Dignitas bietet als eine von wenigen Organisationen in der Schweiz Freitodbegleitungen auch für Ausländer an. Im Jahr 2013 auch dem 34-jährigen Kärntner Rüdiger Struck. Wir haben den bemerkenswerten Fall, der viele Fragen aufwirft, dokumentiert. . Im Rahmen der Recherche entstand folgendes Interview mit Vereinspräsident Ludwig Minelli und Vereinsleiter Silvan Luley.
Ludwig Minelli: Wir haben keinen Parteienverkehr. Es kommen keine Leute hierher. Die Post weiß, wo wir sind, das ist ausreichend.
Silvan Luley: Gerade die englische Presse hat über unsere Organisation jahrelang Fehlinformationen verbreitet und schreibt auch heute teilweise noch von einer Klinik. Es gibt Menschen in gesundheitlichen Ausnahmesituationen, die so verzweifelt sind, dass sie tatsächlich glauben, das hier sei eine Klinik, wo man anreisen könne, sich anmelde und dann eine medizinische Behandlung oder medizinische Lebensendbehandlung bekäme.
Und dann tauchen diese Leute in sehr problematischem Zustand hier auf, und wir müssen sie wieder nach Hause schicken, weil das so nicht funktioniert. Und das ist eine sehr schwierige, belastende Situation für diese Menschen und natürlich auch für uns und unsere Mitarbeiter. Die Adresse des Büros ist aus diesem Grund nirgendwo publiziert.
Luley: Nein. Hinter Dignitas steht die Grundhaltung, dass, wo es ein Recht auf Leben gibt, es auch das Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Tod geben müsste. Ludwig Minelli hat, lange bevor er Dignitas gegründet hat, diese Meinung mit juristischen Kollegen vertreten.
Aus der Wahlfreiheit, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des Menschen heraus ist der Gedanke entstanden: Wenn wir dieser Freiheit zum Erfolg verhelfen wollen, dann müssen wir mit dieser juristischen Frage an die Gerichte gelangen. Natürlich wollen wir auch den politischen Weg gehen, Lobbying-Arbeit machen in der Politik.
Die besten Instanzen, um darüber zu entscheiden, ob wir mit dieser Frage richtig liegen oder nicht, sind die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Und so kam es dann auch, dass einer der bedeutendsten Fälle, die Dignitas geführt hat, im Jahr 2002 zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg geführt hat, in dem der Gerichtshof gesagt hat: „Ja, der Mensch hat das Recht und die Freiheit, über Art und Zeitpunkt seines Lebensendes zu entscheiden – vorausgesetzt er ist in der Lage, seinen Willen frei zu bilden und natürlich auch danach zu handeln.“
Minelli: Einer der Erfolge war wohl in Kanada. Wir haben in Deutschland das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit ermöglicht, in welchem das höchste deutsche Verwaltungsgericht erklärt hat: Wenn jemand dermaßen leidet, dass man ihm kaum mehr anders helfen kann, dann muss ihm ein Zugang zum Sterbemittel Natrium-Pentobarbital möglich gemacht werden.
Die deutsche Bundesregierung, in Verletzung ihres Amtseids, ist nicht bereit, die Gewaltenteilung zu respektieren, und hat dem zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Weisung erteilt, derartige Anträge abzuweisen. Da liegt noch einige Arbeit vor uns.
Es gibt Fortschritte in einzelnen australischen Bundesstaaten, in Italien hat vor kurzem der Verfassungsgerichtshof das Parlament aufgefordert, innerhalb von elf Monaten ein Gesetz zu erlassen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger am Lebensende, die er als nicht ausreichend geschützt betrachtet, besser zu schützen.
Wenn das Parlament in Rom das nicht tun würde, ist damit zu rechnen, dass der Verfassungsgerichtshof das Verbot der Beihilfe zum Suizid in Artikel 580 des Codice Penale als verfassungswidrig aufhebt. Wir arbeiten an vielen Orten mit, indem wir Begutachtungen einreichen, das sind zum Teil umfangreiche Schriften, die sind auch alle auf unserer Website. Also man kann auch sehen, was wir tun.
