In Österreich etwas gründen zu wollen, erfordert einen langen Atem. Auflagen müssen erfüllt und Bewilligungen eingeholt werden. Das gilt auch für Kindergärten. Deren Errichtung und Betrieb wird von den Ländern geregelt, weshalb sich bundesweit über ein Dutzend Gesetze mit öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen befassen.
Das Wiener Kindergartengesetz (WKGG) beispielsweise regelt in 17 Paragrafen alles zu Aufgaben, Bewilligung und Aufsicht. Es ist das schlankste Landesgesetz, das sich mit dem Thema befasst. Die Salzburger Version ist etwa siebenmal länger. Die Wiener regeln aber weitere Details, wie die Ausstattung der Kindergärten, die nötige Zahl an Betreuungspersonen und die Raumgrößen, in der Wiener Kindergartenverordnung (WKGVO).
Um einen Kindergarten gründen zu können, braucht man zunächst einmal qualifiziertes Personal und geeignete Räumlichkeiten. Wie alle Länder verlangt Wien den Einsatz von Elementarpädagogen mit entsprechender inländischer oder gleichwertiger ausländischer Ausbildung. Daneben dürfen die Träger der Betreuungseinrichtungen Assistenzkräfte einsetzen.
In den Kindergärten können verschiedenartige Gruppen für Kleinkinder, Kinder über drei Jahren und Schulkinder (Hortgruppen) eingerichtet werden. In Familiengruppen können außerdem Kinder verschiedener Altersklassen zusammengefasst werden. Daneben gibt es noch Sonderformen wie Integrationsgruppen, in denen Kinder mit und ohne besondere Bedürfnisse gemeinsam spielen und lernen. In heilpädagogischen Gruppen werden laut Gesetz „ausschließlich Kinder mit Behinderung“ betreut.
Die übrigen Bundesländer treffen ähnliche Einteilungen, auch wenn es in Niederösterreich beispielsweise keine Unterscheidung zwischen heilpädagogischen und Integrationsgruppen gibt.
Die Zahl der betreuten Kinder ist in Wien grundsätzlich auf 25 pro Gruppe begrenzt. Das ist im Bundesländervergleich der Höchstwert, den aber auch das Burgenland, Kärnten und Niederösterreich vorsehen. Die Steiermark hat mit 18 Kindern die geringste Maximalgruppengrüße, allerdings nur bei zusammengelegten Ganztagsgruppen.
Für Sondergruppen gelten darüber hinaus höchst unterschiedliche Regelungen. Wien lässt für diese tendenziell größere Gruppen zu. In einer Kleinkindergruppe dürfen in der Bundeshauptstadt maximal 15, in der Steiermark hingegen höchstens acht Kinder betreut werden. In heilpädagogischen Gruppen schreibt das Burgenland eine Maximalzahl von fünf Kindern vor, Wien zwölf. Integrationsgruppen wiederum dürfen in Niederösterreich und Tirol nur 15 Kinder umfassen, in Wien 20.
Der unterschiedliche Detailgrad der Gesetze und Verordnungen macht die Höchstzahlen aber schwer vergleichbar. Wien differenziert bei den Höchstzahlen beispielsweise zunächst nach dem Alter der betreuten Kinder, dann nochmal nach eventuellen Zusatzmerkmalen wie Integrationsbedarf. So erhöht sich die zulässige Kinderzahl bei heilpädagogischen Gruppen auf 16, wenn es sich dabei um einen Hort handelt, also schulpflichtige Kinder betreut werden.
Andere Bundesländer rechnen Kleinkinder oder Kinder mit erhöhtem Förderbedarf mit dem Faktor 1,5, wieder andere stellen auf die Zahl an Kindern pro Betreuer ab. Im Burgenland dürfen höchstens drei Kinder mit besonderen Bedürfnissen in eine 25-köpfige Integrationsgruppe, in Tirol beträgt das zulässige Integrationsverhältnis drei zu 15.
