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Zu Bittstellern der Nation gemacht
22. Juli 2020 Coronavirus Lesezeit 10 min
Seit Dienstag haben kleine Geschäfte wieder geöffnet. Viele Selbstständige müssen Erspartes aufbrauchen oder Schulden anhäufen, um durch die Krise zu kommen. Das aktuelle Maßnahmenpaket der Regierung macht aus Unternehmern Bittsteller. Ausreichend unterstützt fühlen sich nur wenige, manchen von ihnen bleibt staatliche Hilfe gänzlich verwehrt.
Dieser Artikel gehört zum Projekt Coronavirus und ist Teil 55 einer 106-teiligen Recherche.
Bild: Robert Kalb | picturedesk.com

Update vom 22. Juli 2020

Der Verfassungsgerichtshof hat wie erwartet entschieden, dass der Entfall von Entschädigungen für geschlossene Betriebe nicht gegen das Eigentumsgrundrecht und den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es gibt also keine volle Vergütung nach Epidemiegesetz, der Vertrauensschutz greift nicht.

Die VfGH-Entscheidung im Wortlaut

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„Bei dieser Beurteilung kommt nicht zuletzt auch dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass von dem Betretungsverbot (und den damit verbundenen nachteiligen Folgen) – abgesehen von den in § 2 COVID-19-Maßnahmen-Verordnung-96 vorgesehenen Ausnahmen – alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen betroffen waren. Gerade bei Eigentumsbeschränkungen, die aus Anlass einer akut krisenhaften Situation – die massive volkswirtschaftliche Auswirkungen nach sich zieht und (nahezu) alle Wirtschaftszweige erfasst (vgl. in diesem Zusammenhang auch die sonstigen Anordnungen der COVID-19-Maßnahmen-verordnung-96) – zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der Krankheit als erforderlich erachtet wurden, kann aus dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums – in der vorliegenden Konstellation – keine Verpflichtung abgeleitet werden, einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Entschädigung für alle von dem Betretungsverbot erfassten Unternehmen vorzusehen.“

„Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.“

Sabine Fink steht wieder in ihrem Blumenladen in der Währinger Straße in Wien. Jetzt, da sie wieder darf. Viele ihrer Stammkunden kamen gleich am Dienstag, dem ersten Tag nach der Zwangsschließung. Vor allem Frühlingsblumen, Tulpen und die ersten Margeriten sind gerade beliebt.

Die 53-Jährige hat wie so viele Unternehmer vier zermürbende Wochen hinter sich: „Das war natürlich eine Katastrophe. Vor allem das ertragreiche Ostergeschäft ist weggefallen, vier Tonnen voll Blumen musste ich wegschmeißen, einige Pflanzen habe ich vor der Zwangsschließung noch verschenkt.“

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Sabine Fink
Floristin

Insgesamt rechnet die Floristin mit einem Umsatzverlust von knapp 20.000 Euro. Zwar bekam sie relativ rasch 1.000 Euro über den Härtefallfonds als Soforthilfe, diese decken aber nicht einmal ihre Fixkosten von 1.900 Euro pro Monat, sagt Sabine Fink: „Das ist halt maximal ein Tropfen auf den heißen Stein.“ Für ihre einzige Mitarbeiterin hat sie Kurzarbeit beantragt, wartet aber seit einigen Wochen auf die Genehmigung vom AMS. Das Geschäftsjahr hat sie jedenfalls bereits abgeschrieben. „Was ich in den vergangenen Wochen an Umsatz verloren habe, lässt sich nicht mehr reinholen.“

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Bitten und Bangen statt Rechtsanspruch

Geschichten wie jene von Sabine Fink hört man viele in Österreich. Der Shutdown trifft viele kleine Unternehmer besonders hart, viele bangen um ihre Existenz. Wer zu Beginn der Krise noch dachte, vom Staat vollständig „aufgefangen“ zu werden, wurde bitter enttäuscht. Im Epidemiegesetz war bis vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes noch ein Entschädigungsanspruch von Unternehmern gegenüber dem Staat verankert. Seit dem 16. März gibt es ein System aus Hilfen und Förderungen, auf die Unternehmer aber keinen Rechtsanspruch haben. Nun wollen immer mehr Anwälte gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz vor Gericht gehen, sogar bis zum Verfassungsgerichtshof.

