Update: Am 5. Juni 2019 wurde von der Justiz entschieden, auf Basis der Anzeige kein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft Linz sah – ohne weitere Erhebungen durchzuführen – keinen Verdacht gegen Christian Pilnacek und die anderen Betroffenen. Der sogenannte Weisungsrat segnete diese Entscheidung ab. Dies erfolgte genau einen Tag, bevor die Causa im Eurofighter-Untersuchungsausschuss beleuchtet werden sollte.
Aus Sicht der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ist die Sachlage klar. Trotz öffentlicher Beschwichtigungsversuche der Justiz-Spitze rücken die wichtigsten Korruptionsermittler nicht von ihrer ursprünglichen Rechtsmeinung ab: „Es war unerlässlich, die Anzeige zu erstatten, weil aus Sicht der Korruptionsstaatsanwaltschaft jedenfalls in objektiver Hinsicht Straftatbestände erfüllt wurden“, heißt es in einer aktuellen Stellungnahme der Behörde zur Anzeige gegen Generalsekretär Pilnacek. Die Beantwortung einer Addendum-Anfrage zeigt, dass es tatsächlich um mehr geht als um ein emotionales Hickhack:
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft steht für sauber geführte Ermittlungsverfahren. Die zügige Verfahrensführung ist kein Selbstzweck, das Tempo darf nie die sachliche Richtigkeit und fachliche Qualität beeinflussen. Es war unerlässlich, die Anzeige zu erstatten, weil aus Sicht der WKStA jedenfalls in objektiver Hinsicht Straftatbestände erfüllt wurden.
Die MitarbeiterInnen der WKStA neigen nicht zu übertriebener Sensibilität im Umgang mit als ungerechtfertigt oder überzogen empfundener Kritik, andernfalls würde die Arbeit in der WKStA an sich bereits eine große persönliche Belastung darstellen. Auf Basis der Vorkommnisse seit der Übertragung des Eurofighter-Verfahrenskomplexes wurden jedoch auch für uns Grenzen überschritten, die nicht nur Professionalität vermissen lassen, sondern jedenfalls auch eine Anzeigepflicht ausgelöst haben.
Wenn einer Behörde der Verdacht einer Straftat bekannt wird, ist sie von Gesetzes wegen zur Anzeige verpflichtet.
Es gibt hier also keinen Ermessensspielraum, sondern eine ausdrückliche Verpflichtung, weshalb das Vorgehen alternativlos war.
Die strafrechtliche Aufarbeitung ist nur ein Aspekt. Mindestens so wichtig ist es, dass die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in solch sensiblen, brisanten und politisch konnotierten Verfahren wie dem Eurofighter-Komplex ausschließlich an der Sache orientiert ermitteln kann und jedweden Tendenzen für unsachliches Vorgehen entschieden entgegentritt. Wir ermitteln in zahlreichen Causen wegen unsachlicher Einflussnahme im Zusammenhang mit verschiedenen öffentlichen Dienststellen. Der dabei angelegte Maßstab muss umso mehr auch für die Justiz selbst gelten.
Wie Addendum Mitte Mai berichtete , hatte die Korruptionsstaatsanwaltschaft Mitte April gegen den Generalsekretär des Justizministeriums, Christian Pilnacek, und gegen mehrere Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft Wien Anzeige erstattet – es geht dabei um den Verdacht des Amtsmissbrauchs und um mögliche andere strafbare Handlungen. Der Vorwurf lautet: Oberstaatsanwaltschaft und Ministerium würden als Fachaufsicht nicht ausschließlich die Qualität der Ermittlungsarbeit im Auge haben.
Auslöser für die Anzeige war nicht zuletzt eine Dienstbesprechung zur Causa Eurofighter, die seit Februar 2019 von der Korruptionsstaatsanwaltschaft bearbeitet werden muss, mit Pilnacek und Vertretern der Oberstaatsanwaltschaft am 1. April 2019. Pilnaceks Aussagen sorgten für Aufregung: „Ich mach ein Auge zu, und wir stellen irgendwelche Dinge ein.“
Pilnacek wies nach Veröffentlichung des Addendum-Artikels die Interpretation zurück, wonach er darauf gedrängt hätte, die Eurofighter-Ermittlungen abzudrehen. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien meinte, unterschiedliche Auffassungen über die Ermittlungsstrategie seien nicht ungewöhnlich. Minister Moser verordnete den handelnden Personen eine Mediation – gerade so, als ginge es lediglich um einen Führungskonflikt am Arbeitsplatz.
Bereits vor der ersten Berichterstattung hatte Addendum die wesentlichen handelnden Personen mit Aussagen aus der Dienstbesprechung konfrontiert. Um so breit wie möglich berichten zu können, übermittelte Addendum dann vor wenigen Tagen eine komplette Abschrift des Sitzungsprotokolls an Pilnacek, OStA-Wien-Chef Johann Fuchs und WKStA-Leiterin Ilse-Maria Vrabl-Sanda und räumte ihnen die Möglichkeit ein, neuerlich Stellung zu nehmen. Pilnacek bat um Verständnis, dass er sich „wegen der noch nicht abgeschlossenen Prüfung der Anzeige und im Interesse einer professionellen Mediation“ nicht weiter äußern möchte. Fuchs hat schon bisher nicht persönlich in der Öffentlichkeit Stellung genommen. Das behält er bei: aus Respekt vor den mit der Prüfung der Angelegenheit befassten Entscheidungsorganen und mit Blick auf die Gewährleistung „eines unaufgeregten, streng sachorientierten Dienstbetriebs“, wie er mitteilt.
Die von WKStA-Chefin Vrabl-Sanda, und mehreren hochrangigen Staatsanwälten unterzeichnete Anzeige in Form eines „Informationsberichts“ ging direkt an Justizminister Josef Moser. Nun prüft die Staatsanwaltschaft Linz, ob Ermittlungen aufgenommen werden.
Damit Sie sich selbst ein umfassendes Bild machen können, hat sich Addendum entschlossen, das Protokoll der besagten Dienstbesprechung zu veröffentlichen. Die Sitzung fand statt, nachdem der Korruptionsstaatsanwaltschaft das Eurofighter-Verfahren, das zuvor ein Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien geführt hatte, übertragen worden war. Hier sollte das weitere Vorgehen festgelegt werden. Aus medienrechtlichen Gründen kürzt Addendum manche Namen ab. Um mögliche Ermittlungsansätze nicht zu gefährden, erfolgt an einzelnen Stellen die eine oder andere Kürzung. Um die Anmerkungen zu lesen, klicken Sie auf die markierten Textstellen.
LOStA Mag. Fuchs eröffnet die Sitzung, bedankt sich für die umfassende Arbeitsunterlage mit der Bestandsaufnahme des Verfahrens und gibt weiter an GS Mag. Pilnacek.
GS Mag. Pilnacek hält fest, dass es aus seiner Sicht desaströs aussehe. Die jetzige Situation sei für ihn nicht nachvollziehbar. Offenbar seien sie bei den letzten Dienstbesprechungen vorsätzlich angelogen worden. Laut den Protokollen der letzten Dienstbesprechungen sei alles klar und strukturiert gewesen. Es sei von Schlussberichten und Endantragsstellungen Ende des Jahres die Rede gewesen. Wenn er jetzt den vorliegenden Bericht lese, sei davon gar nichts mehr wahr. Dem Grunde nach könne man diesen Bericht eins zu eins als Disziplinaranzeige nehmen. Er wisse nicht, wie man mit solchen Dingen umgehen soll. Mit der Unterlage sei es jetzt aufgearbeitet worden, was sehr hilfreich sei. Dennoch sei diese Situation schwer zu akzeptieren. Laut dem vorliegenden Bericht sei das Verfahren in keinem der Punkte enderledigungsreif.
OStA A. bestätigt, dass man von einer Enderledigung weit entfernt sei.
OStA J. weist darauf hin, dass eine zusätzliche Problematik sei, dass laut Medienberichten die StA München das Verfahren gegen einige Täter, die auch in Ö als Beschuldigte geführt werden, eingestellt habe und uns deren Verfolgung überlassen habe. Die unmittelbaren Täter seien in Deutschland mit Strafbefehl verurteilt worden.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda erläutert, dass die WKStA diese Dienstbesprechung angeregt habe, damit alle auf den gleichen Wissensstand kommen und die WKStA die Probleme und Herausforderungen darstellen könne. Es sei zu klären, wie überhaupt weitergemacht werden könne, sodass die WKStA ins Arbeiten kommen kann. Von einem Aufarbeiten könne noch gar nicht die Rede sein. Bisher habe die WKStA primär versucht, das zu erfassen, was überhaupt da ist. LStA HR Mag. Vrabl-Sanda erläutert die Agenda der Dienstbesprechung, nämlich eine inhaltliche Darstellung des Verfahrens, daran geknüpft die Personalsituation, dabei insbesondere die Problematik der Teambildung, wofür man personelle Unterstützung brauche, und schließlich die Medienarbeit. Sie bittet um eine Viertelstunde an Aufmerksamkeit, um die Herausforderungen präsentieren zu können.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda verweist auf ein im elektronischen Aktenbestand gefundenes Konzept des bisherigen StA R. über die Bearbeitung des Aktes im Jahr 2018. Kollegin F. habe dieses als Teammitglied bekommen. Dieses Konzept erachte sie als scheinheilig, weil StA R. darin ausführt, die Fakten Ra. und Da. zu erledigen, welche winzige Teilbereiche darstellten und von denen auch nur einer fertig wurde, während Kollegin F. sich um die beiden von ihr betreuten Verfahren betreffend Betrugsvorwürfe gegen Airbus und Darabos-Vergleich kümmere. Danach werde StA R. mit ihr abstimmen, inwieweit sie bei der Enderledigung mitarbeiten werde. Entscheidend sei der durch das Schreiben erweckte Eindruck, dass Enderledigungen im Stammverfahren bevorstünden, was völlig unrichtig sei. Schon die bisherige Tenorierung sei verfehlt. Eine richtige Subsumption sei unterblieben. Eine personenmäßige Konkretisierung der Tathandlungen existiere nicht. Dies mache notwendige Verjährungsprüfungen besonders diffizil und aufwendig. Es gäbe weiters das Problem mit einem Gutachten zu den Gegengeschäften, welches sieben Jahre lang gedauert und 1 Mio. Euro gekostet habe. Der Gutachtensauftrag mit einer einseitigen knappen Begründung sei nicht nachvollziehbar. Das Gutachten behandle aus nicht erkennbaren Gründen nur die Hälfte der Gegengeschäfte. Dies liege an fehlender Dokumentation der Besprechungen mit dem Sachverständigen und der Polizei. Das erschwere das Aufarbeiten ganz enorm. Bemerkenswert sei auch, dass der Gutachter mit dem StA R. verbunden sei, (…). Das Stammverfahren sei unstrukturiert und bestehe nur in der Nachverfolgung der Geldflüsse.
GS Mag. Pilnacek verweist auf die ihm bekannte Absprache mit der StA München, wonach diese die Untreue zum Nachteil von EADS ermitteln würde und Österreich sich auf die Geldwäsche konzentriere. Die Hypothese sei gewesen, dass wenn in Deutschland die Untreue festgestellt werden würde, man mit der Untreue als Vortat in einem Aufwaschen den Rest mit § 165 StGB erledigen könne.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda verweist auf die klare Feststellung der Untreue im vorliegenden Strafbefehl. Da dieser jedoch die Sachverhaltsgrundlage nicht begründe und keine Bindungswirkung in Österreich gegeben sei, müsse die Untreue dennoch für die hier verfolgten Täter gesondert ermittelt und festgestellt werden. Man könne daher nicht sagen, durch die deutschen Urteile sei alles erledigt. Im Stammverfahren wisse man noch nicht einmal, wer aller Zeuge oder Beschuldigter sei, oder welche Vorwürfe verjährt seien.
GS Mag. Pilnacek verweist auf die Ausführungen zu den Gegengeschäften in der letzten Dienstbesprechung im Oktober 2018.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda führt aus, dass diesbezüglich ein Rechtsgutachten seitens des Wirtschaftsministeriums vorgelegt worden sei, das bestimmte Fragen der Anrechenbarkeit behandle.
OStA A. erklärt, es handle sich um ein Rechtsgutachten zu der Frage, ob das volle Auftragsvolumen oder nur teilweise Anrechenbarkeit bei nicht vollständiger Wertschöpfung in Österreich im Zusammenhang mit einem Gegengeschäft bestehe. Er verweist auf die gewichtigeren Fakten von „gekauften Gegengeschäften“, bei welchen von den Unternehmen unrichtige Bestätigungen vorgelegt worden seien. Diesbezüglich seien mögliche Beschuldigte noch gar nicht erfasst worden. Eine Selektion von verdächtigen Gegengeschäften und eine nachvollziehbare Anfangsverdachtsprüfung sei vor dem Gutachten nicht geschehen. Abgesehen von den getrennt geführten Verfahren Da. und Ra. seien bei einer Vielzahl von untersuchten Gegengeschäften Personen dieser Gegengeschäftsunternehmen noch gar nicht als Beschuldigte erfasst. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre dies jetzt aber bereits verjährt.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda erläutert zum elektronischen Datenbestand der Sicherstellungen, dass eine Wirtschaftsprüfungskanzlei namens G. für das Landesverteidigungsministerium einen Zugriff gehabt hätte. Warum ein Externer Zugriff haben solle, sei nicht dokumentiert. Man müsse sich daher auf den externen IT-Dienstleister W. verlassen, dass dieser die Zugänge aufliste und erklären könne. Dieser Zugang erscheine besonders kritisch, da sich aus einem Schaubild der SOKO ein Zahlungsfluss von Vector an G. ergebe. Wichtig sei ihr daher, darüber die Fachaufsicht zu informieren. Ein Frageprogramm zu den elektronischen Daten an W. und die SOKO läuft noch.
