Die Parteien werden in Österreich großzügig gefördert. Seit 1975 unterstützt sie der Staat mit regelmäßigen Leistungen, die sich zuletzt auf etwa 158 Millionen Euro summierten, Zuwendungen für Klubs und Akademien nicht eingerechnet. International gesehen liegt die österreichische Parteienförderung im Spitzenfeld:
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass den Parteien die staatlichen Subventionen nicht genügen. Neben anderen Einkünften wie Mitgliedsbeiträgen und Spenden, haben sie daher legale und illegale Methoden der Querfinanzierung entwickelt. Die Grenze ist dabei fließend. Ob Inserate der öffentlichen Hand in Parteimedien widerrechtlich sind, hängt unter anderem davon ab, ob ihnen ein tatsächlicher Werbewert gegenübersteht. Diese Frage wird regelmäßig im Sinne der Parteien entschieden.
Neben der Finanzierung spielt in Wahlkampfzeiten auch die Buchhaltung eine wichtige Rolle: Wer die gesetzliche Wahlkampfkostenobergrenze von sieben Millionen Euro bei Nationalratswahlen überschreitet, muss mit Strafen rechnen. Immer wieder wird daher versucht, Wahlkampfkosten zu verschleiern oder auszulagern. Das gelingt etwa durch Aktionen von nahestehenden Unternehmen und Vereinen, die formal nichts mit der Partei zu tun haben. Die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) ist beispielsweise infolge der Novelle des Parteiengesetzes 2012 keine offizielle Vorfeldorganisation der SPÖ mehr. Wenn nun die FSG im niederösterreichischen Landesdienst im Wahlkampf eine „Leberkäs-Party“ schmeißt, hat das auf die Wahlkampfkosten der SPÖ womöglich keinen Einfluss.
Neben Förderungen und Mitgliedsbeiträgen sind Spenden das dritte legale Standbein bei der Finanzierung von politischen Parteien. Während die ÖVP in den vergangenen Jahren über mehrere potente Großspender verfügte, von denen etliche ihre Spenden stückelten, um deren sofortige Veröffentlichung durch den Rechnungshof zu umgehen, verließen sich die NEOS mit Hans-Peter Haselsteiner vor allem auf einen Großspender.
Bei SPÖ und Grünen spielen Spenden traditionell eine untergeordnete Rolle, wobei die Grünen zur Sanierung ihrer Parteifinanzen in den vergangenen Jahren verstärkt darauf angewiesen waren. Seit Juli 2019 sind pro Spender und Jahr nur noch 7.500 Euro zulässig, wobei Spenden über 2.500 Euro sofort veröffentlicht werden müssen.
Spenden von parlamentarischen Klubs an Parteien sind untersagt. Der Rechnungshof wertete daher die Tatsache, dass die Facebook-Seite von Heinz-Christian Strache im letzten Nationalratswahlkampf zumindest teilweise vom FPÖ-Parlamentsklub betrieben wurde, als illegale Parteispende, die mangels gesetzlicher Grundlage ohne Konsequenzen blieb. Auch staatliche Organe und Institutionen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist, dürfen nicht an Parteien spenden. In diesen Fällen hilft der Umweg über Inserate. So inserierten mehrere Wirtschaftskammern in Medien des ÖVP-Wirtschaftsbunds.
Nicht immer soll der Öffentlichkeit klar sein, woher das Geld kommt. Zur Verschleierung von Geldflüssen werden sogenannte Kickback-Zahlungen eingesetzt, bei denen ein Dritter als Strohmann dient. So verschob die Telekom Austria Gelder über die Unternehmen von Peter Hochegger sowie Mediaselect und Echo-Verlag Spendengelder an FPÖ und BZÖ sowie an ÖVP und SPÖ. Diese Form der illegalen Parteienfinanzierung flog im Zuge der Telekom-Affäre auf. Die Mediaselect soll der ÖVP außerdem Gutschriften gewährt haben, wenn sie öffentliche Aufträge erhielt.
Zur Verschleierung von Geldflüssen könnten auch jene 13 Vereine gedient haben, die laut Addendum-Recherchen nach dem Ibiza-Video in den Fokus der Staatsanwaltschaft geraten sind. Vereine können nicht nur als Vehikel für Zahlungen dienen, sondern mit dem fremden Geld beispielsweise auch Leistungen für die Partei erbringen, Veranstaltungen ausrichten und Rechnungen übernehmen.
Wie in vielen anderen Staaten sind auch in Österreich Spenden aus dem Ausland an politische Parteien untersagt. Dieses Verbot lässt sich umgehen, indem eine juristische Person im Inland gegründet wird, die dann die Spenden weiterleitet.
Die Parteien dürfen die Spenden eigentlich auch nicht annehmen, wenn diese erkennbar weitergeleitet werden, um einen unbekannten Dritten zu decken. Wird die Spende in gutem Glauben angenommen, bleibt sie jedoch straffrei.