Nicht erst seit gestern zieht es immer mehr Menschen weg vom klassischen TV-Gerät hin zu Online-Angeboten. Eine Entwicklung, die den Gesetzgeber auf den Plan rief, der Waffengleichheit zwischen dem klassischen linearen Fernsehen einerseits und diversen Videoplattformen und Streamingdiensten andererseits herstellen wollte. Dieses Vorhaben ist gescheitert, wie aktuelle Zahlen aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung zeigen.
Die Initiative zur Regulierung der sogenannten audiovisuellen Mediendienste – ein Überbegriff für Fernsehen, Streamingdienste und Videoplattformen – ging von Brüssel aus. Auf Basis einer EU-Richtlinie wurde dann das österreichische Privatfernsehgesetz geändert und in „Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G)“ umbenannt. Einer der Kernpunkte der Reform waren neue Anzeigen- und Kostenpflichten für Internetdienste: Diese werden aber bis heute von vielen ignoriert.
Wer Videos auf der hauseigenen Website zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, die Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme bei der KommAustria anzuzeigen. Gleiches gilt für Betreiber von „Channels“ beziehungsweise „On-Demand-Diensten“ auf Youtube oder in anderen Portalen, etwa in einer TV-Thek. Bei Verletzung drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 4.000 Euro.
Ob es sich bei solchen Videos oder Kanälen um einen sogenannten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt, hängt von einigen Kriterien ab: Mit dem audiovisuellen Mediendienst muss eine Dienstleistung erbracht, also Geld verdient werden, und es muss eine gewisse redaktionelle Tätigkeit vorliegen. Außerdem muss ein Dienst „fernsehähnlich“ sein, ein Kriterium, das schwer zu definieren ist und das nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission entfallen soll.
Dadurch würde die Zahl der anzeigepflichtigen Dienste enorm ansteigen. Doch die in Österreich zuständige Aufsichtsbehörde dürfte bereits jetzt an ihre Grenzen stoßen, wie ihre stellvertretende Vorsitzende, Susanne Lackner, im Rahmen einer Veranstaltung im April 2017 andeutete.
Angesichts der stets wachsenden Masse an online verfügbarem Videomaterial ist dies auch nachvollziehbar. Durch die Abschaffung des Kriteriums der Fernsehähnlichkeit könnte sich die Situation noch weiter verschärfen. Die Personalausstattung der zuständigen Geschäftsstelle der KommAustria, der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), hat sich jedenfalls seit einigen Jahren kaum verändert.
Die Stelle eines Mitglieds war seit Ende 2017 unbesetzt. Sie soll nach dem Willen des Bundeskanzleramtes nun mit einem Urheberrechtsexperten besetzt werden. Obwohl die KommAustria mit dem Thema an und für sich nichts zu tun hat, war der Posten bereits für jemanden mit solchen Kenntnissen ausgeschrieben worden.
Dass die Bekanntheit der Regelung trotz ihres nunmehr beinahe achtjährigen Bestehens nach wie vor zu wünschen übrig lässt, erleichtert die Arbeit der Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht gerade. Und wir wissen, wovon wir sprechen.
Denn erst im Rahmen der Recherchen zu dieser Geschichte stellten wir fest, dass der Youtube-Channel von Addendum ebenfalls unter das AMD-G fiel. Wir reagierten umgehend, kontaktierten die KommAustria und meldeten unseren Dienst an.
Die KommAustria tat aber auch lange wenig, um auf die gesetzliche Meldepflicht aufmerksam zu machen. Erst im September 2018 informierte sie von sich aus diverse Youtuber über eine mögliche Meldepflicht. Dadurch stieg die Zahl der Anzeigen von 39 im Jahr 2017 auf 112 im Folgejahr. Bei den Strafen war man ebenfalls nachsichtig: Beim erwähnten Strafrahmen von bis zu 4.000 Euro lag die durchschnittliche Pönale bei 50 Euro. Die höchste Strafe, die in den vergangenen acht Jahren verhängt wurde, betrug 100 Euro.