So unterschiedlich wie die Zulassungsvoraussetzungen sind auch die Förderkriterien für Kindergärten. Einige Länder fördern pro Gruppe, andere pro Kind. Manche gewähren Zusatzförderungen für längere Betreuungszeiten oder zusätzliches Personal. Einmal wird monatlich gefördert, einmal jährlich. Das macht Vergleiche schwierig bis unmöglich.
Oberösterreich beispielsweise gewährt für die erste Gruppe eines Kindergartens 56.670 Euro Jahresförderung, während Kärnten dafür nur 31.800 Euro lockermacht. Für weitere Gruppen erhalten die Trägerorganisationen um 20 bis 30 Prozent weniger Mittel. Die Steiermark wiederum fördert in einem Ganztageskindergarten die erste Gruppe mit 3.564,35 Euro pro Monat, bei einer zweiten Betreuerin erhöht sich die Förderung auf 5.101,94 Euro.
Zudem verlangen die Förderungsgeber unterschiedlich lange Öffnungszeiten. Und die Bundesländer halten es auch mit der Transparenz sehr unterschiedlich: Einige veröffentlichen die Förderungen bereits im Gesetz, andere in Verordnungen. Wien und Vorarlberg publizieren zwar Förderrichtlinien online, diese enthalten aber keine genauen Einzelförderungen.
Die meisten Bundesländer erlauben aber unter gewissen Voraussetzungen Überschreitungen. In Wien kann die Behörde „Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist“. In Vorarlberg sind Überschreitungen der Obergrenze von mehr als zwei Kindern hingegen nur zulässig, wenn „aus pädagogischen Gründen“ nichts dagegenspricht. Nur im Burgenland ist das Gesetz bei Kleinkinder- und Integrationsgruppen sowie heilpädagogischen Gruppen streng: „Eine Überschreitung der Gruppenzahl ist nicht zulässig.“
Die größten Unterschiede gibt es bei der Begrenzung von heilpädagogischen Gruppen, in denen Kinder mit schweren Behinderungen betreut werden. Während diese im Burgenland maximal fünf Kinder umfassen darf, sind es in Wien mit zwölf mehr als doppelt so viele. Allerdings schreibt Wien für diese Gruppen zwei Sonderkindergartenpädagogen und eine Assistenzkraft vor, während im Burgenland nur ein Fachpädagoge und eine Hilfe eingesetzt werden müssen.
Bei Integrationsgruppen wiederum schwankt die Obergrenze von Land zu Land zwischen 15 und 25 Kindern. Wien liegt hier mit 20 Kindern im oberen Bereich, schreibt aber auch drei Betreuungskräfte vor.
Auf Anfrage stellt die Stadt Wien jedoch ihre valorisierten Förderbeträge detailliert zur Verfügung: Derzeit fördert die Bundeshauptstadt jeden einzelnen Kindergartenplatz mit einem Grundbeitrag. Dieser variiert nach dem Alter des betreuten Kindes und der Betreuungsdauer. Bis zum Alter von 3,5 Jahren beträgt er derzeit 257,23 Euro pro Monat, egal ob das Kind die Betreuungseinrichtung ganztägig, in Teilzeit oder halbtags besucht. Denselben Betrag erhalten die Träger für Ganztagesplätze von Kindern zwischen 3,5 und sechs Jahren. Teilzeit- und Halbtagsangebote für diese Altersgruppe reduzieren sich jedoch auf bis zu 152,25 Euro pro Kind und Monat.
Neben dem Grundbetrag gibt es, je nach Anzahl der vom Träger errichteten Gruppen, noch einen monatlichen Verwaltungszuschuss von 568,83 bis 1.706,52 Euro. Zusätzlich können noch außertourliche Förderungen für die Bereitstellung neuer Angebote gewährt werden.
Derzeit werden in Wien 470 Trägerorganisationen gefördert, die insgesamt rund 3.500 Gruppen erhalten. Seit der Einführung des Gratiskindergartens können in Wien auch geförderte private Betreuungsangebote ohne Beiträge der Eltern finanziert werden. Salzburg hingegen schreibt sogar Mindestgebühren für die Ganztagsbetreuung vor.