GS Mag. Pilnacek hält fest, dass dieser Zugang zu den sichergestellten elektronischen Daten bekannt sei, weil es die Anzeige der Finanzprokuratur gewesen sei.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda führt zum elektronischen Akt der StA Wien aus, dass dieser nicht zuordenbare Dokumente mit unklarer Herkunft enthalte. Sie verweist diesbezüglich auf Dokumente, die für das Grasser-Verfahren relevant sein könnten. Den bisherigen StA R. könne man aufgrund des gegen diesen anhängigen Strafverfahrens hierzu nicht fragen, weshalb man die Oberbehörde um Aufklärung im Wege der Fach- und Dienstaufsicht ersucht habe.
OStA J. führt präzisierend aus, dass man einen Unterordner Grasser gefunden habe. Dort gebe es einen Ordner mit Kontounterlagen (…). Man wisse nicht, ob diese relevant seien, aber wahrscheinlich schon. Weiters sei ein Konvolut von E-Mails zwischen (…) gefunden worden. Beide Unterlagen seien nicht beim physischen Ermittlungsakt, obwohl sie vermutlich relevant sein können.
OStA A. führt aus, dass, um die Herausforderung abschätzen zu können und auch das Ersuchen um Unterstützung nachvollziehen zu können, möchte er grundsätzlich zum Verfahren folgendes festhalten: Das Verfahren sei eines der größten Wirtschafts- und Korruptionsverfahren der jüngeren Justizgeschichte, sowohl betragsmäßig als auch hinsichtlich der Komplexität. Trennen könne man die Teile Geldwäsche und Untreue sowie die Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Republik Ö; beide Teile seien jedoch auch isoliert betrachtet jedenfalls Großverfahren, die herkömmliche Großverfahren gemäß Großverfahrenserlass deutlich vom Ausmaß übersteigen. Zusätzlich kommt noch die mediale Aufmerksamkeit hinzu, die durch Umstände wie den laufenden 3. U-Ausschuss und das aufgetauchte Grasser-Verfahren aktualisiert werden. Dies bedeute, dass die mediale Aufmerksamkeit durch die lange Dauer noch größer werde. Umfang, Bedeutung und Brisanz des Verfahrens seien schon fast einzigartig, unabhängig von der Übertragung zur WKStA. Der Akt sei ein Großprojekt, welches seit 8 Jahren geführt werde, wobei das Problem bestünde, dass der „Projektmanager“ nun selbst Beschuldigter sei und dies besondere Herausforderungen mit sich bringe. Keiner der Kollegen, die sich derzeit mit dem Verfahren beschäftigen, auch nicht Kollegin F., hätten eine vollständige Aktenkenntnis. Kollegin F. kümmerte sich um die Doskozil-Anzeige und den Darabos-Vergleich, die für sich genommen schon zwei Großverfahren darstellen, und habe nur in Teilaspekten des Stammverfahrens, bei einzelnen Anordnungen und Vernehmungen mitgearbeitet. Wer auch immer das Stammverfahren oder auch die nicht wenigen Nebenverfahren beginnt zu bearbeiten, müsse vorerst 1300 Ordnungsnummern lesen. Das sei unstrittiger Weise der erste Teil einer Aktenbearbeitung, sodass man im Detail wisse, was bisher geschah.
GS Mag. Pilnacek unterbricht und meint, das könne man so machen. Aber er müsse jetzt schon den Punkt machen. Wir haben alle die letzten 6-7 Jahre mit einer Arbeitshypothese gearbeitet. Wir wissen wegen was die Strafbefehle erlassen wurden – nämlich schwarzen Kassen. Wir wissen, wohin diese Geldmittel geflossen sind, nämlich an Vector. Wir wissen ungefähr, was Vector weiter gemacht hat. Kann man sich jetzt bitte darauf konzentrieren, den „Vector-Komplex“ abzuarbeiten.
OStA A. entgegnet, dass dies natürlich abzuarbeiten sei. Die Arbeitshypothese sei aber dahingehend problematisch, da die Hauptbeschuldigten P. und S. bisher gar nicht wegen Beitrag zur Untreue verfolgt wurden. Das sehe man schon aus der in der Arbeitsunterlage dargestellten Tenorierung. Demnach wurden sie nämlich nur wegen Abgabenhinterziehung, Geldwäsche bzw. Bestechung, aber nicht wegen Untreue verfolgt.
GS Mag. Pilnacek betont, dass dies der Fachaufsicht auch immer so dargestellt worden sei, als bewusste Trennung. Auch in Dienstbesprechungen mit der StA München sei vereinbart worden, dass die StA München die Verfolgung wegen Untreue übernehme und in Österreich Geldwäsche. Er schlägt als Arbeitserleichterung vor, dass eine klare Trennlinie zwischen deutscher Untreue und den hier verfolgten Geldwäschetaten gezogen werde.
OStA A. führt aus, dass eine solche Trennlinie wünschenswert wäre, jedoch nicht möglich sei, da bei P. und S. eine Untreue deutlich indiziert und im Strafbefehl auch so dargestellt sei. Nachdem im Tatzeitraum Eigengeldwäscherei noch nicht strafbar gewesen sei, sei eine Verfolgung eines Beteiligten an der Untreue nach § 165 StGB nicht möglich.
OStA J. wendet ein, dass auch die eher gebotene Verfolgung wegen Beteiligung an der Untreue darüber hinausgehend problematisch sei. Man müsse das ganze deutsche Verfahren in Österreich auch wegen Untreue abführen, weil man im österreichischen Verfahren alle Umstände der unmittelbaren Untreuetäter feststellen müsste (eine Bindungswirkung an den deutschen Strafbefehl gebe es nicht), und österreichische Täter könnten alles einwenden.
OStA A. meint zu den Feststellungen im Strafbefehl, dass diese offenbar aufgrund eines Deals getroffen wurden und aus den hier bekannten Verfahrensergebnissen nicht nachvollziehbar seien sowie auch im Strafbefehl nicht mit konkreten Beweisergebnissen verknüpft seien. Er verweist auf ein von ihm bearbeitetes Verfahren (…). Auch dort gab es eine Verurteilung aufgrund zugestandener Tatsachen, während das österreichische Verfahren, wo so etwas nicht möglich ist, deutlich aufwendiger geführt werden musste. Hier wurde jedoch arbeitsteilig von der Kriminalpolizei den Geldflüssen nachgegangen, währen die Betriebsprüfung die dahinterstehende Rechtfertigung (das heißt die Vertragsinhalte und deren Nachvollziehbarkeit) ermittelte. In dem hier vorliegenden Verfahren gebe es diese wesentlichen Parallelerhebungen jedoch nicht. Dieser Effekt spiegle sich u.a. in den wenigen bisher stattgefunden Beschuldigtenvernehmungen, wobei der Hauptbeschuldigte P. zu den Vorwürfen noch nicht vernommen wurde, wider. S. bestritt bisher die Vorwürfe, wobei dies auch deshalb möglich sei, da man bisher unterschriebene Verträge und angewiesene Rechnungen nicht Personen zuordnen konnte. Es wurde teils unterlassen, jene Treuhänder, die auf Zuruf die Briefkastengesellschaften verwaltet hätten, als Beschuldigte einzutragen. Auf deren Aussagen sei man jedoch angewiesen, wenn man den Sachverhalt und die Geldflüsse tatsächlich zurückverfolgen möchte. Aus diesen Gründen sei eine gewünschte saubere Trennlinie in dieser Form rechtlich nicht möglich, da auch sachverhaltsmäßig hierdurch nur eine erste Ebene miterfasst werden könne. Die Verfolgung bis zum letzten Geldempfänger sei großteils noch nicht geschehen. Das Paradebeispiel für eine nicht Unternehmenszwecken dienende Verwendung von Geldern (Lakeside Stiftung) sei bisher nur am Rande verfolgt worden. Diesbezüglich verweist er auf die ohnehin auch aus dem U-Ausschuss bekannten Vermerke bezüglich ein Treffen von Haider, Grasser und Si. mit zwei Airbus Managern, wobei laut den Vermerken Haider sich eine Art Silicon Valley für Kärnten gewünscht hätte. Die Lakeside Stiftung sei offenbar als Erfüllung dieses Wunsches entstanden. Das sei aber nur halbherzig verfolgt worden. Zurückkommend auf die zusätzlichen Arbeitspakete bedeute dies, wenn das in Richtung HV gehen könnte, und das sollte angesichts des Strafbefehls in Betracht gezogen werden, dass der Akt jedenfalls gelesen werden müsse, damit keine Peinlichkeiten passieren. Es dürfe im Akt nichts übersehen werden. Das Akt lesen müsse aber auch in Hinblick auf bisherige Versäumnisse geschehen, weil es sehr pauschale Verdachtstenorierungen, die sich durch den gesamten Akt bis zuletzt ziehen würden, gebe und zu prüfen sei, ob diese überhaupt geeignet seien, zu konkreten Personen und Fakten die Verjährung zu unterbrechen. Das müsse man bezogen auf jeden Einzelfall prüfen. Es sei eine Aufgabe, die sehr anspruchsvoll sei. Diese Arbeit gehöre natürlich nachgeholt. Sowohl bei den Gegengeschäften als auch bei den Untreue- und Geldwäschetaten wäre strukturiert aufzuarbeiten: worin und bei welchen Personen besteht ein Anfangsverdacht. Wer hat welche Verträge unterschrieben. Welche Rechnungen wurden freigegeben, im Anschluss ist eine Priorierung der Personen im JV-Register vorzunehmen und die Frage zu klären, ob die Verjährung jemals durch eine Ermittlungsmaßnahme unterbrochen wurde. Wenn nicht, muss noch durch Einholung einer Strafregisterauskunft geprüft werden, ob die Verjährungsfrist nicht vielleicht durch andere Taten verlängert wurde.
Die Problematik des vollständigen Wissensverlusts des bisherigen „Projektmanagers“ sei groß. Dies sehe man auch am Beispiel Grasser-Verfahren, obwohl dieses bei der Übertragung nur über 6 ON verfügte, sehr deutlich. Es habe sich herausgestellt, dass (…). Jedoch kann nicht nachvollzogen werden, woher diese E-Mails stammen, da sie nicht Teil des Aktenbestandes seien, sondern separat auf dem Laufwerk von StA R. abgespeichert wurden. Die Augen davor zu verschließen sei jedenfalls in Anbetracht der Bedeutung des Verfahrens eine untaugliche Option. Weiters sei die mäßige Dokumentation der Verfahrensschritte (umfasst auch Besprechungen mit StA München) ein Problem. Die Arbeitsteilung mit Deutschland hätte brauchbar sein können, dabei hätte jedoch mitberücksichtigt werden müssen, dass Deutschland die Beitragstäter zur Untreue miterledige. Das JIT müsse nachverhandelt werden, damit auch die WKStA mitumfasst ist, jedoch habe die StA München das Verfahren bereits erledigt. Ein Treffen mit der StA München sei auf jeden Fall geboten.
Zu der Berichtspflicht führt OStA A. aus, dass diese den Aufwand für die WKStA erhöhe. Die WKStA habe aber Verständnis für das erhöhte Informationsbedürfnis. Aufgrund der vorhandenen kapazitätsmäßigen Anspannung erhöhen regelmäßige Bericht zu Medienartikeln oder Sitzungen des U-Ausschusses den Aufwand massiv. OStA A. unterbreitet den Vorschlag, proaktiv alle 2-3 Monate ein Update zu allen Verfahren liefern zu können, und ersucht, anlassbezogene Berichtsaufträge zu einzelnen Vorkommnissen nur dann zu erteilen, wenn es aus bestimmten Gründen dringend geboten sei.
LOStA Mag. Fuchs entgegnet, bevor hier über Berichtspflichten gesprochen werde, würde er gerne wissen, was jetzt der Plan im Ermittlungsverfahren sei. Berichtspflicht sei nicht das zentrale Thema.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda bekräftigt, dass die WKStA ins Arbeiten kommen möchte, jedoch im Zuge der Prüfung immer wieder neue Probleme auftauchen würden. Sie betont die Wichtigkeit einer Teambildung, das bedarf eines Personaleinsatzes, der völlig anders aussehe als er derzeit stattfinde. 2 aus 11 Verfahren hat bisher Kollegin F. geführt. Es erscheine nicht möglich, dass eine Person das Stammverfahren alleine mache. Für das Stammverfahren und die Teile, die Kollegin F. gar nicht kenne, seien 2 Vollzeitkapazitäten notwendig, die derzeit jedoch nicht verfügbar seien.
LOStA Mag. Fuchs entgegnet, dass derzeit 2 VZK dienstzugeteilt seien.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda führt aus, dass eine dienstzugeteilte Sprengelstaatsanwältin nicht mitarbeiten könne, weil man nicht davon ausgehen könne, dass das Verfahren in 6 Monaten erledigt sei. Es werde daher entweder eine Lösung gebraucht, die sicherstelle, dass die Personen solange zugeteilt werden, solange das Verfahren andauere, oder es werde eine Teambildung von bereits vorhandenen Personen angestrebt, die dann in ihren Referaten entlastet werden müssten. Hier müssten dann Zuteilungen für diese Verfahren vorgenommen werden. Im Durchschnitt hat jeder StA bei der WKStA 2 Großverfahren und noch weitere Verfahren. Die WKStA sei aus eigenem nicht im Stande, ohne Unterstützung und Ideen der Oberbehörde diese in der Arbeitsgrundlage dargestellte Situation und Herausforderung zu bewältigen.
OStA J. betont, dass es hierbei nicht nur um die Sachbearbeiter-Ebene ginge, sondern auch Gruppenleiterkapazitäten massiv gebunden würden, was man bei Kollege A., der sich seit der Übertragung intensiv mit dem Akt beschäftigt habe, gemerkt habe.
OStA A. bestätigt, dass er seit Februar kaum zu seinen eigenen Verfahren (Beispiel Enderledigung (…)-Verfahren, welches seit 6 Jahren anhängig ist) gekommen sei.
