loading...

Leistungen im Asylwesen

Personen in Grundversorgung

Grundversorgungsvereinbarung: Für Personen in Grundversorgung gelten unabhängig vom Aufenthaltsstatus in allen Bundesländern die gleichen Kostenhöchstsätze (Basis: Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Grundversorgung gem. Art. 15a B-VG).

Die Grundversorgungsvereinbarung nennt als Anspruchsberechtigte explizit:

  • Asylwerber
  • Fremde ohne Aufenthaltsrecht (über deren Antrag negativ beschieden wurde), die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
  • Subsidiär Schutzberechtigte
  • Fremde in Schubhaft
  • Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung

Leistungen der Grundversorgung

(Werte beispielhaft für eine alleinstehende volljährige Person)

Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft
pro Person und Tag: 21 Euro = 630 Euro monatlich
für Freizeitaktivitäten pro Person = 10 Euro monatlich
Taschengeld = 40 Euro monatlich

Individuelle Unterbringung:
Für Verpflegung = 215 Euro monatlich
Für Miete = 150 Euro monatlich
Summe: 365 Euro monatlich

Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von UMF (unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen)
bis zu 95 Euro pro Person und Tag = 2.850 Euro monatlich

Für Bekleidungshilfe pro Person = 150 Euro jährlich

Subsidiär Schutzberechtigte

Im Burgenland, in Niederösterreich, Salzburg und der Steiermark unterliegen sie den jeweiligen Grundversorgungsgesetzen und erhalten in der Regel Leistungen in Höhe der Grundversorgung.

In Oberösterreich haben Asylberechtigte mit befristetem Aufenthaltstitel und subsidiär Schutzberechtigte nur eingeschränkten Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung: Sie erhalten zusätzlich zur Grundversorgung 155 Euro als Steigerungsbetrag.

In Kärnten, Tirol, Vorarlberg und Wien haben sie Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Asylberechtigte

Asylberechtigte sind (vier Monate nach positiver Erteilung des Asylbescheids, in denen sie noch Leistungen der Grundversorgung bekommen können) beim Bezug von Sozialleistungen grundsätzlich Inländern gleichgestellt. Ihnen steht daher beispielsweise auch der Zugang zur bedarfsorientierten Mindestsicherung offen.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist abhängig vom eigenen Einkommen, Vermögen, der Lebens-(Wohn-)situation, Anzahl der Personen im Haushalt etc.
Die maximale Höhe für einen Ein-Personen-Haushalt 2016 beträgt 837,76 Euro 12-mal pro Jahr.

Für das Wohnen und andere Zusatzaufwendungen können fallweise zusätzliche Leistungen bezogen werden.

In Kärnten, Salzburg und Wien haben Asylberechtigte Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung.
(In einzelnen Ländern ist die Gewährung an den Abschluss einer Integrationsvereinbarung gebunden bzw. kann sie bei Nichteinhalten gekürzt werden.)

In einigen Ländern wurde die maximale Bezugshöhe für Asylberechtigte eingeschränkt:

Das Burgenland führte einen „Mindeststandard – Integration“ ein (für Personen, die in den vergangenen sechs Jahren weniger als fünf Jahre in Österreich waren)

  • Lebensbedarf für volljährige Personen: 456 Euro (beinhaltet 30 Prozent Integrationsbonus für Integrationsvereinbarung, Deutschkurs, …)
  • Wohnbedarf für volljährige Personen: 128 Euro
  • Zusätzlich kommen verschiedene Deckelungen zur Anwendung.

Niederösterreich (für Personen, die in den vergangenen sechs Jahren weniger als fünf Jahre in Österreich waren):

  • Volljährige Person in Haushalts oder Wohngemeinschaft: 422,50 Euro für Lebensunterhalt, 150 Euro für Wohnbedarf;
  • Zusätzlich ist eine Integrationsvereinbarung abzuschließen

In Oberösterreich haben Asylberechtigte mit befristetem Aufenthaltstitel und subsidiär Schutzberechtigte nur eingeschränkten Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung: Sie erhalten zusätzlich zu den Leistungen in Höhe der Grundversorgung 155 Euro als Steigerungsbetrag.

In der Steiermark erhalten Asylberechtigte zwar dieselbe Leistung, es sollen aber künftig Sachkosten im Vordergrund stehen und strengere Auflagen samt raschen Sanktionen gelten.

Tirol: Anfang 2017 wurde – abgezielt auf die Lebenssituation der Asylberechtigten – generell ein neuer Mindestsatz für Personen in Wohngemeinschaften eingeführt: Geldleistung für Personen in WGs = 475 Euro.
Zusätzlich werden die tatsächlichen Wohnkosten – bezirksweise gestaffelt zwischen 262 und 412 Euro – ersetzt.

Vorarlberg: Anfang 2017 wurde – abgezielt auf die Lebenssituation der Asylberechtigten – generell ein neuer Mindestsatz für Personen in Wohngemeinschaften eingeführt: Geldleistung für Personen in WGs = 473 Euro.
Zusätzlich werden die tatsächlichen Wohnkosten – bis max. 503 EUR – ersetzt. 

Die Redaktion von Addendum hat mit 15. September 2020 ihren Betrieb eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch diese Website letztmalig aktualisiert. Hier finden Sie das vollständige Archiv unserer Rechercheprojekte.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass manche Funktionen auf manchen Endgeräten nicht mehr verfügbar sind.

Das Addendum-Team, September 2020