Wenig überraschend variieren auch die räumlichen Anforderungen an Kindergärten nach Bundesland. Wien schreibt für die Gruppenräume mit drei Quadratmetern pro Kind die größte Innenfläche vor. In Tirol reichen 2,5, in Vorarlberg und Salzburg zwei Quadratmeter. Hinzu kommt, dass es sich in Wien im Gegensatz zu anderen Ländern ausdrücklich um „bespielbare Bodenfläche“ handeln muss.
Die Bundeshauptstadt steht, was den Regulierungsgrad im Kindergartenbereich anbelangt, eher an der liberaleren Spitze der Länder. Nur selten finden sich Bestimmungen, die selbst Nebenaspekte bis ins Kleinste regeln. Während die Steiermark etwa detailliert vorschreibt, dass die Grobreinigung in den Kindergärten von Grobreinigungskräften durchzuführen ist, verlangt das Burgenland mindestens 1,5 Meter hohe Zäune rund um das Kindergartengelände und normiert Oberösterreich die Maximaltemperatur des Leitungswassers in Kindergärten mit 40 °C.
Die Grünflächen um den Kindergarten, so die Salzburger Verordnung, sollen „mit schattenspendenden Bäumen bepflanzt werden“. „Obst- und fruchttragenden Bäumen ist gegenüber Zierbäumen der Vorrang zu geben.“
Wien hält sich mit Vorgaben wesentlich stärker zurück. So schreibt es beispielsweise nur eine generelle Mindestraumtemperatur von 21 °C vor. In Oberösterreich sind hingegen in den Gruppenräumen 22 °C und im Stiegen- oder Gangbereich 20 °C Mindesttemperatur vorgeschrieben. Salzburg nimmt es wiederum besonders genau: 22 °C im Gruppenraum, 20 °C am Gang und am WC, 25 °C im Isolationszimmer, in dem ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden können.
Die minimale Raumhöhe beträgt in Oberösterreich 2,8 Meter, in Salzburg müssen es drei Meter sein. In Wien und den anderen Ländern bewegt sich die Raumhöhe in den üblichen Maßen der Bauordnung.
Im Detailgrad der Regelungen vermag man Sinn und Unsinn föderalistischer Gestaltungsfreiheit zu erkennen. Dass in Salzburg ein Büroraum mit mindestens 12 Quadratmetern und ein Innenabstellraum mit Regalen, Warmwasseranschluss und Ausgussbecken ebenso vorhanden sein muss wie mindestens 30 Zentimeter Sitzfläche je Kind in der Garderobe, mag in diesem Bundesland dazu führen, dass nur noch Kindergärten gebaut werden, die modernen Anforderungen entsprechen. In Wien würden so detaillierte Anforderungen hingegen die Adaptierung von Räumlichkeiten im Innenstadtbereich enorm erschweren.
Die Detailverliebtheit der Vorschriften reicht bis hin zur Glühbirne. Salzburg verlangt, dass der Gruppenraum mit einer Lichtintensität von 200 Lux, die Toiletten und Gänge mit 60 Lux auszuleuchten sind. Ein Kindergartengründer in Wien hat es auch hier am Ende leichter. Er hat dem Recht mit einer „ausreichenden, blendungsfreien, künstlichen Beleuchtung“ Genüge getan.
Träger von Kindergärten können sowohl öffentliche als auch private Betreiber sein. Die häufigsten Träger sind Gemeinden. Beim Einhalten landesgesetzlicher Vorschriften wird kaum zwischen privaten und öffentlichen Trägern differenziert. In der Regel müssen alle dieselben Bestimmungen einhalten. Private Träger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Manche Länder schreiben eine Bedarfsprüfung vor, einige verlangen auch, dass private Träger Bürger eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sein oder in einem dieser Länder ihren Sitz haben müssen.