OStA J. zeigt auf, dass Kollege G. das Referat 28 hinterlassen habe und Kollegin F. dieses Voll-Referat hätte übernehmen sollen, diese jedoch 2 Vollreferate in die WKStA mitnahm. Kollegin F. habe bisher primär ihre beiden Verfahren bearbeitet und punktuell bei den übrigen Verfahren mitgewirkt. Kollegin T., die ihrem Ernennungsstand entsprechend ausgezeichnet arbeite, stehe jedoch ganz am Anfang ihrer StA-Tätigkeit. Die WKStA brauche für dieses Verfahren und das Referat 28 jedoch StAs, die erfahren seien, die die Ernennungsvoraussetzungen für die WKStA mitbringen und solange bei der WKStA bleiben werden, bis das EF Verfahren beendet werde, um keine Reibungsverluste zu erfahren. Damit dies funktioniere, müssen Kapazitäten für das EF Verfahren freigestellt werden. Auf die Frage nach einer möglichen Dauer des Verfahrens entgegnet OStA J, dass realistischerweise niemand den Akt kenne.
GS Mag. Pilnacek merkt an, dass ein massives Problem vorliege. Die ursprüngliche Verdachtsannahme sei nicht so unrealistisch. Man gebe bei parlamentarischen Anfragen an, dass die Geldflüsse nachvollzogen seien.
OStA A. bringt ein Beispiel aus dem ersten Anfallsbericht Juni 2011 für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens „zweifelhafte Geldflüsse im Zusammenhang mit Mensdorff-Pouilly, die jedenfalls im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufzuklären sein werden“. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sei jedoch erst Dezember 2018 zu einem Zahlungsstrom erfolgt. Die anderen Zahlungsströme wurden nicht aufgegriffen.
GS Mag. Pilnacek entgegnet, dass der Sachverhalt aufgearbeitet sei. Man wisse, wer hinter dem Vector-Netzwerk stehe, an wen die Zahlungen gegangen seien.
OStA A. verneint, dass der Sachverhalt aufgearbeitet sei. Herr Lande sei nur zu Beginn des Verfahrens vernommen worden. Zahlungsflüsse hätte man ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhalten können. P. wurde zu den Vorwürfen noch gar nicht vernommen. Lande werde als Belastungszeuge benötigt, da dieser das Konstrukt kenne.
GS Mag. Pilnacek betont seine Sorge, dass, wenn man von Grund auf neu beginnen würde, das Verfahren in 7 Jahren noch immer nicht erlegt sei. „Ich will das auch nicht mehr haben“. Das hätte er bereits bei dem Hypo-Verfahren erlebt. Das wären Verfahren ohne jedes Ende. Er wäre auch gerne bereit zu sagen: „Ich mach ein Auge zu und wir stellen irgendwelche Dinge ein.“
OStA A. merkt an, dass wohl vieles bereits verjährt sei.
GS Mag. Pilnacek meint: „Wenn das wirklich passiert ist, dann wäre das § 302 StGB.“
OStA A. greift die Aussage von GS Mag. Pilnacek auf und weist darauf hin, wie schwer es daher sei, ein Team für diese Verfahren zu finden, da bekannt sei, wie fragwürdig dieses Verfahren bisher geführt wurde und der Druck auf allen Ebenen (Erwartungshaltung der Fach- und Dienstaufsicht, öffentliche Wahrnehmung und Untersuchungsausschuss) ständig steige.
LOStA Mag. Fuchs bemerkt, dass man schauen müsse, dieses Verfahren schnellstmöglich zu erledigen und nicht nach Verdachtsansätzen zu suchen.
OStA A. entgegnet, dass keine Verdachtsansätze gesucht würden, sondern es notwendig sei, konkrete Handlungen konkreten Personen zuordnen zu können. Dies sei bisher unterlassen worden.
OStA J. erinnert in diesem Zusammenhang an das Problem der Rechtslage vor 2010 mit § 165 StGB.
OStA A. führt aus, dass die Untreue in Deutschland zwei Anknüpfungspunkte habe, wobei in Österreich nur einer davon parallel ist (Befugnismissbrauch und Treuebruch). Es stelle sich so dar, als ob im Strafbefehl die Feststellungen mit dem Treuebruch gezogen wurden.
GS Mag. Pilnacek meint, es habe nie eine förmliche Vereinbarung in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe gegeben, dass Deutschland auch hinsichtlich der österreichischen Beschuldigten Untreuetatbestände ausschließlich untersuche.
OStA F. meint, es könnte schon möglich sein, dass es Vereinbarungen gab.
GS Mag. Pilnacek merkt an, dass es eine schriftliche Vereinbarung über die gemeinsame Ermittlungsgruppe gegeben haben muss.
OStA F. bestätigt dies.
OStA A. bejaht die schriftliche Vereinbarung über das JIT selbst, merkt jedoch an, dass bisher keine Unterlagen über die Arbeitsgespräche bei der Sichtung der Unterlagen gefunden worden wären.
GS Mag. Pilnacek bittet, dies mit den deutschen StAs abzuklären.
OStA A. bekräftigt, dass bereits Kontakt mit der StA München aufgenommen wurde.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda kommt nochmals auf den Personaleinsatz zurück und möchte wissen, wen sie für dieses Team einsetzen könne. Kollegin J., die nur über eine Teilauslastung verfüge und zugleich Gruppenleiterin sei, bearbeite den Grasser-Verfahrensteil. Sie könne von der Gruppenleitung nicht abgezogen werden, weil in den Referaten dieser Gruppe umfängliche, öffentlichkeitswirksame Verfahren geführt werden. Aus diesem Grund kann das Stammverfahren jedenfalls nicht von Kollegin J. aufgearbeitet werden. Die OStAs der WKStA, die über entsprechende Erfahrung und Ausbildung verfügen, die man für ein solches Verfahren benötigen würde, sind mit den eigenen Verfahren oder jenen aus ihren Gruppen gebunden, sodass es zu einem Ressourcenverlust komme. Trotzdem ist LStA HR Mag. Vrabl-Sanda davon überzeugt, dass jemand aus der WKStA das Stammverfahren bearbeiten solle. Sie betonte, dass sich freiwillig dafür niemand zur Verfügung stelle. Sie könne jemanden bestimmten mit der Konsequenz, dass dann die anderen Verfahren dieses Referenten stillstehen würden, oder man finde hier gemeinsam eine andere Lösung. Auf Nachfrage von LOStA Mag. Fuchs wiederholen OStA A. und LStA HR Mag. Vrabl-Sanda nochmals ihre Forderung nach zusätzlichen 2 Vollzeitkräften (entweder für die Bearbeitung des EF Verfahren oder für jene Verfahren, die aufgrund einer Mitarbeit eines Referenten der WKStA liegen bleiben würden).
LOStA Mag. Fuchs möchte wissen, ob es sich dabei um 2 weitere Zuteilungen zu den bestehenden Zuteilungen handeln soll?
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda führt aus, dass die dienstzugeteilte Kollegin T. erst mit 1.1.2019 ernannt wurde und sie keine gleichwertige Arbeitskraft darstellen könne, dies auch vor dem Untersuchungsausschuss nicht gerechtfertigt werden könne. Die Ernennungsvoraussetzungen für die WKStA existieren ihrer Meinung nach zu Recht. LStA HR Mag. Vrabl-Sanda merkt an, dass das nun Gesagte mit Kollegin T. vorbesprochen wurde. Die Kollegin F. stehe ebenfalls nicht zur Verfügung, da diese schon 2 Akten bearbeite, die ein Referat auslasten würden. Kollegin F. kenne diese Verfahren gut und werde diese daher weiterbearbeiten.
OStA K. erkundigt sich, ob diese Forderung nach 2 VZK zusätzlich zu den bestehenden Zuteilungen zu verstehen ist oder im Austausch zu Kollegin T.
OStA A. bestätigt, dass dies im Austausch mit Kollegin T. zu verstehen sei. Dabei betont OStA A., es ehre Kollegin T. sehr, dass sie mit vollem Engagement auch bis spät abends, teilweise sogar am Wochenende an dieser Arbeitsgrundlage gearbeitet habe. Sie habe auch durch ihre Tätigkeit als Universitätsassistentin und ihre Zuteilung am BMVRDJ eine grundsätzlich gute Vorausbildung, jedoch wäre für diese Spezialherausforderung prozessuale Erfahrung notwendig.
LOStA Mag. Fuchs merkt an, dass keine Arbeitskräfte aufgezwungen werden sollen, die die WKStA nicht brauchen könne. Wenn die WKStA jemanden finde, der der Aufgabe besser gewachsen wäre, werde man versuchen, dafür zu sorgen, dass diese Person dienstzugeteilt werde.
OStA J. bezweifelt, dass die Personalsuche Aufgabe der WKStA sei.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda ist der Meinung, dass Kollege H. ein geeigneter Kollege wäre.
LStA J. meint, dass dieser nicht abkömmlich sei.
GS Mag. Pilnacek betont, dass im Hypo-Verfahren zu Beginn ebenfalls eine Berufsanfängerin mitgearbeitet habe, die es aber nicht lange ausgehalten habe.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda betont, dass man aus der Vergangenheit lernen sollte und man jetzt die Chance habe, ein geeignetes Team zu bilden. Sie wiederholt nochmals, dass das hier Gesagte mit Kollegin T. im Vorfeld abgesprochen wurde. Niemand könne von Kollegin T. erwarten, dass sie die Leistung eines erfahrenen StA bringen könne.
OStA K. bezweifelt, dass es in der Wirtschaftsgruppe der StA Wien erfahrene Kräfte gäbe, die sich nicht so wie Kollegin T. erst einarbeiten müssten.
OStA A. betont, dass dies für jeden gelte, da StA R. die einzige Person sei, die eingearbeitet sei.
OStA K. stellt richtig, nicht gemeint zu haben, in das Verfahren, sondern in solche Problematiken, die der Akt aufweist, eingearbeitet zu sein.
OStA J. betont, dass es dabei aber um genau jene Erfahrungen gehe, die man am Anfang seiner StA Tätigkeit noch nicht habe. Es gehe darum zu erkennen, was gemacht hätte werden müssen und zu wissen, wie das Problem saniert werden könne.
LOStA Mag. Fuchs betont, dass die WKStA formulieren solle, was sie will, und im Anschluss könne darüber nachgedacht werden, wie dem Wunsch entsprochen werden könne.
OStA J. betont, dass schon geäußert wurde, was der Wunsch der WKStA sei.
LOStA Mag. Fuchs entgegnet, dass „eine Idee zu finden“ relativ unscharf sei.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda wiederholt nochmals, dass man 2 erfahrene Personen benötige.
OStA K. meint, es gäbe 4 Leute, die mit dem Verfahren befasst seien.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda widerspricht und stellt richtig, dass Kollegin J. ausschließlich mit dem Grasser-Verfahren befasst sei, welches nur einen kleinen abgeschlossenen Ausschnitt darstelle. Kollegin F. bearbeite weiter ihre beiden Verfahren, die sie auch schon bei der StA Wien bearbeitete. Kollegin T. habe sich bisher mit den Polizeiberichten und den geschriebenen OStA Berichten/Erlässen beschäftigt, aber nicht den Akt aufgearbeitet, weil das selbstverständlich gar nicht möglich sei.
OStA J. fügt hinzu, dass die StA Wien ihrer Information nach 2 Eurofighter Planstellen bekommen habe.
GS Mag. Pilnacek meint, dass Kollegin F. die Betrugsanzeige und Darabos bearbeitet hätte.
OStA A. hält fest, dass dies auch sinnvoll sei, denn so sei die Kontinuität gewahrt.
GS Mag. Pilnacek merkt an, dass Kollegin F. das Stammverfahren auch relativ gut kenne. Sie habe seit drei Jahren an Dienstbesprechungen teilgenommen und an der Erarbeitung für Unterlagen für Dienstbesprechungen mitgewirkt.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda verneint dies und verweist darauf, dass sie dies mit Kollegin F. auch besprochen habe, und ergänzt, dass bei der StA Wien Teams anders geführt werden würden, als es in der WKStA üblich sei.
OStA K. bittet die beiden Kolleginnen F. und T. zu Wort.
OStA F. hält fest, dass sie seit 8 Wochen vor dem Problem stünde, dass das Ganze nicht durch eine Person aufgearbeitet werden könne. Damit sei alles gesagt. Sie könne es alleine nicht machen, wenn man ihr kein Team zur Verfügung stelle. Die WKStA habe, wie eben dargelegt, keine Kapazitäten für eine Teambildung, somit arbeite sie seit 8 Wochen alleine daran und mache eine Notvertretung bei sämtlichen Baustellen, die sich nun auftun würden. Kollegin T. habe währenddessen die Arbeitsunterlage erstellt.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda fügt hinzu, dass auch laufend neue Eingaben hinzukämen.
OStA F. ersucht dringend um eine Lösung zumindest intern. Sie finde es nicht sinnvoll, in Unterlagen aufzeigen zu müssen, wer beispielsweise zu vernehmen wäre, während sie in der Zeit bereits eine Vernehmung durchführen könne.
OStA K. bittet Kollegin T. zu Wort.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda führt aus, dass Berufsanfänger bei der WKStA in der Regel zumindest eine 6-monatige Vorausbildung bei einer allgemeinen Staatsanwaltschaft genießen würden, sofern sie nicht die Ernennungsvoraussetzungen erfüllen würden. Kollegin T. habe nur ein Monat die Gelegenheit gehabt, bei einer allgemeinen StA Erfahrungen zu sammeln.
OStA J. fügt hinzu, dass ein Berufsanfänger auch GL Kapazität binden würde. Es sei unvorstellbar, so einen Akt einer Anfängerin zu geben.
OStA A. fügt hinzu, dass es auch medial schwer darstellbar sei, einer Berufsanfängerin so einen brisanten Akt zur Bearbeitung zu übertragen.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda kommt auf die Aussage von GS Mag. Pilnacek zurück und führt aus, dass Kollegin F. in den letzten beiden Jahren an Dienstbesprechungen teilgenommen hätte und im Auftrag von StA R. z.B. Rechtshilfeersuchen erstellt hätte.
OStA F. hält fest, dass sie natürlich die Struktur dieses Verfahrens kenne.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda hält fest, dass Kollegin F. ihr bisher nur punktuell Fragen zu dem Stammverfahren beantworten konnte.
