Staaten müssen den Kinderwunsch ihrer Bewohner respektieren. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung oder finanzielle Unterstützung von fortpflanzungsmedizinischen Methoden.
Bei einer in-vitro-Fertilisation können genetisch und erblich vorbelastete Eltern Embryonen vor dem Einsetzen untersuchen. Damit lassen sich bestimmte Krankheitsbilder und Anomalien mit hoher Sicherheit ausschließen.
Die Präimplantationsdiagnostik wirft eine Reihe von ethischen Fragen auf: Den schwierigen Begriff der Erbkrankheit oder die Gefahr von Eugenik und die mögliche Stigmatisierung Betroffener.
Eizellen können eingefroren werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt einzusetzen. Diese Maßnahme ist allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet. Insbesondere können Frauen ihre Eizellen nicht aus Karrieregründen einfrieren.
Bei einer Eizellenspende erhält eine Frau die Eizelle einer anderen Frau, die dann mit einer Samenspende des Partners befruchtet wird. Der so entstandene Embryo wird der Frau eingesetzt. Sie wird wegen den möglichen Risiken für Spenderin und Empfängerin kritisiert. Andere bemängeln, dass die Empfängerin nicht älter als 45 Jahre sein darf.
Frauen können sich auch einen fremden Embryo einsetzen lassen (eine sogenannte „pränatale Adoption“). Embryonenspenden sind in Österreich allerdings verboten, obwohl bereits gezeugte Embryos dadurch sinnvoll eingesetzt werden könnten.
Bei einer Leihmutterschaft trägt eine Frau ein fremdes Kind aus, das (im Gegensatz zur Embryonenspende) nach der Geburt nicht bei ihr bleibt. Diese in den meisten Staaten (auch in Österreich) verbotene Methode wird vor allem wegen der Gefahr von Ausbeutung kritisiert.
Durch fremde Samen- und Eizellenspenden und Leihmutterschaften können auch alleinstehende Personen und homosexuelle Paare Kinder bekommen. Aus ethischer Sicht stellt sich die Frage, ob das Kind ein Recht auf zwei Elternteile beziehungsweise auf Eltern beiderlei Geschlechts hat.
Staaten müssen den Kinderwunsch ihrer Bewohner respektieren. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung oder finanzielle Unterstützung von fortpflanzungsmedizinischen Methoden.
Bei einer in-vitro-Fertilisation können genetisch und erblich vorbelastete Eltern Embryonen vor dem Einsetzen untersuchen. Damit lassen sich bestimmte Krankheitsbilder und Anomalien mit hoher Sicherheit ausschließen.
Die Präimplantationsdiagnostik wirft eine Reihe von ethischen Fragen auf: Den schwierigen Begriff der Erbkrankheit oder die Gefahr von Eugenik und die mögliche Stigmatisierung Betroffener.
Eizellen können eingefroren werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt einzusetzen. Diese Maßnahme ist allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet. Insbesondere können Frauen ihre Eizellen nicht aus Karrieregründen einfrieren.
Bei einer Eizellenspende erhält eine Frau die Eizelle einer anderen Frau, die dann mit einer Samenspende des Partners befruchtet wird. Der so entstandene Embryo wird der Frau eingesetzt. Sie wird wegen den möglichen Risiken für Spenderin und Empfängerin kritisiert. Andere bemängeln, dass die Empfängerin nicht älter als 45 Jahre sein darf.
Frauen können sich auch einen fremden Embryo einsetzen lassen (eine sogenannte „pränatale Adoption“). Embryonenspenden sind in Österreich allerdings verboten, obwohl bereits gezeugte Embryos dadurch sinnvoll eingesetzt werden könnten.
Bei einer Leihmutterschaft trägt eine Frau ein fremdes Kind aus, das (im Gegensatz zur Embryonenspende) nach der Geburt nicht bei ihr bleibt. Diese in den meisten Staaten (auch in Österreich) verbotene Methode wird vor allem wegen der Gefahr von Ausbeutung kritisiert.
Durch fremde Samen- und Eizellenspenden und Leihmutterschaften können auch alleinstehende Personen und homosexuelle Paare Kinder bekommen. Aus ethischer Sicht stellt sich die Frage, ob das Kind ein Recht auf zwei Elternteile beziehungsweise auf Eltern beiderlei Geschlechts hat.
