zur konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Die Länder können in diesem Bereich also so lange Gesetze erlassen, bis der Bund dies tut. Es gibt zwar ein bundesweites Infektionsschutzgesetz, die Koordinierung von Bund und Ländern ist allerdings aufwendiger als in Österreich. Die deutsche Bundesregierung muss einen eigenen „Plan zur gegenseitigen Information von Bund und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen“ bereitstellen. Detailregelungen zur Epidemiebekämpfung sind von den Landesregierungen im Verordnungsweg zu erlassen. Dieser Abstimmungsbedarf droht Reibungsverluste zu erzeugen.

0
Kommentare
Kommentieren

Im Notfall auch rechtswidrig

Der österreichische Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat derzeit alle Hände voll zu tun. Seit dem Ausbruch des Virus hat er das neue Coronavirus für anzeigepflichtig erklärt und die Absonderung von Infizierten und Verdachtsfällen vorgeschrieben. Kürzlich legte Anschober drei weitere Verordnungen vor: Wer als nicht Drittstaatsangehöriger (nicht EU- oder EWR-Bürger oder Schweizer) aus einem Infektionsgebiet einreist, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Außerdem können Verdachtsfälle an der Grenze untersucht werden, notfalls mit Zwang, wie die Verordnung festlegt. Für Flugzeuge aus Infektionsgebieten wurde ein Landeverbot erteilt.

Wenn es schnell gehen muss, geht allerdings oft etwas daneben. Eine von Anschobers Verordnungen verweist auf die „Homepage“ des Ministeriums, meint aber wohl die Webseite. Auf ihr werden neue Infektionsgebiete bekanntgegeben. Fraglich bleibt auch, ob §25 Epidemiegesetz, auf das sich die Verordnungen Stützen, dem Gesundheitsminister die Möglichkeit einräumt, die Polizei per Verordnung zu Zwangsmaßnahmen zu ermächtigen.

Ob solche Verordnungen im Detail gesetzeskonform sind, ist in einer Krisensituation allerdings zweitrangig. Der Regierung und den einzelnen Ministern spielt hier das Prinzip der nachprüfenden Kontrolle in die Hände: Was sie sagen ist zu befolgen, bis der Verfassungsgerichtshof anderer Meinung ist. Wenn Minister rechtswidrige Verordnungen erlassen, gelten diese bis sie aufgehoben werden – und das kann dauern. Entsprechend groß ist der kurzfristige Handlungsspielraum der Politik. Auch Beamte müssen rechtswidrige Weisungen befolgen, solange sie sich damit nicht strafbar machen.

Wenn es hart auf hart kommt, kann man also auch zu rechtswidrigen Verordnungen greifen. Die Regierung ist dafür dem Nationalrat verantwortlich.

0
Kommentare
Kommentieren

Fragen und Antworten:

Darf man Menschen wirklich einsperren, wenn nur ein Verdacht besteht?
Ja. Das Epidemiegesetz und eine nach wie vor gültige Verordnung aus dem Jahr 1915 ermöglichen rigorose Maßnahmen zur Absonderung von Kranken und Krankheitsverdächtigen. Im Notfall darf auch Zwang angewendet werden.

Kann erkrankten Österreichern die Einreise verweigert werden?
Nein. Österreichischen Staatsbürgern kann, so bestimmt es das Passgesetz, „die Einreise nicht versagt werden“. Wer als Österreicher krank an die Grenze kommt, kann untersucht und unter Quarantäne gestellt, aber nicht an der Einreise gehindert werden. Das Außenministerium hat außerdem bereits angekündigt, eine Rückholaktion für die in Italien befindlichen österreichischen Staatsbürger zu starten.

Wer kann Veranstaltungen verbieten?
Die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate haben als Gesundheitsbehörden „Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist“. Diese Entscheidung wird ihnen vom Gesundheitsminister per Erlass abgenommen. Dieser weist die Landeshauptleute und Bezirksverwaltungsbehörden als untergeordnete Gesundheitsbehörden an, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Die Bundesregierung hat ein Verbot von Veranstaltungen ab einer gewissen Größe angekündigt.

Wer kann Schulen und Kindergärten schließen?
Die Gesundheitsbehörden, in letzter Konsequenz der Minister, können die „vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten“ anordnen. Eine entsprechende Maßnahme bei einem Verdachtsfall an einer Wiener Schule hat kürzlich für Verwirrung gesorgt. Das Epidemiegesetz regelt allerdings klar, dass das Ministerium selbst keine Schulen schließt, sondern die Schließung nur anordnet. Die Schulbehörden haben die Schließung durchzuführen. Weitere Maßnahmen im Schulbereich gelten als wahrscheinlich. Eine eigene Regelung für Universitäten findet sich im Gesetz nicht, die Bestimmungen über Schulen sind wohl analog anzuwenden. Die Bundesregierung hat eine Schließung der Hochschulen bereits angekündigt

Können Unternehmen und Betriebe geschlossen werden?
Grundsätzlich können die Gesundheitsbehörden Betriebe und andere Unternehmen nur schließen, wenn bestimmte Krankheiten wie Scharlach oder Diphterie auftreten. Das neue Coronavirus könnte allerdings per Verordnung dazugezählt werden. Das Gesetz sieht aber vor, dass Betriebsschließungen erst dann zu verfügen sind, „wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen“.

Kann Österreich ganze Gebiete abriegeln?
Eine Absperrung ganzer Gebiete wäre eigentlich verfassungswidrig. Innerhalb des Bundesgebietes „dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden“. Das Epidemiegesetz erlaubt aber Ausnahmen. (Da es bereits in Kraft war, als diese Bestimmung der Bundesverfassung geschaffen wurde, sind diese als verfassungskonform angesehen.) Die Bezirkshauptmannschaften und Magistraten haben, „für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen.“ Auch hier ist es wahrscheinlich, dass die Entscheidung – wenn nötig – auf politischer Ebene fallen wird.

Macht man sich strafbar, wenn man jemanden ansteckt?
Ja, sogar wenn man andere nur gefährdet. Wer andere in Gefahr bringt, sich mit einer anzeigepflichtigen Krankheit anzustecken, ist mit bis zu drei Jahren Haft zu bestrafen. Strafbar macht sich auch, wer erkrankt ist und andere auch nur fahrlässig gefährdet. 

0
Kommentare
Kommentieren
loading...
Die Redaktion von Addendum hat mit 15. September 2020 ihren Betrieb eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch diese Website letztmalig aktualisiert. Hier finden Sie das vollständige Archiv unserer Rechercheprojekte.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass manche Funktionen auf manchen Endgeräten nicht mehr verfügbar sind.

Das Addendum-Team, September 2020