Minelli: Sie haben in Österreich einerseits einen sehr strikten Paragrafen 78 im Strafgesetzbuch, der die Mithilfe beim Suizid schon in geringem Umfang relativ stark mit Strafe bedroht. Und Sie haben eine Bestimmung im Abschnitt über den Geltungsbereich des österreichischen Strafgesetzbuches, die es ermöglicht, diese Bestimmung auch auf Suizide anzuwenden, die nicht im Land erfolgt sind, sofern der sogenannte Täter und das sogenannte Opfer beide Österreicher und in Österreich wohnhaft sind.
Es gab einen aufsehenerregenden Prozess in Klagenfurt, in welchem das Gericht zur Auffassung gekommen ist, man müsse den Beschuldigten freisprechen wegen entschuldigendem Notstand. Ich habe mich mit österreichischen Rechtsgelehrten darüber unterhalten und bin der Meinung, das Urteil entspricht nicht genau dem österreichischen Recht, aber die Staatsanwaltschaft hat es dann unterlassen, das Höchstgericht anzurufen. Wir sind dabei, Wege zu suchen, die Frage der Verfassungswidrigkeit von Paragraf 78 StGB prüfen zu lassen. Das wird wohl in den nächsten zwei bis drei Jahren vonstatten gehen.
Minelli: Das ist so richtig. Wir sind bereit, derartige Verfahren zu finanzieren, denn es ist unsere Aufgabe und unser Auftrag, auch in Österreich das Licht der Freiheit anzuzünden.
Luley: Was ist der Unterschied zwischen einem metastasierenden Pankreaskrebs in Wien und einem metastasierenden Pankreaskrebs hier in Zürich? Ist der Mensch in Wien ein besserer oder ein schlechterer Mensch als der in Zürich? Nur weil er einen anderen Reisepass hat, soll er jetzt mehr oder weniger Rechte haben als der Schweizer?
Natürlich gibt es kritische Stimmen, und es ist nicht Sinn und Zweck der Sache, dass der Mann oder die Frau mit dem metastasierenden Pankreaskrebs aus Wien hier nach Zürich kommt. Man soll in Wien die gleichen Rechte, die gleichen Möglichkeiten haben wie in Zürich.
Es ist ein ganz wichtiges Prinzip von Dignitas, auch in der Arbeit mit den Patienten, dass wir nie auf die Leute zugehen, sondern die Leute auf uns zukommen.
Luley: Das Prozedere ist grundsätzlich für alle gleich. Die Realität ist natürlich, dass der Schweizer Patient seit Jahren ein Vertrauensverhältnis mit seinem Hausarzt hat, und der sagt: „Gut, ich bin bereit, das Rezept für das tödliche Medikament auszustellen, den Arztbericht auszustellen.“
Bei Personen aus dem Ausland ist es so, dass dieses langjährige Patient-Hausarzt-Verhältnis nicht besteht und zuerst aufgebaut werden muss. Das ist der Grund, weshalb wir sagen: Es ist absurd, dass eine Person aus dem Ausland hierherkommen soll, ein mehrmonatiges Verfahren durchlaufen muss, ein Vertrauensverhältnis Patient – Arzt und zur Organisation aufbaut.
Der Patient in Wien soll direkt mit seinem Hausarzt in Wien über diese Themen sprechen können, und der Hausarzt in Wien soll von Rechts wegen die Möglichkeit haben, dem Patienten das tödliche Medikament in der entsprechenden Dosis verschreiben zu können, sodass die Suizidbegleitung in Wien stattfinden kann.
Luley: Wenn man die Zahlen aus der Forschung nimmt, dann gibt es bis zu 50.000 Suizidversuche jedes Jahr in Österreich, wovon 49.000 überleben. Ich sage etwas Provokatives: Könnte es sein, dass die Freitodbegleitung in Österreich nicht zugelassen wird, weil es Kliniken, psychiatrische Kliniken gibt, die mit diesen 49.000 wirklich schön Geld verdienen? Sie können selber antworten.