OStA F. widerspricht und fragt rück.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda bringt ein Beispiel einer Fragestellung über den Inhalt der JIT Vereinbarung, welche Kollegin F. nicht beantworten konnte.
OStA F. erwidert, dass sie im Akt hätte nachschauen müssen, und das bedeute nicht, dass sie keine Ahnung von diesem Akt hätte.
OStA K. fügt hinzu, dass in einem so großen Verfahren auch der Sachbearbeiter zu Einzelfragen nachsehen müsse.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda möchte darstellen, dass nur, weil Kollegin F. im Kopf angeführt wurde, sie noch nicht als Team gearbeitet habe. Sie hätte einzelne Punkte bearbeitet, die ihr von StA R. übertragen wurden.
LOStA Mag. Fuchs kommt auf die Frage zurück, wie das Team nun aufgestellt werden müsste. Seine Vorstellung von einem Team sei, das nicht jeder Erledigungen, Einstellungsbegründungen, Anklageentwürfe machen müsse, sondern eine Arbeitsteilung hergestellt werden müsse. Teammitglieder mit weniger Erfahrung können an der Aufbereitung arbeiten und Teammitglieder mit umfangreicherer Erfahrung leiten das Verfahren entsprechend. Die Teambildung liege bei der WKStA und er bitte um Bekanntgabe seitens der WKStA, wie sie sich das Team vorstelle, da er nicht über „zündende Ideen“ nachdenken möchte, sondern konkret sagen möchte, ob etwas gehe oder aber nicht.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda erkennt ihre Zuständigkeit für die Bildung eines Teams, aber alle Optionen bedeuten für sie einen Kapazitätsverlust und sie habe abseits des EF Verfahren noch andere überlange Verfahren. Auf Rückfrage von Fuchs, wie man damit umgegangen wäre, wenn das Verfahren am Beginn bei der WKStA angefallen wäre: Die WKStA würde das EF Verfahren so machen, wie es ihrem Standard entspreche, auch wenn dies mehr Zeit in Anspruch nehmen werde. Dieses Verfahren sei dahingehend besonders, dass es über viele Jahre offenbar nicht optimal gelaufen sei, und es sei ein Unterschied, ob man originär an ein Verfahren herangehe oder ob man zusätzlich erkennen muss, was schiefgelaufen sei und wie man dies prozessual wieder sanieren könne. Das sei eine zusätzliche Herausforderung. Wichtig sei, dass die WKStA für solche Verfahren eingerichtet wurde.
OStA K. betont, dass die OStA zwei StAs von der StA Wien der WKStA zugeteilt habe.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda entgegnet, dass man jedoch mit einer Sprengelstaatsanwältin ohne Erfahrung nicht gut bedient sei. Wenn Kollegin F. weiter an ihren beiden Verfahren arbeite, sei Kollegin T. alleine mit dem Stammverfahren betraut, und dies könne keine Option sein.
GS Mag. Pilnacek möchte nochmals einen Überblick, was im Betrugsverfahren noch zu tun sei.
OStA Mag. F. antwortet, sie müsse sich die W.- und H.-Geschichte ansehen. H. müsse dringend vernommen werden, um herausarbeiten zu können, was der Vorwurf gegen W. sei, wobei dieser ohnehin schon verjährt sei. Trotzdem werde sie sich das aufgrund des medialen Drucks anschauen müssen. In weiterer Folge müsse sie schnell enderledigen. Sie habe viele Beweisanträge am Tisch, sie müsse schauen, was hier allenfalls noch zu tun wäre, ansonsten schnell enderledigen. Das Gericht haben dem SV 4 Monate für die Ergänzung gegeben. Da sei noch viel Koordinierungsaufwand erkennbar, da sich Airbus nicht mit dem SV alleine zusammensetzen möchte, damit die Finanzprokuratur nicht wieder von Befangenheit sprechen kann. Da würden zeitintensive Besprechungstermine anstehen. Sie könne wegen des bisherigen Chaos nicht daran weiterarbeiten.
GS Mag. Pilnacek fragt, ob ein Zeithorizont existiere, und dann wäre Kollegin F. mit der besten Kenntnis bereit.
OStA F. bestätigt dies und betont, dass sie das Verfahren nicht liegen lassen könne; zudem könne sie das im U-Ausschuss auch nicht rechtfertigen.
OStA J. greift die Aussage von GS Mag. Pilnacek auf und meint zu Kollegin F., man könne das Stammverfahren ruhen lassen, bis Kollegin F. mit dem Betrugsverfahren fertig sei.
LOStA Mag. Fuchs erkundigt sich nochmals nach dem Plan mit der derzeitigen personellen Situation.
GS Mag. Pilnacek hält fest, dass Unterschiede zur Hypo bestünden. Es sei bei der Struktur der WKStA relativ schwer jemanden zuzuteilen. Der Zugeteilte hätte mehr Arbeit, wäre kein St 2, sondern erhielte maximal eine Zuteilungsgebühr. Warum sollte dies ein erfahrener StA machen. Er könne niemanden zwangsverpflichten. Er könne anbieten, ein Team zu machen und noch zwei VZK hineinzustecken. Dabei müsse er sich jedoch darauf verlassen, dass sich jemand für dieses Team melde und dies sei erfahrungsgemäß schwer, da erfahrene StAs ein gut geführtes Referat hätten und keine Motivation hätten, dies zu ändern, zumal sich diese StAs bei Interesse an der WKStA ohnehin schon für eine Planstelle bei der WKStA beworben hätten. Damit sei das Reservoir ziemlich beschränkt. GS Mag. Pilnacek betont weiters, dass im Ministerium mit Berufsanfängern ausgezeichnete Erfahrungen gemacht wurden.
OStA T. betont, dass die Arbeit im Ministerium eine andere sei.
GS Mag. Pilnacek hält fest, dass er Kollegin T. auch aus ihrer Zeit im Ministerium kenne. Seiner Erfahrung nach machen Berufsanfänger rechtliche Aufarbeitungen klarer strukturiert und wesentlich besser als so manch Arrivierte.
OStA A. betont, dass die Tätigkeit auf Basis von Berichten vergleichbar mit einer Rechtsmitteltätigkeit sei, während hier die Herausforderung eine andere sei.
GS Mag. Pilnacek fasst zusammen, dass entgegen seinen bisherigen Annahmen gar nichts aufgearbeitet sei. Er sei bisher der Meinung gewesen, dass das meiste aufgearbeitet sei, wenn auch zum Teil oberflächlich, es fehlen noch Vernehmungen, aber dann könne man das Verfahren abschließen. Jetzt sei die Situation eine andere; er müsse noch darüber nachdenken, aber er denke, dass eine Personallösung nicht gefunden werden könne. Ihm fehle, dass mit der SOKO noch nicht gesprochen wurde.
OStA A. entgegnet, dass dies sehr wohl geschehen sei.
GS Mag. Pilnacek erkundigt sich nach dem Ergebnis.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda schildert, dass der Fragebogen, der sich auch auf den elektronischen Datenbestand beziehe, noch nicht fertig sei. Die WKStA müsse erst wissen, wo sich was befinde, und was schon gemacht wurde, um strukturiert in ein Gespräch gehen zu können.
GS Mag. Pilnacek meint, dass 2018 der Abschlussbericht über P. gelegt wurde, und möchte wissen, was sich daraus ergebe.
OStA A. antwortet, dass es sich hierbei um einen losgelösten Nebenaspekt handle, zu dem P. auch vernommen wurde, jedoch nicht zu den Hauptvorwürfen.
GS Mag. Pilnacek fragt, ob dies enderledigungsreif sei.
OStA A. bejaht dies.
GS Mag. Pilnacek meint, dann müsse das auch geschehen.
OStA F. meint, das habe sie Kollegin T. auch schon aufgetragen.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda verweist auf die laufenden Eingaben und betont, dass die Enderledigung im Abgabenverfahren auch eine Aufgabe sei, die Kollegin T. gut erledigen könne.
OStA K. sehe das Problem einer Berufsanfängerin, wenn diese allein arbeiten müsste, jedoch wäre sie nicht alleine mit dem Eurofighter Verfahren.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda hält fest, dass dies aber derzeit der Fall sei.
OStA K. verweist auf die Mitarbeit von Kollegin F.
OStA F. meint, sie habe alle Verfahren alleine mit Ausnahme des Grasser-Verfahrens.
OStA K. bemerkt, dass wenn ein Team aus sehr erfahrenen StAs und Gruppenleitern bestünde, die sich auch in anderen Fällen begrüßenswert proaktiv in die Teamarbeit einbringen, sehe er nicht, wieso das nicht funktionieren sollte.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda wiederholt nochmals, dass sie 2 StAs mit ihren eigenen Verfahren entlasten könne, das bedeute aber, dass die anderen Referate, aus denen die GL rausgehen, nicht mehr in der Form bearbeitet werden können. Jeder in der WKStA sei ausgelastet mit mehr als 2 Großverfahren.
LStA J. fragt, ob die WKStA Kenntnis von Personen habe, die mittelfristig gerne zur WKStA kommen würden.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda M. eventuell.
LStA J. schlägt vor, eventuell diese StAs anzusprechen. Kollegin T. sei bei ihm in der Abteilung gewesen und er sei höchst zufrieden gewesen. Er sehe jedoch schon das Problem, dass wenn man nicht einmal einen Monat die Gelegenheit habe, das StA Handwerkszeug zu lernen, sich in der Spezialabteilung mit der Dimension schwer tue.
OStA K. meint, Kollege M. sitze im (…).
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda bestätigt dies und führt an, dass dies auch der Grund sei, warum sich Kollege M. zuletzt nicht beworben habe, da er erst vor kurzem auf diese Stelle ernannt wurde.
LOStA Mag. Fuchs möchte auf die inhaltliche Diskussion zurückkommen.
OStA A. entgegnet, dass die nächsten Arbeitsschritte sehr deutlich aus der vorab übermittelten Zusammenfassung ersichtlich seien.
LOStA Mag. Fuchs wirft ein, dass OStA A. sehr schön die rechtlichen Hürden dargelegt habe. Rechtliche Hürden bei der Geldwäscherei und Verjährungsthematiken. Er erkundigt sich, ob man nicht einmal alles beseitigen könne, was sicher „nichts“ sei.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda bestätigt, dass dies Priorität habe.
OStA A. könne dies erst machen, wenn er wisse, was die Verdachtslage zu den einzelnen Personen sei.
LOStA Mag. Fuchs führt aus, dass das Betrugsverfahren, wo ein zeitlicher Horizont vorliege, abgespeckt gehöre.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda meint, dass Kollegin F. dies nur dann machen könne, wenn sie nicht mit den laufenden Eingaben aus dem Stammverfahren belastet sei.
LOStA Mag. Fuchs betont nochmals, dass er auf Lösungsansätze (wie beispielsweise Kollege M.) warte und dann versuchen werde, diese umzusetzen.
OStA A. meint, die WKStA habe keine Zuteilungshoheit und wenn schon intern keine Kapazitäten gefunden werden würden, dann werde es schwer werden.
LOStA Mag. Fuchs meint, er teile sicher nicht wieder jemanden zu, den die WKStA nicht brauchen könne.
OStA A. hält dies in Anbetracht einer solchen Spezialaufgabe für sinnvoll. Bei einem Team, das wahrscheinlich für viele Jahre und mit mehreren Personen zusammenarbeiten müsse, solle sichergestellt sein, dass das Team harmoniere und alle wesentlichen Skills abgedeckt seien. Er hätte intern gemerkt, dass sich freiwillig kein StA finde, der an dem Verfahren mitarbeiten möchte und sich vor dem U-Ausschuss für die Versäumnisse der letzten 8 Jahre zu rechtfertigen bereit sei. Er habe versucht, den Kollegen die Mitarbeit schmackhaft zu machen, jedoch ohne Erfolg.
OStA J. bleibt unverständlich, warum man hier erklären müsse, weshalb ein Berufsanfänger in diesem Akt nicht gut aufgehoben sei.
GS Mag. Pilnacek erwidert, für ihn zähle hier nicht, wie ein Tagebuch oder staatsanwaltschaftliche Erledigungen bearbeitet werden müssen; man brauche jemanden, der offensichtlich die Grundlagen darstelle, was in dem „Scheißakt“ gemacht worden sei. Weil offensichtlich kenne sich in dem Akt niemand aus und keiner habe einen Überblick. Man sitze bei einer Spezialstaatsanwaltschaft, die nicht in der Lage sei, sich selbst zu organisieren. Man müsse dort jetzt wieder Personen dazugeben. Er hält dieses nicht mehr aus. Wie könne man so arbeiten. So könne man das nicht organisieren. Die WKStA hätte 40 gut bezahlte VZK.
OStA A. meint, dass es auch bei 40 VZK eine Obergrenze gäbe, man könne nicht ständig Verfahren nachschieben. Man habe derzeit schon 78 Großverfahren.
GS Mag. Pilnacek wünscht allen StA bei der WKStA wieder 10 Tage bei der StA Wien in einer allgemeinen Abteilung mit dem Erledigungsdruck.
OStA A. entgegnet, dass er gerne an seine Zeit in einem allgemeinen Referat bei der StA Eisenstadt zurückdenke. Die WKStA verfüge jedoch nicht über 40 VZK, sondern operativ gesehen nicht einmal über 30. Trotz der nicht unerheblichen Emotion des Herrn GS müsse festgehalten werden, dass die WKStA nicht unfähig sei, das Verfahren zu organisieren; die WKStA sei absolut willens.
GS Mag. Pilnacek betont, dass dies anders organisiert werden müsse, als beispielsweise bei der StA Klagenfurt, die als kleine StA plötzlich das größte Verfahren der Republik umgehängt bekomme. Es könne ihm niemand erklären, auch unter dem Quervergleich der Erledigungsstruktur und der Anhängigkeiten, dass keine Kapazitäten frei wären. Er glaube es nicht.