Die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Claudia Gamon (NEOS) und Alfred Noll (JETZT) brachte nun mehr Licht in die Tätigkeit der Regulierungsbehörde: Die KommAustria ist nicht nur dafür zuständig, audiovisuelle Medienanbieter zu registrieren, sie soll auch deren Gesetzesverstöße ahnden. Dazu gehören verbotene Praktiken wie Schleichwerbung, sublime Werbung, Werbung durch Nachrichtenmoderatoren, Tabakwerbung, Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente, jugendgefährdende Werbung, nicht erkennbares Sponsoring, gewisse Formen der Produktplatzierung, Werbung für Spirituosen, Verstöße gegen die Trennung von Sendungsinhalten und Teleshopping sowie eine zu lange Dauer von Teleshoppingsendungen.
Wegen Verstößen gegen all diese Verbote hat die KommAustria im Jahr 2018 insgesamt nur 14 Strafen gegen Fernsehsender, Youtube-Kanäle und ähnliche Anbieter verhängt. Im Schnitt wurden in den vergangenen sieben Jahren nicht einmal acht Strafen pro Jahr ausgesprochen.
Bei alldem ist es wenig verwunderlich, dass die Liste der registrierten Abrufdienste, die die RTR auf ihrer Website zur Verfügung stellt, kurz bleibt: Nur 184 Dienste von 130 Anbietern scheinen dort bisher auf. Die Vermutung liegt nahe, dass es sich dabei nur um einen sehr geringen Anteil der – eigentlich – anzeigepflichtigen Dienste handeln dürfte, die auf eigenen Websites sowie Youtube & Co. online abrufbar sind.
Was ebenfalls nicht viele wissen dürften: Auch der Staat ist verpflichtet, seine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf anzuzeigen. Die Anzahl der gemeldeten Dienste ist aber auch hier mehr als überschaubar. Kärnten hat als einziges Bundesland einen Dienst angezeigt und sein Kärnten.tv gemeldet. Die Bundesländer Tirol, Vorarlberg, Steiermark, Oberösterreich und Salzburg haben darauf hingegen verzichtet. Der Kanal des Burgenlands enthält nur elf Videos und wird seit zwei Jahren nicht mehr bespielt.
Ebenso wenig wurde der Kanal des Bundeskanzleramts angezeigt, Gleiches gilt für jenen des Verfassungsgerichtshofs. Und auch Universitäten und Fachhochschulen sucht man vergeblich in der Abrufdienste-Liste der RTR – obwohl beinahe alle heimischen Hochschulen, von der UniWien bis hin zur Donau-Uni Krems, solche via Youtube anbieten.
Die Liste geht weiter und weiter: Weder die Arbeiter- noch die Wirtschaftskammern haben ihre Youtube-Angebote registriert. Die steirische Wirtschaftskammer hat jedoch jene Inhalte gemeldet, die die Bundeskammer als wko.tv auf einer eigenen Seite anbietet. Das AK-TV der Kärntner Arbeiterkammer hingegen fehlt in der Liste der RTR, im Gegensatz zur Wien Holding mit wienholding.tv.
In der Privatwirtschaft sieht es ähnlich aus: Während Hutchison (Drei) und Sky ihre Demand-Dienste angemeldet haben, hat dies A1 für seinen Youtube-Kanal nicht getan – auf Addendum-Anfrage wurde jedoch mitgeteilt, man befinde sich in der Prüfung.
So etwa die meisten heimischen Medien, darunter ATV, Puls 4, Servus, Presse, Standard, Kronen Zeitung, Österreich, Kurier, Kleine Zeitung, die Oberösterreichischen Nachrichten und sogar die Tagespresse. Im Falle Letzterer hatte zuvor die KommAustria eine Rechtsverletzung aufgrund Nichtanzeige des Mediendienstes auf Abruf festgestellt. Auch die Tiroler Tageszeitung musste nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ihr Video-Portal registrieren.
Die Rückmeldungen auf die Anfragen von Addendum an einige Betreiber waren relativ einhellig: Es handle sich beim eigenen Youtube-Kanal nicht um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf. Vor allem das Kriterium der Dienstleistung wurde vielfach mangels vorliegenden Erwerbszwecks als nicht gegeben angesehen. Manche, etwa die NEOS, argumentierten auch mit mangelnder Fernsehähnlichkeit ihres Abrufdienstes. Daher sei keine Anzeige des Dienstes bei der RTR erfolgt.