Die Fortschritte im Bereich der Fortpflanzungsmedizin geben kinderlosen Paaren und Alleinstehenden Anlass zur Hoffnung. Zugleich werfen die neuen Möglichkeiten aber schwierige ethische Fragen auf: Wie weit können, sollen oder dürfen Paare für ihren Kinderwunsch gehen? Soll man Leihmutterschaften erlauben? Dürfen Embryonen auf Grundlage der Präimplantationsdiagnostik selektiert werden, und wo liegen die Grenzen?
Wir haben für Sie eine Art „Mindmap“ erstellt. Wenn Sie in der Grafik oben über die kleinen grünen Kästchen fahren, erscheint eine kurze Einleitung. Durch Klicken gelangen Sie direkt zum ausführlichen Text. Am Ende jedes Unterabschnitts kommen Sie durch Klicken auf einen Button wieder zurück zur Mindmap.
Gibt es ein Menschenrecht auf Kinder? Auf der ersten internationalen Menschenrechtekonferenz 1968 in Teheran wird „das fundamentale Recht“ von Paaren bekräftigt, „frei und verantwortungsvoll die Anzahl und den Altersunterschied ihrer Kinder“ zu entscheiden. Ein Jahr später wird der Resolution eine Bestimmung hinzugefügt, mit der die Staaten zur Bereitstellung der „notwendigen Mittel“ verpflichtet werden. 1974 folgt der World Population Plan of Action, der unter anderem empfiehlt, Maßnahmen gegen unfreiwillige Unfruchtbarkeit zu ergreifen.
Das Völkerrecht hält Staaten allerdings primär dazu an, den Kinderwunsch von Frauen und Paaren nicht zu beeinträchtigen. Daraus leitet sich kein Recht auf ein Kind ab. Es handelt sich vielmehr um ein Abwehrrecht: Der Staat ist lediglich dazu verpflichtet, fortpflanzungsmedizinische Maßnahmen zu erlauben. Allerdings sind Einschränkungen grundsätzlich möglich. Der Staat muss die Fortpflanzungsmedizin auch nicht selbst bereitstellen oder finanzieren. Entsprechend unterschiedlich sind die Zugänge weltweit.
Vertragliche Rechte zur Fortpflanzung finden sich auch im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und in der Kinderrechtekonvention.
„Im Kontext: Baby um jeden Preis – Albtraum Kinderlosigkeit“ begleitet Paare bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches. Die ganze Reportage können Sie hier anschauen.
Mit Louise Joy Brown wird 1978 das erste durch In-vitro-Fertilisation (IVF) gezeugte Kind geboren. Mittlerweile ist die IVF eine weithin akzeptierte und praktizierte Behandlungsmethode, die in Österreich staatlich gefördert wird: Sofern ein Paar für eine Finanzierung infrage kommt, bleibt ein Selbstbehalt von 30 Prozent, bei Frauen unter 35 also 756,66 Euro (in einer öffentlichen Krankenanstalt) pro Versuch.
Vor Implantation des so erzeugten Embryos kann eine Präimplantationsdiagnostik (PID) vorgenommen werden. Dadurch lassen sich
feststellen. Österreich war 2015 das letzte EU-Land, das sein PID-Verbot aufgehoben hat. Gefährdete Frauen konnten bis dahin nur pränataldiagnostische Untersuchungen durchführen lassen. Sie mussten also eine Art „Schwangerschaft auf Probe“ beginnen und gegebenenfalls abbrechen.
Die Präimplantationsdiagnostik ist aber nach wie vor nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: bei drei fehlgeschlagenen künstlichen Befruchtungen, Fehl- oder Totgeburten oder im Fall einer „genetischen Disposition zumindest eines Elternteils“. So soll also auch die Weitergabe von Erbkrankheiten verhindert werden.
Der Begriff „Erbkrankheit“ ist ideologisch und historisch vorbelastet. Schließlich diente ein seit 1934 im nationalsozialistischen Deutschland geltendes „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ als Rechtsgrundlage für die Sterilisation von als „erbkrank“ geltenden Menschen.