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Robert Gschwandtner
Anwalt

Einer davon ist der Wiener Anwalt Robert Gschwandtner, der durch diese Regelung eine Verletzung der Grundrechte sieht: „Durch diese Maßnahmen wurde der Gleichheitsgrundsatz missachtet. In dem Moment, wo man die Betriebsschließungen verhängt hat, hat man den Unternehmern den Entschädigungsanspruch genommen. Das ist ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip, gemäß dem man sich auf die jeweils geltende Gesetzeslage verlassen darf.“

Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht Gschwandtner die Unternehmer in einer abhängigen Position: „Davor hatten Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Und dann ist die Frage, wie viel dann wirklich vergütet wird.“

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Unternehmer im Ungewissen

Für die Gastronomin Marietta Wanner geht die Frage, wie viel man vom Staat nun bekommt, an der Realität vorbei. „Das ist ein schönes Projekt für Rechtsanwälte und hört sich in den Medien ganz toll an“, sagt sie über die derzeitigen anwaltlichen Anstrengungen, gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz vor Gericht zu ziehen. Die 45-jährige Gastronomin betreibt das „L’Orient“, ein marokkanisches Restaurant im zweiten Wiener Gemeindebezirk. „Mich ärgert nicht unbedingt, dass die Politik das Epidemiegesetz ausgehebelt hat. Was mich wirklich ärgert, ist: Sie haben es ausgehebelt mit der Begründung, bessere Lösungen für Unternehmer zu finden. In Wahrheit sind es aber schlechtere bis ganz schlechte Lösungen.“

Während die kleinen Geschäfte wieder aufgemacht haben, wissen die Gastronomen weder, wann sie wieder aufsperren dürfen, noch wissen viele, wie sie bis dahin finanziell überleben sollen, vor allem jene, die im Take-away-Geschäft bis vor der Krise kaum verankert waren. Marietta Wanner ist eine von ihnen. 3.200 Euro Miete. 9.000 Euro Mitarbeiterkosten. 540 Euro Autoleasing und Versicherung. 650 Euro Strom und Gas. 400 Euro Steuerberatung. Rund 14.000 Euro Fixkosten hat Marietta Wanner pro Monat. Dem gegenüber stehen 1.000 Euro aus dem Härtefallfonds.

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Marietta Wanner
Gastronomin

Wanners Unternehmen ist weniger als drei Jahre alt und hat, so sagt sie, eine positive finanzielle Bilanz geschrieben. Sie hatte sieben Mitarbeiter und, wie sie betont, vor der Krise keine Schulden. „Trotzdem hat uns unsere Hausbank keinen Überbrückungskredit über 50.000 Euro gewährt, um durch die Krise zu kommen, obwohl der Staat zum damaligen Zeitpunkt über die Tourismusbank zu 90 Prozent dafür gehaftet hätte, mittlerweile haftet der Staat ja sogar zu 100 Prozent.“ Die Bank habe nur angeboten, Wanners Überziehungsrahmen von 10.000 auf 25.000 Euro zu erhöhen, mit Zinsen von rund 6 Prozent. „Selbst die 50.000 Euro wären wenig gewesen. Da hätten wir für drei Monate, in denen wir nicht oder wenig aufsperren dürfen, lediglich die laufenden Kosten zahlen können.“

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Überbrückungskredite

Unternehmen, die unter Liquiditätsschwierigkeiten leiden, können bei ihrer Hausbank um einen Überbrückungskredit anfragen. Die neu gegründete Finanzierungsagentur cofag (eine Tochter der ABBAG) übernimmt dafür die Garantie. Bisher genehmigte sie Garantien und Haftungen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro. Die Entscheidung, ob jemand einen solchen Kredit bekommt, obliegt jedoch der Hausbank.

„Wir haben uns nie wie ein krankes Unternehmen gefühlt“, sagt Wanner. Das aktuell oft wiederholte Credo, nur kranke Unternehmen würden in der Krise eingehen, sei falsch. „Wir können wie die meisten Gastronomen nur existieren, wenn unser Lokal über das Monat verteilt eine 70-prozentige Auslastung hat. Das wird auch mit den künftigen Auflagen, wie etwa mehreren Metern Abstand zwischen den Tischen, unrealistisch.“

Zu Beginn der Krise hat Wanner ihrer Hausverwaltung mitgeteilt, sie könne ihre Miete über den Zeitraum der Krise nicht zur Gänze bezahlen, sie hat obendrein Steuern gestundet.