OStA T. verweist auf die bestehenden Aufzeichnungen und Statistiken, die GS Mag. Pilnacek auch gerne zur Verfügung gestellt werden können. Der Vorwurf, die Mitarbeiter der WKStA seien arbeitsscheu, sei unfair.
OStA A. betont, dass seitens des Herrn GS öfters Kritik über die lange Verfahrensdauer bei der WKStA geübt werde.
GS Mag. Pilnacek bestätigt dies.
OStA A. erwidert, dass dies aber nicht daran liege, dass die StAs zu wenig arbeiten würden, sondern dass derartige Großverfahren lange dauern würden. Sein (…)-verfahren dauere auch schon über 6 Jahre, da es sehr umfänglich und komplex sei. Er habe weiters als Gruppenleiter 5 StAs in seiner Gruppe und sei auch (…) Teamleiter. Das zu seiner Belastung Gesagte gelte aber auch für alle anderen Kollegen. Es gehe nicht darum zu jammern, sondern unsachliche Vorwürfe zu widerlegen.
GS Mag. Pilnacek lasse sich das nicht bieten, es sei nicht seine Entscheidung in welche Abteilung das EF Verfahren gelange. Ob es sinnvoll sei, es in eine Abteilung gemeinsam mit dem (…) Großverfahren zu geben, bezweifle er. Die Entscheidung wurde von der WKStA getroffen. Er kenne die Struktur bei der WKStA nicht, aber er lasse sich nicht einreden, dass alle StAs bei der WKStA zu 100.000% ausgelastet seien. Das stimme nach allen Quervergleichen, die ihm zur Verfügung stünden, nicht.
OStA T. bekräftigt, dass österreichweit 50 Großverfahren anhängig seien und bei der WKStA 78.
GS Mag. Pilnacek entgegnet, dass das die Struktur der WKStA sei.
OStA R. bringt sich ein und meint, er sei in etwa so lange dabei wie die Kollegin F. und er habe bisher den Eindruck gehabt, dass Kollege R. alles unter Kontrolle habe. Im Herbst 2018 sei die letzte Besprechung gewesen und die Aussage wäre gewesen, dass ein Strafbefehl von der StA München existiere und im Stammverfahren ein bisschen etwas überbleiben werde. Jetzt stelle sich heraus, dass StA R. der einzige sei, der sich mit dem Stammverfahren auseinander gesetzt habe, da Kollegin F. nur punktuell eingesetzt wurde.
OStA F. widerspricht und meint, sie kenne das H.-Verfahren, das W.-Verfahren, welches grundsätzlich in ihrem Referat anhängig war, und die Grundstruktur kenne sie.
OStA R. meint, es wäre hilfreich, noch Informationen von StA R. zu bekommen. Er sei sehr froh, dass das Verfahren jetzt bei der WKStA, im speziellen bei OStA A. sei, denn die vorgelegten Unterlagen würden zeigen, dass das Verfahren jetzt in die richtige Richtung gehe. Im Namen der Aufsicht würde er sich wünschen, dass Kollegin F. weiterhin eine maßgebliche Funktion innehabe und ein zweiter sehr erfahrener Kollege hinzugezogen werde. Die WKStA verfüge über die entsprechenden Sachbearbeiter für solche großen Wirtschaftsstrafverfahren. Es sei verständlich, dass in deren Referaten dann natürlich Engpässe entstünden. Wie ein Ausgleich hierfür geschaffen werden kann, wäre noch zu klären.
Inhaltlich möchte er noch ergänzen, dass StA R. davon ausgegangen sei, dass von den Gegengeschäftsfakten nicht viel übrig bleiben würde, was sich auch mit seiner Wahrnehmung decke. Jetzt habe er von der Rechnungshofpräsidentin gelesen, dass die Gegengeschäfte besonders intransparent und korruptionsanfällig seien. OStA R. verweist auch auf die BEWAG Entscheidung des OGH. Er habe sich diese und die Darstellung der WKStA, wo die Verdachtslagen immer parallel bestanden haben (§ 153 StGB und Korruptionsdelikte), angesehen und nun bestünde das Problem, dass es entweder § 153 StGB oder Korruption sei. Aber zur Korruption habe man bisher keine Anhaltspunkte gefunden. Auf diesen Widerspruch wolle er hinweisen. Hinsichtlich des Betrugsverfahrens sehe er nun den günstigen Zeitpunkt mit dem Übergang zur WKStA irgendwie einen fetten Schlussstrich zu ziehen. Die Oberbehörde hätte schon damals schwer verstanden, wieso überhaupt begonnen wurde zu ermitteln. Anscheinend wollte niemand Herrn Doskozil erklären, dass kein Anfangsverdacht bestünde.
OStA F. stimmt zu und meint, niemand wollte erklären, warum dies ein § 35c StAG sei.
OStA R. erörtert, dass man die Stoffgleichheit und den Bereicherungsvorsatz niemals zusammenbringe. Nach seiner Erinnerung sei er von der Kollegin darüber informiert worden, dass die Eurofighter immer erst im Anschluss an die Lieferung bezahlt wurden.
OStA F. betont, dass diese Information nicht von ihr stamme.
OStA R. fragt rück, wie dann die Bezahlmodalitäten waren.
OStA F. führt eine Zession bei der BAWAG an.
GS Mag. Pilnacek wirft ein, dass das einzige, was bei dem Betrugsverfahren noch offen sei, das Gutachten des SV wäre, um zu klären, ob die Lieferfähigkeit vorgelegen hätte.
OStA F. betont, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass in diesem Verfahren etwas rauskomme, das Verfahren wäre eh zum Einstellen; sie komme nur nicht dazu, es zu erledigen.
OStA R. bittet Kollegin F. erneut, die Bezahlmodalitäten des Eurofighter-Deals zu erläutern.
OStA F. erörtert detailliert das Bezahlmodell und betont, dass vor der ersten Liefertranche die Abbestellung der Flugzeuge erfolgte.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda fasst nochmals zusammen, dass man sich in einer Misere befinde, da das Verfahren bei der StA Wien bisher schlecht gelaufen sei. Die WKStA möchte es besser machen. Man solle aus den anderen Verfahren etwas lernen. Dafür bräuchte die WKStA einfach mehr Personal. Kollegin F. könne ihre Verfahren nur dann fertigstellen, wenn sie nicht durch die anderen Verfahren belastet sei.
OStA R. möchte zur Einpreisung der Gegengeschäftskosten wissen, ob dahingehend noch Beweise ausstünden.
OStA F. antwortet, dass ein mühsamer Beweisantrag von Airbus auf Beischaffung der anderen Angebote vorliege. Hierbei habe sie Probleme bei der Beischaffung der Unterlagen beispielsweise vom Bundesheer.
OStA R. meint, dass man sich hierzu zusammensetzen müsse. Aus seiner Sicht könne es kaum ein Betrug sein.
GS Mag. Pilnacek meint, dies sei eine Schande für uns alle, das hätte man sich schon vor Jahren ansehen können. Man sei damals zu einem Ergebnis gekommen und man solle jetzt nicht wieder anfangen, das Ergebnis von hinten aufzurollen. „Setzt’s euch zsamm und daschlogt’s es, aber das hättet ihr vor drei Jahren machen können.“ Wenn alles so einfach und klar sei. Die OGH Entscheidung (BEWAG) spiele seiner Ansicht nach überhaupt keine Rolle für dieses Verfahren. Er würde einfach den Geldwäschestrang verfolgen. Er sehe auch keinen Anlass, warum wir uns das Leben so schwer machen sollen.
LOStA Mag. Fuchs spricht an, dass OStA A. als nächste Arbeitsschritte die Klärung einer Vielzahl an Detailfragen, wie Verjährung, präsentiert habe. Er möchte wissen, warum diese Fragestellungen nicht mit konkretem Arbeitsauftrag von Kollegin T. bearbeitet werden können.
StA T. wirft ein, dass sie die Verjährung hinsichtlich Mensdorff-Pouilly schon geprüft habe.
OStA A. bejaht, dass Kollegin T. jedenfalls Rechtsrecherchen machen könne.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda betont, die Kollegin mache das derzeit, weil gar nichts Anderes überbleibe. Aber wichtig sei es, dass man parallel dazu weiterarbeite.
OStA A. betont nochmals, dass jemand anfangen müsse, den gesamten Akt zu lesen und zu studieren, im Idealfall sollten dies zwei Personen sein, weil man sonst wieder alleine wäre. Als verantwortlicher Teamleiter bestehe er auf gute Aktenkenntnis als Basis. Wenn das nicht gewünscht sei, müsse das im Protokoll festgehalten werden. In seinen Augen gehe dies aber schlichtweg nicht.
LOStA Mag. Fuchs erwidert, dass vor 6 Jahren wichtige strategische Entscheidungen getroffen wurden. Es gäbe Verdachtshypothesen, auf denen das Verfahren aufgesetzt wurde.
OStA A. wirft ein, dass diese jedoch nicht dokumentiert seien.
LOStA Mag. Fuchs meint, man könne jetzt keinen vollkommenen Strategiewechsel vollziehen.
OStA A. stimmt zu, von einem vollkommenen Strategiewechsel könne aber auch nicht die Rede sein. Grundsätzlich sei ja Untreue oder § 307 StGB relevant. § 307 StGB könne jedoch erst dann beurteilt werden, wenn man beim letzten Geldempfänger angekommen sei. Dies sei in aller Regel eine Stiftung im Ausland, wobei der Geldfluss oft mit einer Barbehebung ende. Dann könne man den Barbeheber fragen, was mit dem Geld geschehen sei oder für wen das Geld bestimmt war. Soweit sei man in diesem Verfahren aber nicht. Diese Personen wurden teils noch nicht befragt.
LOStA Mag. Fuchs möchte wissen, wie lange man für diese Klärung der Grundfragen (was sei strafbar, was sei verjährt) mit den vorhandenen Mitteln brauchen würde.
GS Mag. Pilnacek meint, man müsse sich die einzelnen Fakten ansehen. Bei H., einem großen Faktum, gebe es einen Bericht aus 2016, in dem die Verfahrenslage und Beweismittel dargestellt seien. Er hält fest, dass man irgendein Ergebnis brauche, wo man relativ weit sei. In den bisher vorgelegten Berichten hieß es, dass nur mehr wenige Dinge ausständig seien und dann sei man fertig (Schlussbericht-Endbericht-Enderledigung). H. sei ein Beispiel hierfür. Bei Vector müsse man sich die Geldflüsse ansehen, und das sei keine Aufgabe für einen Staatsanwalt, sondern für einen Experten.
OStA J. betont nochmals, dass die WKStA jemanden brauche, der sich mit dem Verfahren auseinandersetze und aufzeige, was bisher gemacht wurde und was unterblieb. Der WKStA sei es ein Anliegen, dass jemand freigespielt ist, der diese Arbeit macht. Die WKStA habe um den Akt nicht gebeten, man bemühe sich jedoch um eine sachgerechte Aufarbeitung. Es sei möglich, dass man in 6 Monaten bemerke, dass der Umfang doch nicht so groß sei, doch dies könne man mit dem derzeitigen Stand der Aktenkenntnis nicht beurteilen. Es sei nicht das Anliegen der WKStA, etwas aufzublasen oder Schuldzuweisungen zu machen. Die WKStA möchte den Akt sachgerecht und flott erledigen. Dafür benötige und bitte die WKStA um personelle Unterstützung. Sie sei davon überzeugt, dass hierfür Erfahrung mit staatsanwaltschaftlichen Akten notwendig sei.
LOStA Mag. Fuchs meint, das Thema sei seit einer Stunde abgehakt. Er wiederholt, dass die WKStA mit konkreten Vorschlägen kommen möge und dann könne eruiert werden, inwiefern diese umsetzbar sind. Er könne jetzt keinen erfahrenen Wirtschaftsstaatsanwalt schnitzen.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda hält fest, dass es selbstverständlich sei, dass man sich in der Not an die Aufsicht wende.
LOStA Mag. Fuchs meint, die Aufsicht ersuche um konkrete Vorschläge.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda hält fest, dass einer ihrer konkreten Vorschläge (H.) aus verständlichen Gründen abgelehnt wurde; bei Kollege M. werde man sehen, ob dieser bereit wäre, das Team zu unterstützen. Intern habe sie bereits vergeblich versucht, jemanden dafür zu gewinnen, und bevor sie jetzt nach außen trete, müsse sie schon mit der Aufsicht abklären, ob Bereitschaft zur Unterstützung bestehe.
OStA J. fasst zusammen, dass wenn die WKStA jemanden finden würde, der das Team unterstützen würde, dann wäre das für die Aufsicht in Ordnung.
LOStA Mag. Fuchs hält fest, dass man in diesem Fall die Umsetzung prüfen würde.
OStA J. meint, die WKStA könne nur sagen, was sie brauche, könne dies jedoch aufgrund fehlender Personalhoheit nicht umsetzen.
OStA K. meint, die Lösung mit Kollege M. sei eine gute Option. Dieser hätte ausreichend Erfahrung und man müsste niemanden aus der Wirtschaftsgruppe rausreißen. Ob man M. aus dem (…) losreißen könne, könne man jedoch nicht beeinflussen.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda bemerkt, dass diese Idee nur dadurch zu Stande kam, dass sich M. bei der letzten Ausschreibung beworben hätte, wenn er nicht erst seit kurzem beim (…) zugeteilt gewesen wäre. Gleiches gelte wahrscheinlich für die Kollegin R.
LOStA Mag. Fuchs fasst zusammen, dass das Betrugsfaktum von Kollegin F. bis zum Sommer enderledigt wird.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda meint, die anstehende Verjährungsprüfung würde Aufschluss darüber geben, was zu verfolgen sei und was bereits verjährt sei.
LOStA Mag. Fuchs hält fest, dass somit noch die Medienarbeit offen wäre.
LStA T. spricht im Zusammenhang mit der Medienarbeit von einem kleinen Supergau. Man könne derzeit nur sagen, dass die WKStA das Verfahren übernommen habe und mit Hochdruck prüfe.