Der Begriff der Erbkrankheit, auf den auch das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz zurückgreift, lässt sich außerdem nur schwer abstrakt und hinreichend präzise definieren. Eine abschließende oder exemplarische Auflistung ist nicht möglich und erscheint nicht wünschenswert. Daher bleibt etwa unklar, ob das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz auch Erkrankungen erfasst, die erst nach Ende der Kindheit zu schwerem Leid führen (wie beispielsweise Chorea Huntington).
Gemäß § 2a Absatz Fortpflanzungsmedizingesetz liegt eine Erbkrankheit vor, „wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es 1. nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den ständigen Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder 2. schwerste Hirnschädigungen aufweist oder 3. auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird und darüber hinaus die Ursache dieser Krankheit nicht behandelt werden kann“.
Manche befürchten, dass durch die Selektion von Embryonen eugenische Denkmuster gefördert werden. Steht am Ende der Entwicklung eine Art Recht auf ein gesundes Kind und eine korrespondierende gesellschaftlich-moralische Pflicht?
Schließlich könnte die PID kontinuerlich ausgeweitet werden, indem immer mehr Krankheiten und Abweichungen als unerwünscht gelten (negative Eugenik). Das Kind lebt so gesehen mit dem Bewusstsein, nur bedingt – also gesund – angenommen worden zu sein. Als Gegenreaktion auf solche Entwicklungen hat beispielsweise der Freistaat Bayern 1998 seiner Verfassung geändert, indem per Volksabstimmung das erste Wort aus dem Satz „Gesunde Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes“ gestrichen wurde.
Die moralische Tragweite der Präimplantationsdiagnostik gründet also auf der Frage, welche Krankheiten selektiert werden dürfen: Soll die Auslese von Embryonen mit Marfan-Syndrom, das in Großbritannien, wo 1990 zum ersten Mal eine PID durchgeführt wurde, als Auswahlkriterium anerkannt ist, oder die Geschlechterselektion zur Vermeidung von Autismus (weil er bei Frauen wesentlich seltener auftritt als bei Männern) zulässig sein?
Die Erfahrung mit der Pränataldiagnostik hat bereits gezeigt, dass Kinder mit Down-Syndrom oft abgetrieben werden. Untersuchungen und Embryo-Selektionen im Rahmen einer PID könnten aber auch eine weitere Stigmatisierung Betroffener bedeuten, deren Eltern sich für die Einleitung oder gegen den Abbruch der Schwangerschaft entschieden haben. Interessenvertretungen sprechen von einer „Rasterfahndung nach behindertem Leben“.
Die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt sieht die Sorge vor einem behindertenfeindlichen Klima dennoch als unbegründet an. Sie gibt zu bedenken, dass die Rechte von Menschen mit Behinderung in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut wurden. Außerdem sind die meisten der relevanten Erkrankungen multifaktoriell, also das Resultat eines komplexen Zusammenspiels unterschiedlicher Gene und äußerer Einflüsse. Daher können sie auch nicht selektiert werden. Ebenso sind die meisten Behinderungen ohnedies nicht genetisch bedingt.
Beim Marfan-Syndrom handelt es sich um eine nicht therapierbare Bindegewebserkrankung, die das Skelett, die Augen und/oder das Herz- und Gefäßsystem betreffen kann. Aufgrund der Fortschritte der letzten Jahre hat sich die Lebenserwartung und -qualität maßgeblich verbessert. Daher wird in Großbritannien diskutiert, ob es immer noch einen Grund für PID darstellen soll.
Daneben existiert die Sorge vor „positiver Eugenik“, also die gezielte Auswahl von Embryos, die bestimmte Merkmale – etwa Geschlecht, Körpergröße, Augen- oder Haarfarbe – aufweisen. Mit der derzeit zulässigen PID wird allerdings nur nach bestimmten Merkmalen gesucht, also kein umfassendes Screening vorgenommen. Außerdem ist die Forschung derzeit ohnehin noch nicht so weit, wie viele annehmen. Wie auch bei Erkrankungen können viele Eigenschaften nicht im Rahmen einer PID vorausgesagt werden. Sobald dabei wesentliche Fortschritte erzielt werden, wird eine dahingehende Debatte jedoch unausweichlich.