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Steuerstundungen

Steuerpflichtige Unternehmer können beim Finanzministerium einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen stellen. Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt (z.B. im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Mit Stichtag 10. April trudelten 118.075 Anträge auf Steuerstundungen beim Finanzministerium ein. Davon wurden Anträge in Höhe von 3,2 Milliarden Euro vom Finanzamt genehmigt.

Außerdem hat Wanner die Empfehlung der türkis-grünen Regierung befolgt, wonach man als Unternehmer seine Mitarbeiter nicht kündigen, sondern sie in Kurzarbeit schicken soll. Die Kurzarbeit wurde ihr bis heute nicht genehmigt, sagt Wanner, das AMS bearbeite ihren Antrag weiterhin.

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Kurzarbeit

Bis Dienstag sind für die Arbeitsplätze von 608.607 Menschen Anträge auf Kurzarbeit gestellt worden, um gut 200.000 mehr als vor einer Woche. Deshalb werden die Mittel für die Kurzarbeits-Unterstützungen ein weiteres Mal aufgestockt, von 3 auf 5 Milliarden Euro. Bis zum vergangenen Freitag sind 53.646 Anträge auf Corona-Kurzarbeit beim Arbeitsmarktservice (AMS) eingelangt. Bisher wurden knapp 24.000 Fälle genehmigt, die restlichen Anträge werden nach und nach abgearbeitet. Sollten auch die noch nicht genehmigten Anträge zur Gänze ausgeschöpft werden, würde sich das gesamte Fördervolumen laut Berechnungen der Agenda Austria auf rund 4,86 Milliarden Euro belaufen.

Für den März hat Wanner ihre sieben Mitarbeiter deshalb bezahlt, kündigen wollte sie sie nicht. Für den April kann sie ihre Mitarbeiter noch einmal bezahlen, sagt die Restaurantbetreiberin, dann sei das Unternehmen zahlungsunfähig. Die 1.000 Euro aus dem Härtefallfonds würden daran nichts ändern. „Es kann doch nicht sein, dass nur Unternehmen mit hohen Spareinlagen durch die Krise kommen“, zeigt sie sich empört.

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Unternehmens-Insolvenzen

Der Insolvenzdatenbank des Justizministeriums zufolge ist die Zahl der Insolvenzanträge im Vergleichszeitraum aus dem Vorjahr seit Beginn des Lockdowns am 16. März deutlich zurückgegangen. Wurden bis 9. April dieses Jahr 91 Insolvenzverfahren eröffnet, waren es im Vorjahr mit 241 Verfahren mehr als doppelt so viele. Das auf den ersten Blick erstaunliche Ergebnis erklärt sich in erster Linie dadurch, dass die Fristen, um Anträge zu stellen bzw. Sanierungen vorzubereiten, verlängert wurden. Hans-Georg Kantner vom Kreditschutzverband rechnet auch noch im zweiten Quartal mit einem Rückgang der Insolvenzanträge, etwa ab Jahresmitte werde es voraussichtlich einen Nachzieheffekt geben, also einen deutlichen Anstieg der Konkursanträge.

Ein Sparbuch oder andere Reserven hatte auch Viktoria Rachbauer nicht, als sie ihr Geschäft am 16. März schließen musste. Seit anderthalb Jahren betreibt die 28-Jährige den Friseursalon „The Secret of Hair“ in der 2.000-Einwohner-Gemeinde Aspach in Oberösterreich. Auch sie hat bislang lediglich 1.000 Euro aus dem Härtefallfonds bekommen. Eine geringfügige Mitarbeiterin hat sie mit garantierter Wiedereinstellung gekündigt.

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Härtefallfonds

Der Härtefallfonds wird von der Wirtschaftskammer abgewickelt. Der mit zwei Milliarden Euro dotierte Fonds ist das Erste-Hilfe-Paket für die Kleinen – also für Kleinstunternehmer, EPUs und freie Dienstnehmer. Diese Maßnahme ist ein einmaliger Zuschuss von maximal 1.000 Euro und muss nicht zurückgezahlt werden. In einer zweiten Phase kann ab 20. April ein Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate beantragt werden. Bisher wurden aus diesem Topf 110 Millionen Euro an mehr als 100.000 Unternehmer ausgezahlt.