OStA R. meint, dies sage man selbst schon seit 2 Monaten und man versuche an die Medienarbeit der StA Wien anzuschließen. Die Medienstelle stehe vor ähnlichen Herausforderungen wie die Kollegen im Akt. Es gebe keine schriftlichen Aufzeichnungen, Datenblätter oder Pressemitteilungen. Es habe jedoch Medienarbeit gegeben, dies habe man im Zuge der Medienrecherche erhoben. Man sei dabei auf durchaus interessante Aussagen gestoßen. Die aktuelle Medienberichterstattung sei so unzutreffend, dass eine falsche Erwartungshaltung in der Öffentlichkeit und der Politik erzeugt werde, nämlich, dass das Verfahren gut geführt sei und kurz vor dem Abschluss stünde. Die Medienstelle der WKStA hält es für dringend erforderlich, diese falsche Vorstellung rechtzeitig in die richtigen Bahnen zu lenken, indem schon gesagt werde, dass es sich hierbei um elf teilweise sehr umfangreiche Verfahren handle, die nicht schon kurz vor dem Abschluss stünden und einen hohen Personaleinsatz erfordern würden. Man würde gerne eine umfassende Medieninformation machen.
LStA T. begrüßt eine Vorbereitung einer umfassenden Medieninformation. Man müsse nur aufpassen, dass man nicht jegliches Gesicht nach außen verliere. Wenn gesagt werden würde, dass derjenige, der das Verfahren bisher betreut hat, nichts weitergebracht habe, dann stellt sich die Frage, wie das vertragen wird und wie dies in Zusammenschau mit dem Strafverfahren gegen StA R. gesehen werde. Sie erkundigt sich in diesem Zusammenhang nach dem Termin von Kollegin F. im Untersuchungsausschuss.
OStA F. bestätigt den 25.6. und meint, dies sei eine Katastrophe.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda wirft ein, dass StA R. ebenfalls an diesem Termin aussagen werde.
OStA T. hält es für wichtig, den Medien kommunizieren zu können, dass ein Team bestehe, und gibt zu bedenken, dass die handelnden StAs genannt werden können. Sie könne es kaum erklären, weshalb eine Berufsanfängerin mit dem Verfahren betraut sei. Daher müsse man auch hier auf die Berichterstattung aufpassen. Man sollte sich medial vorbereiten und abstimmen für den Fall, dass Kritik von den Medien komme.
LStA T. meint, dass eine Abstimmung bis zum Termin des Mediengesprächs am 11.4.2019 nicht leicht werden wird.
OStA R. (von der WKStA, Anm.) hält es für wichtig, den aktuellen Zustand unabhängig von der personellen Komponente zu kommunizieren, um die Erwartungshaltung, dass das Verfahren entsprechend fortgeschritten sei, zu relativieren.
OStA T. berichtet von einem Gespräch mit der deutschen Presseagentur, die das Verfahren als Musterakt der Justiz, der kurz vor dem Abschluss stünde, wahrnimmt. Dies wäre eine Behauptung von Peter Pilz und Peschorn. Nachdem das Verfahren in Deutschland abgeschlossen wurde, würde die DPA auch davon ausgehen, dass Österreich ebenfalls bald abschließe.
OStA R. (von der WKStA, Anm.) meint, medial versierte Anwälte wie W. und A. hätten „Blut geleckt“. Man könne das Verfahren daher nicht unkommentiert lassen im Rahmen der Medienarbeit.
OStA K. schlägt vor, dass sich die WKStA Medienstelle darüber Gedanken machen solle und einen Vorschlag an die Oberbehörde liefern solle.
LStA J. (aus dem Justizminsiterium, Anm.) erwähnt, dass man sagen könne, man habe präzisere Aussagen im Strafbefehl erwartet.
OStA A. entgegnet, dass die Aussagen im Strafbefehl durchaus klar seien, jedoch keine Begründung der Sachverhaltsfeststellungen gegeben seien, da es sich offensichtlich um einen Deal handelte. Der Strafbefehl ohne der Begründung, wie man zu den Tatsachen gelangt sei, helfe der WKStA nicht weiter. Eine Originalpassage aus dem Strafbefehl wurde auch in die Arbeitsgrundlage eingefügt, nämlich: „Die ausgeschleusten Geldmittel wurden durch Vector weiterverschoben und wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Zwecken, außerhalb der legitimen unternehmerischen Interessen von EADS zugeführt.“ Das wäre Untreue auch nach neuer Judikatur. Die wirkliche Mittelverwendung könne uns Deutschland aber nicht sagen, da dieser Teil von Österreich zu Ende zu verfolgen wäre. OStA A. betont, dass dies klare Worte seien, die den Druck sicher erhöhen würden.
LStA T. (aus dem Justizministerium, Anm.) hält fest, dass wenn man Medien gewisse Zahlen, Daten, Fakten liefere, diese grundsätzlich eh einmal zufrieden seien. Man solle nur sehr aufpassen darauf hinzuweisen, dass alles, was passiert sei, eh nichts sei. Denn dann könne man, solange das Disziplinarverfahren gegen StA R. laufe, die Nachfragen, wie was hat der gemacht, wieso ist das niemandem aufgefallen, was hat die Oberstaatsanwaltschaft gemacht, nicht wirklich gut beantworten. Es müsse allen klar sein, dass bohrende Nachfragen kommen werden.
OStA R. (von der WKStA, Anm.) wirft ein, dass jetzt schon diese Nachfragen kommen würden.
LStA T. meint, man könne auch die Entscheidung treffen, ein Totalversagen zu kommunizieren. Soweit sei man jedoch noch nicht, da der Überblick über das Verfahren noch fehle. Sie schlage daher vor, sich bedeckt zu halten, bis man einen besseren Überblick habe.
LOStA Mag. Fuchs hält fest, dass es die Aufgabe der WKStA sei, dieses Verfahren zu führen und nicht irgendwelche Fehler aus der Vergangenheit und Versäumnisse aufzuzeigen. In Wahrheit ginge es nur darum zu sagen, dass das Verfahren nun bei der WKStA sei und dass es dort betrieben werde.
OStA R. (von der WKStA, Anm.) schildert folgenden Vorschlag für eine Berichterstattung: Die WKStA hätte das Verfahren seit 2 Monaten, es habe folgenden Umfang, man brauche ein Ermittlungsteam, es seien nicht alle Mitarbeiter eingearbeitet.
GS Mag. Pilnacek stellt klar, dass es ein Ermittlungsteam bereits gebe und die WKStA hätte für dieses Verfahren mehr Kapazitäten als die StA Wien.
OStA K. (von der OStA Wien, Anm.) meint, man könne nicht sagen, dass nicht alle Mitarbeiter eingearbeitet seien.
OStA A. hinterfragt, worin das Mehr an Kapazitäten liege?
GS Mag. Pilnacek weist darauf hin, dass bei den bisherigen Dienstbesprechungen nur zwei VZK, nämlich Kollegin F. und StA R. anwesend waren.
OStA A. verweist darauf, dass StA R. Sachbearbeiter und gleichzeitig Gruppenleiter war.
GS Mag. Pilnacek hält fest, dass man nicht sagen könne, dass es kein Team gäbe.
OStA R. (von der WKStA, Anm.) führt klarstellend aus, dass man ein größeres Team, in welches sich die Personen erst einarbeiten müssen, bilden möchte und werde.
LOStA Mag. Fuchs meint zu OStA R. (von der WKStA, Anm.), dass wenn man kommunizieren möchte, dass man erfahrene StA für dieses Team von außen benötige, wäre dies ein Armutszeugnis für die WKStA.
OStA R. (von der WKStA, Anm.) stellt nochmals klar, dass gemeint sei, dass neue Teammitglieder Zeit benötigen würden, um sich in elf Verfahren einzuarbeiten.
OStA K. (von der OStA Wien, Anm.) hält fest, dass man eine konsistente Darstellung mit der bisherigen Berichterstattung in den Medien benötigen würde. Man habe die Übertragung gemeinsam mit der Kollegin F. bisher damit gerechtfertigt, dass jetzt mehr Ressourcen an dem Verfahren arbeiten würden, und das wäre de facto auch jetzt schon so. Dies müsse die Mediendarstellung sein und die müsse so bleiben.
OStA T. (von der WKStA, Anm.) befürchtet, dass dies so nicht darstellbar sei, da in 2 Monaten vielleicht die Nachfrage nach dem Stand des Verfahrens kommen würde. Hierauf müsse man antworten, dass man nicht so weit fortgeschritten sei, wie bisher dargestellt wurde.
OStA K. erwidert, dass das Eine nichts mit dem Anderen zu tun hätte. Man habe jetzt mehr Ressourcen sowie die Struktur der WKStA zur Verfügung.
OStA T. erwidert, dass dadurch eine Erwartungshaltung geschürt werde.
OStA K. verneint, man könne ja auch sagen, dass noch viel zu tun sei, mehr müsse man nicht kommunizieren.
OStA T. und OStA R. (von der WKStA, Anm.) ergänzen, dass es wichtig wäre, eine längerfristige Medienstrategie zu haben und nicht nur für die nächsten Wochen. Man müsse jetzt die Basismedienarbeit machen, die bisher nicht stattgefunden habe. Alle Kontakte würden von den Journalisten festgehalten werden und der Medienstelle vorgehalten werden. OStA R. (von der WKStA, Anm.) erinnert an den Fall (…), wo in einer parlamentarischen Anfrage vorgehalten wurde, dass bereits vor einem Jahr eine Finalisierung zugesagt worden sei.
LOStA Mag. Fuchs wirft ein, dass die OStA keine Zeithorizonte erfinden könne, solange die WKStA nicht mitteile, wie lange sie für dieses Verfahren brauchen werde. Man könne daher nichts in den Raum stellen, was man nicht wisse.
OStA T. stimmt zu, hält jedoch fest, dass man nicht den Eindruck erwecken könne, dass man kurz vor dem Abschluss stünde.
GS Mag. Pilnacek betont nochmals, dass es nicht zutreffend sei, dass in diesem Verfahren gar nichts da sei. Die WKStA habe auch Wirtschaftsexperten. Man schaue sich den Komplex Vector an, der seit 6 Jahren durch parlamentarische Anfragen gejagt wurde. Es sei alles in Bezug auf Vector da – Zahlungsflüsse, wer hinter Vector stünde. Da brauche man dies nur personell zuordnen. Das könne jetzt nicht die große Sache sein, das könne ein Wirtschaftsexperte machen. Und danach müsse man die entsprechenden Vernehmungen machen. Er glaube nicht, dass man wie vorgeschlagen an das Verfahren herangehen kann, wie die WKStA es von Anfang an gemacht hätte. Das könne man sich abschminken. So werde man nicht fertig. Es gäbe drei große Komplexe in diesem Verfahren. Der Komplex Gegengeschäfte, der Komplex Zahlung von EADS an Vector und die Betrugsanzeige neu mit Unterkomplex Darabos. In dem einen Komplex war immer die Grundannahme der Untreue in Deutschland; das Verfahren wäre geteilt. StA R. müsse als Auskunftsperson zur Verfügung stehen.
OStA A. merkt an, dass StA R. nicht wahrheitsgemäß aussagen müsste.
GSver Mag. Pilnacek stimmt zu, dass dieser nicht wahrheitsgemäß aussagen müsse, jedoch würde niemand verstehen, wieso StA R. außen vor gelassen würde. Solange man nicht behaupten könne, dass die grundlegenden Verfahrensstrategieannahmen falsch waren. Das Verfahren sei nicht mehr zu reparieren. Entweder man komme bei Vector mit § 165 durch, wo es immerhin um ein paar hundert Millionen ginge, dann müsse man es durchziehen. Darüber hinaus gebe es wohl viele Einstellungen wegen Verjährung. Als erstes wäre zu wissen, was Gegenstand der Vereinbarung mit Deutschland war, dazu solle man StA R. und die deutschen Kollegen befragen. Vielleicht hätten die deutschen Kollegen bessere Aufzeichnungen über die Vereinbarung geführt. Soweit bisher berichtet wurde, gab es klare Abmachungen. StA R. hätte der Aufsicht berichtet, dass er nur auf die rechtskräftige Feststellung des Untreuevorwurfs warte, um im Anschluss die § 165 Verfahren abarbeiten zu können. GS Mag. Pilnacek könne nicht verstehen, warum die Hauptbeschuldigten noch nicht vernommen wurden.
OStA A. hält fest, dass S. vernommen wurde und P. sich angeblich in Hongkong aufhielte.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda meint zu GS Mag. Pilnacek, dass sie das Verfahren bisher – nicht so wie er aus den Dienstbesprechungen – gar nicht kenne und die Informationen aus dem Bericht der Kollegin T. beziehen müsse.
GS Mag. Pilnacek erwidert, dass es zumindest über die Dienstbesprechungen, welche mit der Aufsicht geführt wurden, im Tagebuch entsprechende Unterlagen – zur Vorbereitung der Dienstbesprechung – gäbe, woraus sich die Verfahrensstruktur ergebe. Wenn man nicht darstellen könne, dass diese Verfahrensstruktur völlig falsch sei, dann müsse man das in dieser Richtung weiterverfolgen. Man müsse sich das Vector Netzwerk nochmals ansehen, das wäre das einzige, was erfolgsversprechend sein könnte. Die Zahlungsflüsse seien bis zuletzt dargestellt und man werde vielleicht die Personen zuordnen müssen, die irgendetwas mit dem Geld zu tun hatten, sei es als Auszahlende oder Empfänger, und diese Personen werde man dann vernehmen müssen. Man werde gar nicht anders mehr können. Das Verfahren von null auf zu beginnen, wäre nicht sinnvoll.
OStA A. antwortet, dies sei nie beabsichtigt. Er bekräftigt, dass die erfolgte Strategie „follow the money“ lege artis sei. Und dies habe man auch vor. Er behaupte nicht, dass StA R. nichts gemacht hätte.
GS Mag. Pilnacek meint, dass nach seinem Wissensstand die Geldflüsse bereits minutiös aufgearbeitet wurden.
OStA A. wirft ein, dass dies nicht bis zum Endempfänger geschehen sei.