Social Egg Freezing bezeichnet das Einfrieren von Eizellen für eine spätere künstliche Befruchtung. Die Entnahme ist nicht nur kostenintensiv, sondern birgt auch eine hohe gesundheitliche Belastung.
Eingefrorene Eizellen garantieren keine erfolgreiche Schwangerschaft. Außerdem könnten Frauen dadurch unter zusätzlichen Druck geraten, ihren Kinderwunsch den Wünschen ihres Partners oder Arbeitgebers anzupassen.
Social Egg Freezing ist in Österreich nur erlaubt, wenn ein hohes Risiko besteht, dass die betroffene Frau aufgrund einer Erkrankung oder der dafür notwendigen Behandlung später nicht mehr durch Geschlechtsverkehr schwanger werden kann. Anwendungsfälle sind etwa eine verfrühte Menopause oder eine bevorstehende Chemotherapie. Das medizinisch nichtindizierte Einfrieren von Eizellen, um eine spätere Schwangerschaft sicherzustellen – etwa aus Gründen der Karriereplanung – ist hingegen nicht möglich.
Wenn bei Frauen die Wechseljahre verfrüht eintreten oder sie zu wenige eigene Eizellen haben, können sie auf fremde Eizellenspenden zurückgreifen. Das Kind hat ab 14 Jahren das Recht, seine biologische Mutter kennenzulernen (wie auch im Fall der Samenspende).
Als Gegenargument wird unter anderem vorgebracht, dass sich die Risiken für die Eizellenspenderin aufgrund fehlender Langzeitstudien noch nicht abschätzen lassen. Bei der Eizellenentnahme handelt es sich außerdem um einen medizinischen Eingriff, für den auch Hormonstimulationen nötig sind. Daher könne nicht sichergestellt werden, dass sie genuin-freiwillig und nicht aus finanziellem und/oder psychologischem Druck erfolgt. Als Schutz vor Ausbeutung wurde ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt.
Die Spenderin darf außerdem höchstens 30 Jahre alt sein, für Empfängerinnen gilt ein Höchstalter von 45 Jahren. Die Bioethikkommission im Bundeskanzleramt vertritt allerdings die Ansicht, dass das Höchstalter auf 50 Jahre hinaufgesetzt werden sollte, da dann im Durchschnitt die Menopause beginnt. Das Alter der Patientin spielt für den Behandlungserfolg einer Eizellenspende schließlich eine geringere Rolle als bei anderen Formen der Fortpflanzungsunterstützung, bei denen außerdem kein Höchstalter gilt.
Wie auch bei konventionellen Adoptionen kann bei Embryonenspenden ein erhöhtes Interesse daran bestehen, allfällige genetische Geschwister und die genetischen Eltern kennenzulernen. Die Quasi-Adoptiveltern, so wird eingewendet, könnten dadurch in eine Art Konkurrenzsituation geraten.
Gegen das Verbot der Embryonenspende wird vorgebracht, dass bei einer anderen Kinderwunschbehandlung übrig gebliebene Embryos dadurch einem sinnvollen Zweck zugeführt werden können, man sie also nicht absterben lassen müsse. Außerdem lässt sich anführen, dass der Embryo einen zumindest beschränkten moralischen und rechtlichen Status hat beziehungsweise haben sollte – und damit letztlich auch eine Chance, Leben zu entwickeln.
„Im Kontext“-Reporterin Jane Hardy war in einer kenianischen Kinderwunschklinik und hat mit Leihmüttern gesprochen. Welche Hoffnungen und Erwartungen diese haben, sehen Sie im Video.
Faktisch geschieht bei einer Leihmutterschaft dasselbe wie bei einer Embryonenspende: Eine Frau trägt ein genetisch fremdes Kind aus. Allerdings bleibt das Kind nach der Geburt nicht bei ihr, sie ist also nicht als soziale Mutter vorgesehen. Stattdessen erfolgt eine Übergabe an die genetische Mutter. Wenn männliche homosexuelle Paare oder Frauen, die keine Eizelle spenden (können), eine Leihmutterschaft beauftragen, steigt die Anzahl der involvierten Personen weiter. Dementsprechend gilt es zu unterscheiden: die Eltern, die das Kind aufziehen, die Leihmutter, die es ausgetragen hat, und die Eizellenspenderin. Wenn noch ein fremder Samenspender hinzutritt, hat das Kind also fünf Elternteile.