Ein Drittel der deutschen Hospizbetten ist in der Hand der Kirche. Was glauben Sie, warum ist die Kirche so vehement gegen Selbstbestimmung am Lebensende? Sie hat bei der Abtreibung verloren, sie hat bei der gleichgeschlechtlichen Liebe verloren, die Selbstbestimmung am Lebensende ist die letzte Bastion, wo die Kirche noch Druck ausübt und auch ausüben kann und auch entsprechende Interessen hat, den Menschen zu bevormunden. Macht, Geld und Dogma, das sind die drei Feinde der Freiheit, und gegen die kämpfen wir.
Minelli: Das schweizerische Bundesgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2006 gesagt, dass ein psychisches Leiden als genauso schwer oder schwerer empfunden werden kann wie ein körperliches, und dass auch psychisch Kranke das Recht haben, selber zu entscheiden, wann und wie sie sterben möchten.
Voraussetzung ist allerdings, dass ärztlich festgestellt wird, dass die Person keine Mängel in Bezug auf die Urteilsfähigkeit aufweist und dass durch ein psychiatrisches Gutachten nachgewiesen wird, dass der Sterbewunsch Ergebnis einer Bilanzüberlegung und nicht etwa Symptom der Krankheit ist.
Minelli: Bei Gesuchen von Mitgliedern, die an schweren psychischen Störungen leiden, ist es bei uns so, dass das Verfahren ungleich länger dauert als da, wo klar körperliche Leiden im Vordergrund stehen. Darum stellen wir im größtmöglichen Maß sicher, dass es keine Momentanentscheidungen sind, sondern wohlüberlegte.
Luley: Jede Freitodbegleitung wird im Anschluss daran sofort der Polizei gemeldet, und dann kommen die Staatsanwaltschaft und ein Amtsarzt. Jeder Fall von Suizidhilfe wird von den Schweizer Behörden untersucht, und wenn die in den Akten etwas sehen würden, was Zweifel aufkommen lässt, dass es eine legale Freitodbegleitung gewesen ist, würden die auf der Stelle eine strafrechtliche Untersuchung einleiten.
Sie können sicher sein, dass ein Arzt, der in der Schweiz seine Kompetenzen diesbezüglich überschreiten würde, in Null Komma nix seine ärztliche Zulassung loswäre, genauso wie wir eine strafrechtliche Untersuchung am Hals hätten. Das ist der Grund, warum diese ganzen Untersuchungen, diese ganzen Prüfungen der Gesuche, insbesondere bei Menschen mit psychischen Erkrankungen, sehr lange dauern. Wir sprechen hier von einem bis eineinhalb Jahren Minimum Bearbeitungszeit für so ein Gesuch.
Luley: Das kann man so sagen. Wir sind dazu da, das Mitglied, das diesen Wunsch äußert, zu beraten. Aber: Nur drei Prozent aller Mitglieder von Dignitas nehmen eine Freitodbegleitung überhaupt je in Anspruch.
Minelli: In der Regel wissen wir davon nichts. Wir reden mit unseren Mitgliedern drüber: Sie sollten sich verabschieden, sie sollten mit ihrer Familie drüber sprechen. Aber wir fragen nicht nach, ob sie es getan haben. Das ist nicht unser Auftrag, und es gehört sich auch nicht. Wir sind nicht paternalistisch.
Ich erinnere mich an einen Fall, der in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hat: Das war Fritz Raddatz, der Literat aus Deutschland, der auch dafür gesorgt hat, dass Tucholskys Werke überdauern. Ich habe mich von ihm verabschiedet und zu ihm gesagt: „Ich werde Sie vermissen.“ Seine Antwort: „Ich mich auch.“
Für Menschen in Krisensituationen und deren Angehörige gibt es eine Reihe von Anlaufstellen. Unter www.suizid-praevention.gv.at findet man Notrufnummern und Erste Hilfe bei Suizidgedanken.
Telefonische Hilfe im Krisenfall gibt es auch bei:
● Telefonseelsorge 142, täglich, von 0 bis 24 Uhr.
● Kriseninterventionszentrum 01/406 95 95 (Montag bis Freitag, 10–17 Uhr); auch persönliche und E-Mail-Beratung.
● Sozialpsychiatrischer Notdienst / PSD Täglich, 0 bis 24 Uhr, Tel.: 01/31330