GS Mag. Pilnacek konkretisiert, dass dies für die große Masse, dort wo der Hauptvorwurf existiere, geschehen sei. Man werde sowieso aus verfahrensökonomischen Gründen den „cut“ ziehen müssen, da man nicht jedes einzelne verfolgen könne. Er anerkenne das, was bisher gemacht wurde. Es ginge jetzt dennoch darum, an der bisherigen Strategie weiterzuarbeiten und die für die Enderledigung erforderlichen Vernehmungen durchzuführen.
OStA A. fragt nach, auf Basis welcher Grundlage GS Mag. Pilnacek zu erkennen glaube, dass die WKStA eine grundlegende Änderung der bisherigen Annahmen anstrebe.
GS Mag. Pilnacek erläutert, dass die WKStA überall nachwassern wolle. Eine Nacherfassung von Beschuldigten, Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit, Verjährung und neuerliche Subsumption würde eine Aufrollung des gesamten Verfahrens bedeuten.
OStA A. bekräftigt, dass dies jedoch zu geschehen habe, da er sonst keinen Bericht an die Oberbehörden unterschreiben könne.
GS Mag. Pilnacek erörtert, dass das Betrugsverfahren außen vor gelassen werden könne, außer es würde erschlagen werden, was man im Übrigen schon lange machen hätte können und ihm ebenso recht sei. Darabos sei ok und wohl nicht zu erschlagen, denn so wie er sich bisher verantwortet hätte, sei dies eher schwierig. Es wurde immer gesagt, dass dieses Verfahren endzuerledigen sei.
Jetzt bliebe Vector im Verhältnis zu Eurofighter Deutschland übrig und dies sei zu klären. Bei Vector und Columbus seien die Zahlungsflüsse im Akt. Dies sei kein Verfahren, welches neu zu beginnen sei. Wenn man nun feststelle, dass die Subsumption nicht richtig geschehen ist, sei dies die eine Seite. Jedoch wurde das Verfahren wegen dem Sachverhalt eingeleitet und nicht wegen der rechtlichen Subsumption.
OStA A. stimmt zu, dass ein Verfahren aufgrund eines Sachverhalts eingeleitet werde.
GS Mag. Pilnacek bekräftigt, dass dies daher relativ schnell zu lösen sei. Wenn sich eine Person, oder auch ein Experte nun dahintersetze, der die Zahlungsflüsse zuordnen könne, dann hätte man die betreffenden Personen und könne prüfen, ob diese schon vernommen wurden. Und wenn man es so zuordnen könne, dass Deutschland alle Untreuevorwürfe erledigt habe, dann bliebe uns noch § 165 StGB. Wenn es dann bei § 165 StGB rechtliche Schwierigkeiten gäbe, dann werde man in manchen Fällen zur Einstellung kommen. GS Mag. Pilnacek komme es so vor, als sitze man vor einem unaufgearbeiteten Berg – diese möge vielleicht so aussehen – sei aber aus seiner Sicht nicht so. Man müsse auf dem Vorhandenen aufbauen.
OStA A. bringt ein Beispiel zu der Verdachtslage der Hauptbeschuldigten betreffend den Vorwurf der Abgabenhinterziehung. Man sehe in keiner Anordnung, wo konkrete Zuflüsse stattgefunden haben sollten. Üblicherweise würde eine Tenorierung konkret die Zuflüsse, den Zeitraum, die Steuerart enthalten. Dies sei jedoch nicht der Fall, es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass Zuflüsse nicht versteuert wurden. Ein weiteres Beispiel wäre die angenommene kriminelle Vereinigung als Vortat zur Geldwäsche.
GS Mag. Pilnacek entgegnet, dass dies so sein möge.
OStA A. hinterfragt erneut, wie man dann darauf aufbauen könne.
GS Mag. Pilnacek erörtert, dass wenn man einen Zahlungsfluss feststellen könne, man zumindest im Sachverhalt sei. Wenn dies aus den bisher festgestellten Unterlagen nachvollzogen werden könne, und Zahlungen ohne ersichtliche Gegenleistung geflossen seien, dann werde man daraus rechtlich etwas subsumieren können. Man sei an einem Punkt, an dem es viel gäbe, sei es auch von StA R. nur noch nicht niedergeschrieben worden. Es müsse sich einer hinsetzen und die rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen. Es wäre nicht so, dass erst alles ermittelt werde müsse, sondern es seien aus den Ermittlungssträngen und aus den bisherigen Beweisergebnissen die Zahlungsflüsse nachzuvollziehen. Und die meisten seien nachvollzogen. Möglicherweise seien die Leute hierzu nicht vernommen worden.
OStA A. sieht das anders. Aus seiner Sicht sei es unrichtig zu behaupten, dass alles bereits da und nur noch nicht niedergeschrieben sei. Es sei nicht klar, was sich aus dem Pauschaltenor, der bis zuletzt stets angeführt wurde, erschließe, und welche Zuflüsse, in welchem Jahr bei wem verjährungsmäßig unterbrochen sein sollen. Der Punkt hinsichtlich Schmiergeldzahlungen an Unternehmen oder Beamte (§ 307 StGB) sei noch schlimmer, weil nicht klar sei, wieso von Unternehmen die Rede sei. Das sei zwar eine naheliegende Verdachtslage, aber im Tatzeitraum noch nicht strafbar. Die kriminelle Vereinigung als Vortat werde nirgends konkret dargelegt.
LOStA Mag. Fuchs meint, wenn sich die kriminelle Vereinigung personell nicht zuordnen lassen könne, sei dies auch schon eine Aussage.
OStA A. erwidert, dass dies jedoch nachrecherchiert werden müsse. Aber es sei jedenfalls nicht so, dass alles schon vorhanden wäre und ein Jurist nur niederschreiben müsse.
LOStA Mag. Fuchs kommt auf den Punkt Berichtsmodalitäten zu sprechen. Er sehe es ein, dass die WKStA in nächster Zeit lieber ermitteln als berichten wolle. Er könne sich schon vorstellen, dass man gesammelt Berichte übermittle.
GS Mag. Pilnacek bittet Kollegin F. darzustellen, wie die StA Wien berichtet habe. Es sei keine W.-Geschichte und nicht wie bei Hypo. Man könne es vielleicht vorwerfen, weil dann wäre man vielleicht draufgekommen, dass nichts weitergeht, wenn wir uns berichten hätten lassen. Aber es sei so gut wie nie ein Bericht ergangen.
OStA F. meint, dass sich GL OStA A. bei seinen Ausführungen auf die E-Mail Anfragen auf den kurzen Weg bezogen hätte.
OStA A. stellt klar, dass er Berichtsaufträge aufgrund von aktuell medial kolportierten Ereignissen angesprochen habe.
LOStA Mag. Fuchs meint, er sehe das ein.
GS Mag. Pilnacek meint, das könne man nie ausschließen. Er schließe jedoch einen Bericht nach jeder Vernehmung einer bedeutenden Person aus. Dies sei nicht verlangt. Auch nicht bei einer Durchsuchung oder Kontoöffnung. Nicht ausschließen könne er Anfragen vom Minister zu Zeitungsberichten. Dann müsse er einen Berichtsauftrag erteilen. Zumeist kämen diese Geschichten gemeinsam mit einer parlamentarischen Anfrage.
OStA A. schlägt vor, bei Informationsbedürfnis bloß des Ministers könne sein Kabinettsmitarbeiter K. auch mit OStA A. Rücksprache halten.
GS Mag. Pilnacek verneint, da wenn der Minister etwas wissen wolle, dann wolle er es auch wissen.
LStA T. wirft ein, dass eine direkte Anfrage vom Kabinett zur WKStA gefährlich sei. Davon rate sie ab, das sei dann alles nicht dokumentiert.
LOStA Mag. Fuchs meint, es könne nicht sein, dass der Informationsfluss ein anderer sei als der zur OStA.
GS Mag. Pilnacek hält fest, dass der Eurofighter U-Ausschuss im Herbst vorbei wäre, und damit werde auch die große mediale Aufmerksamkeit wieder vorbei sein. Es werde relativ relevant werden um die Tage, wo Kollege StA R. im Untersuchungsausschuss aussagen muss. Da werde es rund gehen.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda möchte die Ansprechperson aus dem Verteidigungsministerium erfahren. Es könne nicht sein, dass im U-Ausschuss etwas verbreitet werde, wovon die WKStA nichts wisse. Beispielsweise die Aussage von Generalmajor H.
GS Mag. Pilnacek erwidert, bevor man Vorwürfe mache, müsse man bei den Beständen nachsehen, was hierzu im Akt sei. Diese mysteriösen E-Mails, die der Anzeige angeschlossen waren, seien im Akt (Betrugsanzeige) nur habe sie StA R. nicht angesehen. Daraus seien die Zweifel der Lieferfähigkeit entstanden.
OStA F. stimmt zu und zitiert die ON 35.
GS Mag. Pilnacek meint, dass dies die Finanzprokuratur genauer gelesen hätte als StA R. Daher sei es uns nicht bekannt gewesen. W. habe bisher einmal als Zeuge ausgesagt.
OStA F. bestätigt, dass sie W. zu Beginn des Verfahrens vernommen habe. Sie möchte Generalmajor H. zu der Öffnung der Verträge befragen. Wenn die Öffnung dokumentiert sei, dann wüsste F. dies. Das müsse das Bundesheer selbst vorgebracht haben, dass die bereits versiegelten Verträge nochmals geöffnet wurden. F. möchte dies im Akt haben.
LSta HR Mag. Vrabl-Sanda wiederholt nochmals ihre Frage nach einer Ansprechperson.
GS Mag. Pilnacek meint, im Zweifelsfall der Generalsekretär. Die Schwierigkeit bestünde für diese Personen darin, dass man im Ausschuss unter Wahrheitspflicht stünde, und die WKStA diese Personen noch nicht befragt hätte. Daher können diese entgegnen, dass sie bisher noch nie befragt wurden. Dies sei ein Problem, da H. noch nicht vernommen wurde. Daher könne man H. keinen Vorwurf machen.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda verneint und meint, H. hätte sich auch als Zeuge melden können.
GS Mag. Pilnacek widerspricht und meint, dass alles angezeigt sei und es verständlich sei, dass nicht jeder Zeuge zur WKStA komme.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda meint, dass die Wiederöffnung der versiegelten Verträge nicht Inhalt der Anzeige sei. Man hätte dies so nicht gewusst.
GS Mag. Pilnacek müsse sich überlegen, wie man dies dem Verteidigungsministerium kommuniziere, man könne niemandem verbieten, vor dem Untersuchungsausschuss wahrheitsgemäß auszusagen.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda spricht die „ISYS“ Grundlage an, die sehr schlecht wäre und mit der man nicht arbeiten könne.
GS Mag. Pilnacek meint, er müsse mit seinen Experten reden, was man hier tun könne.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda schlägt vor – falls dies im Sinne der Aufsicht ist, ob man nicht mit (…) arbeiten könne.
OStA A. ergänzt, dass er bereits erhoben habe, dass man aufgrund der Größe des Datenbestandes allenfalls in Portionen mit (…) arbeiten könne.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda meint, dass auch Ergebnisse aus dem deutschen Verfahren in dem Datenbestand enthalten seien, ihr wäre es wichtig, auflisten zu können, von wo was kommt. Sie müsse klären, ob mit (…) gearbeitet werden könne, wenn es technisch funktioniere. Es sei nicht so leicht in „ISYS” W. einzugeben, das Ergebnis komme nicht in Sekunden.
OStA A. führt aus, dass die IT-Experten der WKStA gebeten wurden, sich den „ISYS“ Zugang anzusehen, der erst vor 2-3 Wochen gelegt wurde. Kollegin F. hatte bisher keinen, daher konnte man sich dies erst jetzt ansehen.
GS Mag. Pilnacek meint zu LOStA Mag. Fuchs, dass man mit StA R. reden müsse.
LOStA Mag. Fuchs bekräftigt dies. Man müsse in jedem Fall mit StA R. reden.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda erkundigt sich nach der Vorgehensweise. Ob man StA R. telefonisch bitten könne, in die WKStA zu kommen.
LOStA Mag. Fuchs bejaht dies und fügt hinzu, dass bei Problemen die Oberbehörde zu informieren sei.
GS Mag. Pilnacek Die WKStA könne im Zuge des Ersuchens an StA R. betonen, dass dies mit den Oberbehörden koordiniert sei.
OStA A. erkundigt sich, wie dies dokumentiert werden solle. Ob dies in Amtsvermerken festgehalten werden solle.
GS Mag. Pilnacek antwortet, dass bisher offensichtlich zu wenig dokumentiert wurde, daher bitte er, so ein Gespräch zwischen der WKStA und StA R. schon genau zu dokumentieren. Dann gäbe es halt Rückfragen, aber man könne nicht so tun, als wolle man das Wissen von StA R. nicht nützen wollen. GS Mag. Pilnacek sei der Meinung, R. sei schon irgendwo verpflichtet, solange er die Justiz nicht verlassen hat, das Wissen weiterzugeben, welches der WKStA fehle. Oft sei es ja schließlich in diesem Verfahren so, dass die WKStA nicht wisse, warum etwas gemacht bzw. nicht gemacht wurde.
LOStA Mag. Fuchs wirft ein, man solle StA Mag. R. laden und die Art und Weise, wie er dann kooperiere, werde dann in den dienstaufsichtsbehördlichen Verfahren natürlich eine Rolle spielen.
GS Mag. Pilnacek fragt rück, ob bereits ein Wirtschaftsexperte an diesem Akt arbeite.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda verneint die Frage. Sie wäre schon froh, wenn sie den Tenor anhand des Aktes nachvollziehen könne. Dies könne sie derzeit nicht. Für sie sei das Verfahren neu. Die Teambildung könne man fortführen, wenn feststeht, wer als Sachbearbeiter mitarbeiten kann.
OStA F. stellt fest, dass dies für sie weiterhin eine Notvertretung des Stammverfahrens bedeute. Nämlich solange, bis ein Sachbearbeiter gefunden ist. Dies sei ihr nicht möglich und sie werde es nicht machen.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda stimmt zu, dass Kollegin F. dies auch nicht machen könne.