Im Fall des vom FPÖ-Parlamentsklub angebotenen FPÖ-TV sah das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch als erfüllt an. Die Video-Monetarisierung sei auf Youtube aktiviert worden, womit die Partei Werbeeinnahmen lukriere. Damit sind die Freiheitlichen bisher allein auf weiter Flur. Alle anderen Videokanäle von Parteien und Politikern wie Sebastian Kurz wurden bisher nicht gemeldet.
Der Youtube-Channel Die neue Volkspartei stelle laut ÖVP zwar ebenfalls keinen anzeigepflichtigen Dienst dar. Man werde jedoch dennoch „die Anregung einer Überprüfung durch die RTR ungeachtet dieser Rechtsmeinung prüfen“.
Ganz ähnlich die SPÖ: spoevideos sei mangels Regelmäßigkeit und Entgeltlichkeit kein audiovisueller Mediendienst auf Abruf. Im Lichte der Judikatur der österreichischen Verwaltungsgerichte habe man jedoch „aus Gründen rechtlicher Vorsicht“ dennoch eine Anzeige eingebracht. Und zwar inklusive eines Antrags auf Feststellung durch die Behörde, dass es sich nicht um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handle.
Das Risiko einer Nichtanzeige eines Abrufdienstes dürfte allerdings ohnedies überschaubar sein. Seit Inkrafttreten des AMD-G im Oktober 2010 wurden nur zehn Verwaltungsstrafen wegen nicht erfolgter Anzeigen verhängt. Hinzu kamen 23 Feststellungen von Rechtsverletzungen.
Die geringe Anzahl an Verfahren wegen Nichtanzeigen steht im Einklang mit dem Selbstverständnis der KommAustria-Dachorganisation RTR: „Unsere Arbeit zur Sicherung der Medienvielfalt im Netz geht, im Rahmen des gesetzlich Möglichen, stark in Richtung Prävention und Selbstregulierung, wobei dies auch eher einem serviceorientierten Charakter entspricht und mittel- und langfristig ressourcenschonender und effizienter für alle Beteiligten ist.“
Gleichzeitig räumte man ein, dass es für die Wahrnehmung der Medienaufsicht erforderlich sei, die umfassten Dienste zunächst zu erfassen – und ebendiesem Zweck diene die Anzeigepflicht gemäß AMD-G. Man setze den Schwerpunkt auf Information und Aufklärung, erst in einem letzten Schritt komme es zu „klassischen behördlichen Verfahren“.
Neben einem allfälligen Verwaltungsverfahren hat die Nichtanzeige eines Dienstes aber noch eine weitere Konsequenz: Wie bereits erwähnt, müssen die Mediendiensteanbieter Beiträge zur Finanzierung der KommAustria und der RTR-GmbH leisten. Voraussetzung ist, dass gewisse Umsatzschwellen überschritten werden. Darüber hinaus sind auch die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und der ORF, der sogar der Hauptbeitragszahler ist, zur Zahlung verpflichtet.
Die Finanzierungsbeiträge berechnen sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des Beitragspflichtigen zum Gesamtumsatz der Branche. Und da die Gesamtsumme der Beiträge per Gesetz mit knapp 2,9 Millionen Euro gedeckelt ist, würde sich mit neuen Einzahlern jener Betrag verringern, der von den anderen zu leisten ist. Wird auf die Anzeige verzichtet, entsteht den übrigen Beitragszahlern daraus also ein Schaden.
Wer seinen Mediendienst nicht bei der RTR anzeigt, der zahlt auch nichts. „Die Aufnahme der Tätigkeit löst eine Anzeige- bzw. Meldepflicht aus. Die Verpflichtung zur Leistung des Finanzierungsbeitrages ist daran gekoppelt“, wurde auf Anfrage mitgeteilt.
Wer also keine Beiträge nach AMD-G zahlen möchte, könnte versucht sein, es einfach darauf ankommen zu lassen und schlichtweg keine Anzeige erstatten. Das Risiko, erwischt zu werden, scheint angesichts der bisher eher überschaubaren Anzahl verhängter Strafen kalkulierbar zu sein.