Leihmütter sind einer äußerst hohen psychischen und körperlichen Belastung ausgesetzt. Die starke Medikalisierung, die bereits normale Schwangerschaften prägt, wird hier auf die Spitze getrieben. Üblicherweise können Frauen während dieses Zeitraums auch nicht verreisen und werden streng observiert – es gilt, einen Vertrag zu erfüllen, das Kind soll um jeden Preis gesund auf die Welt kommen.
In Österreich ist die Leihmutterschaft verboten. Rechtlich gesehen ist stets die Frau die Mutter, die das Kind zur Welt bringt. Zudem müsse die Vorstellung, dass die Leihmutter mit dem Kind biologisch nichts zu tun hat und es lediglich wie eine Art Fremdkörper austrägt nicht nur aus ethischer, sondern auch aus wissenschaftlicher Sicht als „archaisch“ zurückgewiesen werden, wie die Biochemikerin und Ethikerin Gabriele Werner-Felmayer von der Medizinischen Universität Innsbruck es ausdrückt. Nach wie vor ist das Wissen um die biologische Dynamik der Schwangerschaft begrenzt, doch Studien der letzten Jahre zeigen, dass sich beispielsweise die Immunsysteme aufeinander abstimmen müssen (Immuntoleranz) und es zum Austausch von Zellen und DNA zwischen Mutter und Kind kommt (Mikrochimerismus), was unter anderem in Zusammenhang mit Autoimmunerkrankungen, aber auch erhöhter Malaria-Resistenz steht.
Das primäre Motiv für das Leihmutterschaftsverbot besteht im Schutz der Frau vor Ausbeutung. Ihr Körper soll nicht als Objekt instrumentalisiert werden. Dem wäre so, wenn das Kind – aus finanzieller Not der Leihmutter und/oder wegen psychischen Drucks – zum „Gegenstand einer Herausgabeverpflichtung“ wird. Eine vertragliche Verpflichtung vonseiten der Leihmutter, ein von ihr zur Welt gebrachtes Kind herzugeben, würde letztlich bedeuten, dass der Staat gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen anwenden müsste, um der Frau das Kind wegzunehmen.
Das österreichische Verbot lässt sich allerdings durch Leihmutterschaften im Ausland umgehen. Diese Möglichkeit wurde höchstgerichtlich in zwei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zu Leihmutterschaften in der Ukraine und im US-Bundesstaat Georgia aus den Jahren 2011 und 2012 bestätigt: So gelten für die Abstammung auch bei Leihmutterschaften grundsätzlich die Regeln des Geburtsorts. Sofern die dortige Rechtslage Leihmutterschaften erlaubt und gesetzlich vorsieht, dass die Eizellenspenderin als Mutter gilt, wird das auch in Österreich anerkannt.
Es gibt auch Argumente gegen das generelle Verbot von Leihmutterschaften: Studien zeigen, dass Frauen in manchen Gesellschaften durch die verhältnismäßig gute Bezahlung ein sozialer Aufstieg ermöglicht werden kann, betont Barbara Prainsack, Professorin am Institut für Politikwissenschaft der Universität Wien. Ihrer Meinung nach zeigt sich ein Haltungsunterschied zwischen jenen, die sich mit der Leihmutterschaft abstrakt auseinandersetzen und jenen, die empirisch dazu arbeiten – unter Letzteren seien einige für eine Freigabe, wenn auch unter strengen Auflagen.
Beim Vorwurf, dass immer nur reiche Paare oder Alleinstehende die Notlage von Frauen in ärmeren Ländern ausnützen, handelt es sich Prainsack zufolge bisweilen um moralischen Imperialismus. So könne es innerhalb von Familien zu Verbesserungen für die Lage der Frauen kommen, weil die Frau mit einem Mal zur Spitzenverdienerin wird. Ein Punkt, der – neben all den Risiken, die mit einer Leihmutterschaft gewiss einhergehen – oft übersehen wird. Leihmutterschaft folgt im Zeitalter der Globalisierung auch nicht ausschließlich klassischen Gefällen – etwa wenn wohlhabende chinesische oder indische Familien Leihmütter in den USA oder anderen reichen Ländern bezahlen. Diese Konstellation dient mitunter auch dazu, sogenannte „Anchor Babies“ zu bekommen: Kinder, die in den USA auf die Welt kommen und daher die dortige Staatsbürgerschaft bekommen, womit auch die Eltern gewisse Rechtsansprüche (etwa eine erleichterte Einreise oder Aufenthaltsmöglichkeiten) haben.
