1974 verbietet eine Verordnung Schülern, in der Schule zu rauchen. Die Hausordnung kann allerdings das Rauchen „in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft“ gestatten.
Beschäftigt man sich mit gesetzlichen Rauchverboten in Österreich, so fällt zunächst auf, dass es lange Zeit kaum welche gab. Vor allem keine, die dazu dienen sollten, Menschen vor schädlichem Tabakrauch zu schützen. Die erste Rauchverbots-Verordnung auf Bundesebene von 1914 betrifft „die mit dem Waschen, Frisieren, Rasieren, Ankleiden, Einsargen oder der Überwachung der Leiche beschäftigten Personen“.
In den folgenden Jahrzehnten dienen Rauchverbote vor allem dem Brandschutz (auf Zivilflugplätzen, im Wald) sowie als Hygienemaßnahmen beispielsweise in Krankenhäusern („Essen, Trinken und Rauchen ist in diesen Räumen verboten“).
Erst ab dem Jahr 1974 geht es darum, auch Menschen zu schützen.
1974 verbietet eine Verordnung Schülern, in der Schule zu rauchen. Die Hausordnung kann allerdings das Rauchen „in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft“ gestatten.
1993 wird ein Absatz im Mutterschutzgesetz hinzugefügt.
Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Betriebes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden.
Mutterschutzgesetz 1979 § 4 Abs 6
1994 verbietet eine Verordnung des Verkehrsministers Omnibus-Lenkern, während der Fahrt zu rauchen.
Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz trat 1995 in Kraft. Es regelt das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die Kennzeichnung von Inhalts- und Zusatzstoffen und Warnhinweise auf Zigarettenpackungen und Werbung von Tabakerzeugnissen. Außerdem wird das Rauchen in öffentlichen Gebäuden weitgehend verboten.
Der § 13. Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte wurde mehrfach novelliert. Seit 01. Mai 2018 lautet die Bestimmung wie folgt:
(1) Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
(2) In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht § 12 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
(3) Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.
(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.
Ebenfalls im Jahr 1995 fanden Rauchverbote am Arbeitsplatz Einzug ins Arbeitnehmerschutzgesetz.
Die ersten beiden Absätze der Ursprungsversion des § 30 Nichtraucherschutz lauteten:
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabak- rauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können. (…)
Dieser Paragraf wurde in den Jahren 2001 und 2018 novelliert. Im Jahr 2001 fiel die Einschränkung „sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können“. „Ausreichend geschützt“ ist wohl Ansichtssache.
Im Jahr 2018 wurden insbesondere die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegendert (Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen), darüber hinaus wurde ein Absatz hinzugefügt, der es dem/der Arbeitgeber/in gestattet, einzelne Raucher/innenräume einzurichten, und ein weiterer, der das Verbot auch auf Wasserpfeifen ausdehnt.
Im Jahr 2009 trat § 13a (Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie) in Kraft:
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen (…).
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und 1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder, 2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. (…)
2015 beschloss der Nationalrat ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie ab Mai 2018. Die nunmehrige Regierung verfolgt allerdings eine andere Linie, weshalb ein Initiativantrag zur Verlängerung der bisherigen (Sonder)Regelungen für die Gastronomie eingebracht wurde, der Ende März 2018 den Nationalrat passierte und seit Anfang Mai in Kraft ist. Ebenfalls beschlossen und kundgemacht wurde ein Rauchverbot ab Jänner 2019 in Privat-Kfz, wenn unter 18-Jährige im Fahrzeug sitzen, sowie ein Verbot des Verkaufs von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Personen unter 18 Jahren (seit Mai 2018).
Komplettes Rauchverbot in der Gastronomie
Neben der folgenden Auswahl an bundesgesetzlichen Bestimmungen besteht eine Vielzahl weiterer Regelungen in unterschiedlichen, bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, aber etwa auch in Hausordnungen. Dies betrifft etwa die Bereiche Jugendschutz, Veranstaltungsstätten, Taxis, Eisenbahnen, Schutz von Bundesbediensteten und Ausgestaltung ihrer Arbeitsstätten, Kranken- und Kuranstalten und ihre Patienten, Strafvollzug, Bergbau und Bergpolizei, Seilbahnen, Transport, Schifffahrt, gefährliche Flüssigkeiten und Stoffe (Transport, Lagerung, Herstellung) u.a.
So viel zu den gesetzlichen Regelungen. Wie es mit der Umsetzung der neuen Bestimmungen in der Praxis aussieht, wird sich erst zeigen.