Einen Überbrückungskredit will sie als Jungunternehmerin nicht nehmen. Sie will nicht noch mehr Schulden machen, sondern eher warten, bis sie wieder Geld vom Staat bekommt. In den vergangenen Wochen sei sie trotz des Stillstands viel im Geschäft gewesen. „Da kommen einem schon Gedanken hoch, wenn man in seinem Geschäft sitzt und weiß, man ist beruflich und finanziell komplett von diesem Laden abhängig. Das ist kein schönes Gefühl.“

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Viktoria Rachbacher
Friseurin

Die Schulden, die Rachbauer in der jetzigen Krise generiert, wird sie wie viele andere Unternehmer wohl jahrelang zurückzahlen müssen: „Ich bezweifle sehr stark, dass der Umsatz nach der Krise so hoch sein wird, dass man die Schulden schnell abbezahlen kann.“ Selbst wenn sie im Mai wirklich wieder öffnen dürfte, würde man weiter Verluste machen, nur nicht ganz so hohe wie jetzt. „Wenn wir nur einen Kunden betreuen dürfen, haben wir natürlich bei weitem nicht den Umsatz wie sonst. Wir wissen noch nicht, wie wir arbeiten dürfen, ob ich einen Kunden haben darf oder zwei, ob Mitarbeiter arbeiten dürfen.“

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Das wird kein Spitzenjahr.

In Ungewissheit verharrte zumindest zu Beginn der Krise auch Michael Wallner. Gemeinsam mit seinen beiden Brüdern betreibt er ein Unternehmen in der Tiroler Gemeinde Hochfilzen. Er verkauft und montiert Anlagen für Sonnenschutz. „Das wird kein Spitzenjahr“, sagt der 39-Jährige mit einer Prise schwarzem Humor am Telefon. Die ersten zehn Tage der Krise hat Wallner sein Unternehmen geschlossen. Danach wurde ihm seitens der Behörden mitgeteilt, dass er nicht hätte schließen sollen.

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Michael Wallner
Unternehmer

„Da sich Tirol in Quarantäne befand, war es schlecht kommuniziert vom Gesetzgeber. Wir haben unzählige Telefonate geführt, aber wir haben uns nicht richtig ausgekannt, ob wir nun arbeiten können oder sogar sollen oder nicht.“

Wallners Firma entspricht den Kriterien für den Härtefallfonds nicht: „Wir gehen davon aus, dass wir vom Staat nichts bekommen. Denn: Wir hätten im Gegensatz etwa zu Friseuren immer arbeiten dürfen. Wir haben aber auch keine Aufträge bekommen. Wir lassen das noch überprüfen, aber ich erwarte mir vom Staat nicht viel. Wir werden das auch alleine schaffen.“

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Damoklesschwert Staatsbankrott

Ungeachtet der Probleme, die das derzeitige Maßnahmenpaket für die Unternehmer birgt, ist eine vollständige Entschädigung durch den Staat juristisch gesehen unwahrscheinlich. Denn der Gesetzgeber hat einen gewissen Spielraum, wenn das öffentliche Interesse die Einführung einer neuen, für Unternehmer weniger günstigen Regelung rechtfertigt.

Der Knackpunkt liegt dabei in der Verhältnismäßigkeit: Die Ansprüche der Betroffenen werden den Auswirkungen auf das Budget gegenübergestellt. Der Wiener Verfassungsrechtsprofessor Heinz Mayer sieht in der eingeschränkten Entschädigung daher kein Problem. Man müsse sich schließlich die Auswirkungen einer vollen Entschädigung vor Auge führen. Im schlimmsten Fall drohe gar ein Staatsbankrott.

Die Sorge um den Staatsbankrott kann Rechtsanwalt Gschwandtner nachvollziehen, er sagt aber: „Dann darf ich den Entschädigungsanspruch nicht zu hundert Prozent, sondern nur verhältnismäßig streichen.“ Wenn sich der Staat eine volle Entschädigung nicht leisten könne, müsse klargemacht werden, wie viel er sich tatsächlich leisten kann. Gschwandtner zufolge ist das jedenfalls mehr, als er derzeit den Unternehmern gibt.

Es wird noch lange dauern, bis diese Frage womöglich von den Verfassungsrichtern beantwortet wird. Bis dahin bleibt vielen Unternehmern nichts anderes übrig als zu hoffen, dass die wirtschaftlichen Einschränkungen möglichst rasch und umfassend aufgehoben werden. 

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