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25. März 2020 Coronavirus Lesezeit 3 min
In Zeiten der Krise arbeitet die Gesetzgebung auf Hochtouren. Unter Druck passieren aber auch Fehler. Verordnungen werden fast täglich geändert, und der Bundespräsident hat ein verfassungswidriges Gesetz unterschrieben – mit Absicht.
Dieser Artikel gehört zum Projekt Coronavirus und ist Teil 27 einer 106-teiligen Recherche.
Bild: Georges Schneider | APA

Legistik ist die Kunst, Gesetze zu schreiben: sauber, schnörkellos und ohne Widersprüche. Mangelnde Sorgfalt bei dieser Arbeit lässt sich in normalen Zeiten leichter kritisieren als in Krisenzeiten wie diesen. Die Gesetze und Verordnungen, die die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verhindern sollen, schreiben Beamte, die sich in kurzer Zeit vielen Problemen stellen müssen: Ist die Bestimmung zu weit gefasst oder zu eng? Haben wir eine notwendige Ausnahme übersehen?

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Unter Zeitdruck

Es ist schwer, sich als Laie einen Begriff davon zu machen, was es heißt, innerhalb weniger Tage ein Gesetz aus dem Boden zu stampfen. Unter Zeitdruck passieren naturgemäß Fehler, und es wäre kleinlich, fehlende Bindestriche und Absatzzeichen zu monieren. Derzeit geben viele Legisten ihr Bestes, um weiteren Schaden von Land und Volk abzuhalten.

Dass die politische Ebene angesichts der schieren Zahl an Änderungen den Überblick verliert, ist eine Zwangsläufigkeit. Seit Ausbruch der Coronakrise wurden dutzende Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene erlassen, die sich teilweise überlagern und ablösen.

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Die Timeline zeigt die wesentlichen Gesetze und Verordnungen zur Corona-Krise. Das Datum bezieht sich jeweils auf die Kundmachung.

Fehler schleichen sich ein

Und immer wieder vergisst man auf nötige Ausnahmen: Der Landeshauptmann von Tirol schränkte die Einreise in sein Land zunächst so stark ein, dass er sie für Obsorgefälle und Begräbnisse wieder lockern musste. Der Gesundheitsminister änderte eine Verordnung, damit bei Rückreisenden aus dem Ausland keine Gesundheitszeugnisse mehr erforderlich sind, weil die Betroffenen ohnehin in Quarantäne müssen.

In den Verordnungen bildet sich derzeit jener politische Willensbildungsprozess ab, den man sonst nur aus Begutachtungen kennt: Das kurzzeitig von Gesundheitsminister Rudolf Anschober verordnete Homeoffice-Gebot wurde nach nur einem Tag wieder zurückgenommen. Die Öffnungszeiten für das Gastgewerbe wurden nur für einen Tag eingeschränkt, bevor alle Lokale schließen mussten.

Als das erste COVID-19 Gesetz (ohne zweiten Bindestrich) ins Parlament kam, musste man die Verschiebung der Matura, Gerichtsverhandlungen per Videoschaltung und die Verschiebung der Wahl der Wirtschaftskammerorgane noch als Ausschussanträge nachschießen.

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Verfassungswidrig, aber notwendig?

Das 2. COVID-19-Gesetz (mit zweitem Bindestrich) wurde den Parteien zur Beratung übermittelt, noch bevor es fertig geschrieben war. Mit ihm wurden letztlich 42 Gesetze geändert oder neu erlassen. Die Änderungen betrafen unter anderem das Telekommunikationsgesetz, das nun die Übermittlungen von Warnungen der Bundesregierung an die Bevölkerung ermöglicht. Wer diese Übermittlung unterlässt, ist mit bis zu 37.000 Euro Pönale zu bestrafen. Man vergaß aber vor dem Beschluss das Inkrafttreten dieser Strafbestimmung richtig zu datieren, mit schweren Folgen: Sie gilt nun theoretisch rückwirkend.

Rückwirkende Strafbestimmungen sind aber so offensichtlich verfassungswidrig, dass einst Bundespräsident Heinz Fischer deshalb die Unterschrift unter ein Gesetz verweigerte. Was sollte Bundespräsident Alexander Van der Bellen nun tun? Einerseits war das Gesetz immanent verfassungswidrig, andererseits war eine rückwirkende Anwendung der Strafbestimmung praktisch ausgeschlossen – die Bundesregierung hatte ja noch keine Übermittlung angeordnet – und durch eine Verweigerung der Beurkundung wäre das gesamte Paket zu Fall gekommen. Die milliardenschwere Wirtschaftshilfe hätte ebensowenig in Kraft treten können wie wichtige Ausnahmebestimmungen im Sanitätsrecht.

In der Präsidentschaftskanzlei war man sich dieser Problematik bewusst und entschied sich zur Unterschrift: „Der Bundespräsident hat das Gesetz unterschrieben, da sonst das gesamte Paket mit dringend notwendigen Sofortmaßnahmen nicht hätte in Kraft treten können. Das wäre angesichts der Krisensituation unverantwortlich gewesen“, heißt es aus der Hofburg. Dennoch, der Makel bleibt: Der Bundespräsident hat das verfassungsmäßige Zustandekommen eines offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzes beurkundet. 

 

In einer ursprünglichen Fassung hieß es, die Strafandrohung liege bei 4.000 Euro. Tatsächlich sind es 37.000 Euro, da § 109 Abs 3 und nicht Abs 1 TKG zur Anwendung gelangt.

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