Eine weitere Möglichkeit zur Lockerung des derzeitigen Verbots bestünde darin, zumindest nichtkommerzielle beziehungsweise „altruistische“ Leihmutterschaften zu erlauben. Dabei erhält die betroffene Frau keine Bezahlung. Außerdem wird die Leihmutterschaft zum Schutz der Frau in der Regel an weitere Voraussetzungen geknüpft, etwa eine familiäre Nahebeziehung zum betroffenen Paar oder das Vorhandensein von mindestens einem eigenen Kind (siehe etwa die Rechtslage in Indien ).
Durch Eizellen- oder Samenspenden können auch alleinstehende Frauen Kinder bekommen. Dabei stehen zwei legitime Interessen einander gegenüber: die „reproduktive Autonomie“ der Frau und das Interesse des Kindes, zwei Elternteile und damit zwei Bezugspersonen und Unterhaltsverpflichtete zu haben.
Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz beschränkt die medizinisch unterstützte Fortpflanzung auf Ehepaare, in eingetragener Partnerschaft lebende Paare oder Lebensgemeinschaften. Alleinstehende Frauen sind also ausgeschlossen (zur Umgehung können sie sich allerdings im Ausland behandeln lassen, was die Samenspende zur reinen Kostenfrage macht).
Eine Mindermeinung innerhalb der Bioethikkommission hält diese Beschränkung für gerechtfertigt, weil die höchste Wahrscheinlichkeit einer positiven Entwicklung des Kindes neben dem Wissen der eigenen Herkunft auf einer „stabilen emotionalen Beziehung“ fußt. Dabei sollten sowohl eine männliche als auch eine weibliche Bezugsperson zumindest „konstant greifbar“ sein. Zwar kommt es bei Paaren häufig zu Trennungen und daraus resultierend oft zu alleinerziehenden Eltern – bei einer Samenspende ist jedoch von Anfang an nur ein Elternteil vorhanden, es besteht also nicht einmal die grundsätzliche Möglichkeit, den anderen zumindest zu kennen und von ihm Unterhalt zu beziehen. Schließlich hat das Kind erst im Alter von 14 Jahren ein Recht darauf, den Spender kennenzulernen, wobei keine Unterhaltsansprüche bestehen – was insofern problematisch ist, als die Stellungnahme auf Studien verweist, denen zufolge Alleinerziehende besonders armutsgefährdet sind.
Ein weiteres Argument besteht darin, dass die Fortpflanzungsmedizin einem therapeutischen Zweck dient. Bei fruchtbaren alleinstehenden Frauen wird dieser Ansatz zugunsten einer „wunscherfüllenden Medizin“ verlassen. Bei einer solchen fallen die Interessen Dritter – vor allem die des Kindes – stärker ins Gewicht. Außerdem könnte dadurch der Grundstein für eine kontinuierliche Aufweichung gelegt werden, die letztlich zu einem Ende des Verbots von Leihmutterschaften führt.
Die Mehrheit der Bioethikkommission hat die Einschränkung der unterstützten Fortpflanzung auf lesbische Paare kritisiert. Das Missbrauchsargument greife jedenfalls nur für alleinstehende Männer – die ja eine Leihmutterschaft benötigen –, nicht aber für Frauen. Außerdem sei für die positive Entwicklung des Kindes „nicht die Zusammensetzung der Familie, sondern die innerfamiliäre Beziehungsqualität“ entscheidend, weswegen Kinder alleinstehender Frauen sich genauso positiv entwickeln können wie Kinder in „traditionellen Familien“.
Dabei verweist sie auch auf einen Wertungsunterschied in der Gesetzeslage: Schließlich darf die Mutter eines natürlich gezeugten Kindes den Namen des Vaters verschweigen – womit sich die Frage stellt, wieso die Vaterlosigkeit bei Alleinstehenden so schwer wiegen kann, dass sie den Ausschluss alleinstehender Frauen von der Kindszeugung durch Samenspende rechtfertigt.