OStA F. betont, dass ihr jemand zugeteilt werden müsse, der sie unterstütze.
LStA HR Mag. Vrabl-Sanda meint, dass man in der Sekunde etwas tun müsse.
OStA A. schildert, dass man den potentiellen neuen Sachbearbeitern offen kommunizieren müsste, dass er/sie als Spezialaufgabe das EF Verfahren zu betreuen hätte.
GS Mag. Pilnacek erkundigt sich nach dem dritten Kollegen bei der StA Wien. Dabei handle es sich um den Kollegen, der auch in der parlamentarischen Anfrage genannt wurde. (…), weil die StA Wien auch eine Planstelle vom Verteidigungsressort bekommen habe. Deshalb musste man einen Dritten nennen, weil man darstellen musste, dass wirklich drei Personen mit dem Verfahren beschäftigt seien.
OStA A. fragt Kollegin F., ob sie im Akt Spuren von einem dritten Bearbeiter gesehen habe, was diese verneint.
LOStA Mag. Fuchs hält fest, dass für heute alles besprochen sei.
OStA R. hätte noch einen offenen Punkt, nämlich den Einspruch wegen Rechtsverletzung im Grasser-Verfahren. Er meint, dem Einspruch könne nicht durch eine von der WKStA erfolgte Feststellung der Rechtsverletzung entsprochen werden, weil der Antragsteller ausdrücklich die Feststellung durch das Gericht begehre.
OStA J. verweist auf die Kommentarmeinung zu § 106 StPO, wonach auch die StA Rechtsverletzungen feststellen könne und der Antragsteller sich erst dann ans Gericht wenden könne, wenn die Rechtsverletzung nicht von der StA beseitigt worden sei. Da der rechtmäßige Zustand bereits hergestellt worden sei, müsse man nun nur mehr die Rechtsverletzung feststellen.
Nach eingehender rechtlicher Diskussion wird schließlich das mit Bericht vom 26. März 2019 zu AZ 28 St 13/19m vorgelegte Vorhaben der WKStA einvernehmlich zur Kenntnis genommen.
Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
Generalsekretär im Justizministerium – und somit oberster Justiz-Beamter der Republik
Unter „Enderledigung“ ist entweder eine Anklageerhebung, eine Diversion oder eine Verfahrenseinstellung zu verstehen.
A ist Mitarbeiter der WKStA im Rang eines Oberstaatsanwalts und zum Zeitpunkt der Sitzung neuer Teamleiter für das Eurofighter-Verfahren.
J ist Mitarbeiterin der WKStA im Rang einer Oberstaatsanwältin und seit der Übertragung des Eurofighter-Verfahrens mit einem Nebenaspekt betraut.
R. führte bis Ende 2018 das Eurofighter-Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien. Mittlerweile wird gegen ihn selbst ermittelt. Ihm wird vorgeworfen, interne Informationen über eine Weisung an den Nationalratsabgeordneten Peter Pilz weitergegeben zu haben. Pilz verneint das. Für R. gilt in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.
F. war Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Wien, wo sie mit einzelnen Aspekten des Eurofighter-Verfahrens befasst war. Sie wechselte zur WKStA, was man in der Justiz – nach dem Vorfall mit Staatsanwalt R. – nutzte, um ihr den gesamten Akt zur neuen Dienststelle quasi mitzugeben.
Ra. und Da. sind Unternehmen, die bestimmte Geschäfte gegenüber dem Wirtschaftsministerium als sogenannte Eurofighter-Gegengeschäfte deklarierten. Ermittlungen wurden eingeleitet, weil dabei möglicherweise nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sein könnte.
Der damalige Verteidigungsminister Hans Peter Doskozil erstattete im Februar 2017 Anzeige gegen die Eurofighter-Firma Airbus. Airbus bestreitet alle Vorwürfe.
Gegen den früheren Verteidigungsminister Norbert Darabos wurden Ermittlungen eingeleitet, weil er 2007 einen Vergleich mit den Eurofighter-Herstellern abschloss und dabei der Republik einen Schaden verursacht haben könnte. Darabos bestreitet das. Er habe das Bestmögliche für die Steuerzahler herausgeholt.
Unter „Tenorierung“ versteht man die Zusammenfassung und rechtliche Einordnung der möglichen Straftaten.
„Subsumption“ ist die Bewertung eines Sachverhalts und rechtlichen Gesichtspunkten.
Hier ist die angebliche Nahebeziehung konkret ausgeführt. Da die Aussage nur in der Möglichkeitsform getroffen wurde, nennt Addendum die Details nicht. Staatsanwalt R. wollte sich dazu nicht äußern.
Geldwäscherei
Die Sonderkommission „SOKO Hermes“ ermittelt auf Seiten des Bundeskriminalamts die Causa Eurofighter mit den jeweiligen Staatsanwälten.
Die Vector Aerospace LLP war eine Briefkastenfirma, über die – laut Verdachtslage – in Zusammenhang mit dem Eurofighter-Deal ein dreistelliger Millionenbetrag in dunkle Kanäle geflossen sein soll.
Die Finanzprokuratur ist eine Dienstelle des Bundes und oberster Anwalt bzw. Rechtsberater der Republik und spielt eine wichtige Rolle in Zusammenhang mit der Doskozil-Anzeige gegen Airbus.
Die Staatsanwaltschaft Wien leitete 2011 gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser ein Ermittlungsverfahren im Rahmen des Eurofighter-Komplexes ein. Dieses wurde – obwohl es keine Ergebnisse brachte – jedoch nicht eingestellt, sondern nur abgebrochen. Grasser wurde von der Einleitung nie verständigt. In einer parlamentarischen Anfrage bezeichnete Minister Moser dieses Vorgehen nun als gesetzwidrig. Grasser musste im Eurofighter-U-Ausschuss aussagen, obwohl er sich als Beschuldigter entschlagen hätte können. Er bestreitet sämtliche Vorwürfe.
Addendum nennt keine Details, um allfällige Ermittlungen nicht zu gefährden.
Addendum nennt keine Details, um allfällige Ermittlungen nicht zu gefährden.
Addendum hat einen erfahrenen Experten gefragt. Er schätzt die reine Lesedauer eines derartigen Aktes auf drei bis vier Monaten – aber nur, wenn in dieser Zeit keine zusätzlichen Arbeitsschritte anfallen. Um alles durchzugehen und zu strukturieren sei ein halbes Jahr realistisch.
„Schwarze Kasse“ ist ein vor allem in Deutschland gängiger Fachbegriff dafür, dass Unternehmen große Summen an – nur scheinbar unbeteiligte – Dritte verschieben. Diese können es dann für Dinge einsetzen, die das Unternehmen selbst nicht in der Buchhaltung anführen möchte – etwa für Bestechungszahlungen.
P. ist einer der zentralen Verdächtigen in der Eurofighter-Causa. Das Ermittlungsverfahren läuft seit 2011.
S. ist ehemaliger FPÖ-Funktionär. Grasser bestreitet sämtliche Vorwürfe.
„HV“ ist die Abkürzung für Hauptverhandlung, also den Gerichtsprozess nach einer allfälligen Anklageerhebung.
Gemeint ist eine justizinterne Überprüfung, ob irgendwo in Österreich bereits ein Verfahren gegen eine Person anhängig ist oder war.
Der Ermittlungsakt ist in sogenannte Ordnungsnummern („ON“) gegliedert. Ordnungsnummern können teilweise hunderte Akteneiten umfassen.
Addendum nennt keine Details um allfällige Ermittlungen nicht zu gefährden.
„JIT“ steht für „Joint Investigation Team“ und bezeichnet eine gemeinsame Ermittlungsgruppe. Die Staatsanwaltschaft Wien hat 2012 eine solche mit der Staatsanwaltschaft München gebildet und auch vertraglich vereinbart.
Gemeint sind Berichte der ermittelnden Staatsanwälte an die Oberbehörden.
Vollzeitkapazitäten
Ein Sprengelstaatsanwalt ist nicht fix einer Staatsanwaltschaft zugeteilt, sondern kann von der Oberstaatsanwaltschaft in deren Sprengel je nach Bedarf eingesetzt werden.
Eurofighter
Addendum berichtete im Rahmen eines Gastbeitrags im Magazin News ausführlich über Geldflüsse in Zusammenhang mit dem Lobbyisten Alfons Mensdorff-Pouilly. Er hat sämtliche Vorwürfe immer bestritten.
Der italienische Geschäftsmann Gianfranco Lande gilt als Schlüsselperson in Zusammenhang mit dem Vector-Netzwerk.
Amtsmissbrauch
Vor 2010 war sogenannte Eigengeldwäsche – also das Waschen von Geld aus einem zuvor selbst begangenen Delikt – in Österreich nicht strafbar.
F. ist jene Staatsanwältin, die von der Staatsanwaltschaft Wien zur WKStA übersiedelte und bereits bei der StA Wien mit einzelnen Teilen des Eurofighter-Akts befasst war.
OStA K. ist ein hochrangiger Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft Wien.
J. ist ein hochrangiger Vertreter des Justizministeriums.
Gruppenleiter
W. hat als Beamter des Verteidigungsministeriums den Kaufvertrag für die Eurofighter knapp vor Unterzeichnung noch einmal geöffnet. Die Frage ist, ob dabei eine Textpassage zum Nachteil der Republik manipuliert wurde. W. bestreitet das. H. ist im Verteidigungsministerium mit der internen Revision betraut und berichtete dem Eurofighter-U-Ausschuss über die Vorgänge.
Sachverständiger
T. ist Mitarbeiterin der WKStA im Rang einer Oberstaatsanwältin und ist nicht zu verwechseln mit „StA T.“ bzw. „Kollegin T.“, die der WKStA mit einem Monat Berufserfahrung für das Eurofighter-Verfahren zugeteilt wurde.
OStA R. ist Mitarbeiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien, die die Fachaufsicht über das Eurofighter-Verfahren hat. Nach der Dienstbesprechung wird ihm die Leitung der Ermittlungen übertragen.
H. und W. sind Personen, in deren Umfeld in Zusammenhang mit dem Eurofighter Millionen geflossen sind. Es handelt sich um Teilaspekte des Verfahrenskomplexes.
Untreue
Paragraf 35c des Staatsanwaltschatsgesetzes legt fest, dass die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen hat, sofern kein Anfangsverdacht vorliegt. Treffen die Aussagen der ermittelnden Staatsanwältin F. und des Mitglieds der Fachaufsicht R. zu, ermittelt man demnach seit zwei Jahren, obwohl nie ein Verfahren einzuleiten gewesen wäre.
Bei Betrug muss die Vermögensschädigung unmittelbar aus der Täuschungshandlung kommen. Hier dürfte gemeint sein, dass Lieferung und Bezahlung der Eurofighter getrennt voneinander zu sehen sei.
Ein Teil der Betrugsanzeige Doskozils bezog sich auf den Vorwurf, die Eurofighter-Hersteller hätten es unterlassen, Österreich darüber zu informieren, dass Kosten für die Abwicklung sogenannter Gegengeschäfte in dreistelliger Millionenhöhe in den Kaufpreis eingerechnet worden seien. Der zweite erhobene Vorwurf ist, dass Österreich über die Lieferfähigkeit getäuscht worden sei. Alle Betroffenen bestreiten sämtliche Vorwürfe.
StA T. ist jene Staatsanwältin, die bei Dienstzuteilung zur WKStA ein Monat Berufserfahrung als Staatsanwältin hatte.
Bestechung
T. ist Mitarbeiterin des Justizministeriums – nicht zu verwechseln mit OStA T. von der WKStA und der mit geringer Berufserfahrung zugeteilten StA T.
R. ist Mitarbeiter der WKStA – nicht zu verwechseln mit Oberstaatsanwalt R. von der Oberstaatsanwaltschaft Wien und Staatsanwalt R., der bis Ende 2018 bei der Staatsanwaltschaft Wien das Eurofighter-Verfahren führte.
Wolfgang Peschorn ist Leiter der Finanzprokuratur.
Deutsche Presseagentur
Der frühere Eurofighter-Staatsanwalt R. müsste deshalb nicht wahrheitsgemäß aussagen, der er mittlerweile – wie beschrieben – selbst als Beschuldigter gilt.
Geldwäscherei
Die Zuordnung aller möglichen Straftaten zu jeder Person gilt als Grundlage für die Strafverfolgung. Das sogenannte Legalitätsprinzip sieht vor, dass sich die Staatsanwaltschaft alles anschauen muss. Teileinstellungen kann es nur geben, wenn einer Person mehrere Straftaten zur Last gelegt werden. Einzelne dieser Straftaten können unter bestimmten Umständen ignoriert werden – etwa, wenn sie auf den Strafrahmen keinen zusätzlichen Einfluss haben. Grundsätzlich gilt aber, dass kein Täter komplett davonkommen darf, nur weil der Hauptfokus des Verfahrens auf einem anderen Aspekt liegt.
Dass – dieser Aussage zufolge – die Ermittlungen gegen den Ex-Verteidigungsminister nicht rasch eingestellt werden können, bedeutet nicht automatisch, dass Darabos angeklagt oder gar verurteilt wird. Es gilt in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.
Laut Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des SPÖ-Abgeordneten Hannes Jarolim an Justizminister Moser liegen 73 Berichte der Staatsanwaltschaft Wien vor.
H. ist der zuvor erwähnte Leiter der internen Revision und der Task-Force-Eurofighter im Verteidigungsministerium.
Bei der Ordnungsnummer 35 im Akt zur Betrugsanzeige Doskozils handelt es sich um einen Ermittlungsbericht der SOKO Hermes mit einer Reihe zentraler Fakten für das Verfahren.
Dabei handelt es sich um ein Computersystem zur elektronischen Aktenbearbeitung.
Dies ist eine jener Passagen, auf die die WKStA in ihrer Anzeige konkret verweist. Hintergrund ist, dass R. als Beschuldigter das Recht hat, sich nicht selbst zu belasten.