Außerdem weist die Mehrheit der Bioethikkommission die Gefahr einer späteren und notwendigerweise erfolgenden Freigabe der Leihmutterschaft zurück: Der Bewertungsmaßstab sei hier aufgrund der Beteiligung einer dritten Person schließlich ein anderer als bei Samenspenden, die den Spender nur in minimalem Ausmaß einbindet.
Viele der genannten Argumente werden auch im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reproduktionsmedizin durch gleichgeschlechtliche Paare genannt. Ein wesentlicher Unterschied zur Samenspende für alleinstehende Frauen besteht darin, dass es hier zwei Bezugspersonen und damit auch zwei finanzielle Versorger gibt. In aufrechter Partnerschaft lebende Frauen können zu zweit ein Kind großziehen, eine genetische Verwandtschaft besteht freilich nur mit einer der beiden Frauen. Homosexuelle männliche Paare haben diese Möglichkeit aufgrund des Verbots von Leihmutterschaften jedoch nicht.
Ein zentraler Streitpunkt hierbei betrifft – wie auch im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch Alleinstehender – das Kindeswohl und die kindliche Entwicklung.
Das Argument, wonach durch gleichgeschlechtliche Eltern „ungewöhnliche persönliche Beziehungen“ entstehen, hat die Mehrheit der Mitglieder der Bioethikkommission jedenfalls zurückgewiesen: Schließlich sei das Recht, „von der Norm abzuweichen, d.h. anders zu sein … gerade das Recht, das die Diskriminierungsverbote den Bürgern einräumen“. Auch den Verweis auf allfällige negative Auswirkungen für das betroffene Kind weist die Kommission zurück. Vielmehr stützt sie sich auf die bereits erwähnten Langzeit-Studien, denen zufolge nicht die familiäre Zusammensetzung, sondern die Qualität der Beziehungen innerhalb der Familie entscheidend sei. Bei der Annahme, dass Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind, handle es sich daher um ein Vorurteil.
Einige Mitglieder der Bioethikkommission bestreiten die Qualität der Datenlage wiederum. „Praktisch alle Studien“ seien „self-selecting“, die Befragten wurden also nicht zufällig ausgewählt, vielmehr meldeten sie sich freiwillig. Das lege die Annahme nahe, dass sich positive Fälle überdurchschnittlich oft gemeldet haben. Die Qualität der Selbstauskunft kann man darüber hinaus hinterfragen, weil „die Erhebung des Kindeswohls über die Befragung von (gleichgeschlechtlichen) Eltern gegenwärtig im Kontext einer gesellschaftlich hoch engagierten und emotionalisierten Debatte über die Rechte von homosexuellen Menschen und Paaren erfolgt“. Die Qualität älterer Langzeitstudien wird außerdem aufgrund der geringen Fallzahlen bestritten.
Ein weiterer von der Mehrheitsmeinung thematisierter Punkt betrifft belastende Diskriminierungserfahrungen, etwa durch Mitschüler, deren Eltern oder die Gesellschaft im allgemeinen. Das allein rechtfertigt ihnen zufolge jedoch kein Verbot. Konsequent weitergedacht müsste man sonst alle Menschen von der Reproduktionsmedizin ausschließen, die von Diskriminierung betroffen sind oder sein könnten.
Außerdem hat sich die Kommission dem Einwand gewidmet, dass homosexuelle Paare sich öfter trennen. Dafür gebe es jedoch keine valide Datenlage. Selbst wenn dem so sein sollte, müsse man bedenken, dass Beziehungen durch Kinder stabilisiert werden – was auch eine allfällige höhere Trennungsrate gleichgeschlechtlicher Paare zumindest teilweise erklären würde.
Eine unzulässige Diskriminierung zwischen männlichen und weiblichen homosexuellen Paaren wird allerdings bestritten: Sie gründe sich schließlich auf biologische Unterschiede und nicht auf Vorurteile. Es besteht folglich auch keine zwingende Tendenz zur Ausweitung auf eine Erlaubnis der Leihmutterschaft.