Addendum-Autor Markus Hametner ist in seiner Freizeit auch für das Forum Informationsfreiheit tätig. Dieser Verein setzt sich seit fünf Jahren für eine Abschaffung des Amtsgeheimnisses ein.
Pro Stunde fallen 20,40 Euro an Gebühren an, wenn bestimmte Veranstaltungen in Salzburg von einem öffentlichen Sicherheitsorgan überwacht werden. Sitzt dieses Organ dabei im Dienstauto, sind es 27,30 Euro. Auf Bundesebene regelt solche Einsätze und ihre Vergebührung die sogenannte Sicherheitsgebühren-Verordnung.
Willkommen im Reich der Gebühren, das sich über viele Lebensbereiche und -phasen erstreckt –, und nicht nur, aber auch deshalb nicht gerade leicht zu durchschauen ist.
Das zeigt ein Beispiel aus dem Burgenland. Dort sind 7,15 Euro an Gebühr für die Fleischbeschau eines geschlachteten Vogel Straußes zu entrichten. Gleich viel wie für ein Rind mit mehr als 65 kg Schlachtgewicht. Und an Wochenenden, Feiertagen und zwischen 19 Uhr abends und 6 Uhr früh das Doppelte.
Zusätzlich ist allerdings eine „Gebühr für die Gebühr“ zu entrichten. Das Burgenland verlangt nämlich pro Strauß 1,01 Euro dafür, dass es die Verrechnungskasse führt und die Aufsichtsorgane weiterbildet. Bei Hühnern sind es zwei Cent.
Zur Intransparenz des Systems trägt bei, dass dem Nichtspezialisten solche Gebühren ebenso wenig bekannt sein dürften wie die, welche für Einsprüche gegen Vergaben in Vorarlberg zu entrichten sind. Größerer Bekanntheit erfreuen sich die Gebühren für Abwasser beziehungsweise Kanalanschlüsse und Müllentsorgung – oder auch die Gerichtsgebühren.
Mit einem Gesetz dürfte jeder österreichische Bürger im Laufe seines Lebens in Berührung kommen: dem Gebührengesetz 1957. Das bedeutet freilich nicht, dass das die Sache einfacher machen würde.
Es beginnt damit, dass zwischen Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren zu unterscheiden ist. Letztere sind unter bestimmten Voraussetzungen für Ehepakte, Glücksverträge oder Vergleiche zu bezahlen.
Aber auch für Bestandverträge sieht das Gesetz eine Gebühr vor. An sich ist die Gebühr für Wohnungsmietverträge, die ihren Ursprung um die Zeit Maria Theresias als Aufwandsausgleich hat, seit wenigen Monaten abgeschafft. An sich. Verlangt nämlich der Vermieter eine Bürgschaft als Sicherheit, dann ist dafür nach wie vor eine Gebühr zu bezahlen: Bürgschaftserklärungen sind nämlich ebenfalls gebührenpflichtig. – Im Ergebnis kann das sogar teurer werden als die bisherige Mietvertragsgebühr.
Laut Gebührengesetz sind feste Stempelgebühren für bestimmte Schriften und Amtshandlungen zu entrichten. Ein kurzer Blick ins Gesetz genügt jedoch nicht, um Klarheit zu schaffen. Man liest dort von einer Vielzahl von Gebühren für Abschriften, Ausfertigungen, Eingaben oder Protokollen bis hin zu solchen für die Ausstellung von Zeugnissen, Einreise- und Aufenthaltstiteln, Reisedokumenten, Führer- und Zulassungsscheinen.
Die Stempelgebühren haben eine lange Geschichte. Ursprünglich waren sie als Ausgleich für die hohen Papierkosten eingeführt worden. Das merkt man auch an der Art ihrer Berechnung. Denn die Beträge, die für bestimmte Schriften und Amtshandlungen fällig werden, ergeben sich teils nach wie vor aufgrund sogenannter Bögen. Ein Bogen umfasst wiederum zwei DIN-A4-Blätter, also vier Seiten.
Ob die historischen Ursprünge die Beibehaltung der (Stempel-)Gebühren bis in die heutige Zeit rechtfertigen können, darf bezweifelt werden. Papier wurde billiger, vieles geschieht digital. Daraus ergibt sich die Frage, ob es sich nicht eigentlich bei manchen Gebühren mittlerweile um Steuern handelt. Zumindest dann, wenn die Beträge ins allgemeine Budget fließen und die im Gegenzug für eine Gebühr erbrachten Dienstleistungen – angesichts moderner Technologien – eher in den Hintergrund getreten sind.
Die Kritik an den Stempelgebühren scheint jedenfalls beinahe ebenso lange Tradition zu haben wie die Gebühren selbst – wenngleich aus unterschiedlichen Motiven. Die Notare für Österreich ob und unter der Enns und Salzburg etwa sahen im Jahr 1869 die Stempelgebühren als geschäftsschädigend an – sie würden ihre Mandanten von der Urkundenerrichtung abhalten:
Mark Twain wiederum war die österreichische Stempelabgabe auf Zeitungen ein Dorn im Auge:
„The Government discourages the dissemination of newspaper information in other ways. For instance, it does not allow newspapers to be sold on the streets: therefore the newsboy is unknown in Vienna. And there is a stamp duty of nearly a cent upon each copy of a newspaper’s issue. Every American paper that reaches me has a stamp upon it, which has been pasted there in the post-office or downstairs in the hotel office; but no matter who put it there, I have to pay for it, and that is the main thing. Sometimes friends send me so many papers that it takes all I can earn that week to keep this Government going.“ Mark Twain: The Man That Corrupted Hadleyburg and Other Stories (1897)
Wer hingegen von der Komplexität des österreichischen Gebührensystems profitiert, ist die Beratungsbranche. Standardfall ist die Frage, wann die genannte Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst wird. Grundsätzlich ist dafür nämlich die Errichtung einer Urkunde Voraussetzung. Wird aber beispielsweise ein schriftliches Vertragsangebot „schlüssig“ angenommen – etwa durch Bezahlung des Vergleichsbetrages – ist der Vertrag nicht gebührenpflichtig.
Das nötige Fachwissen vorausgesetzt, bestehen weitere Methoden, um Gebühren rechtskonform zu vermeiden. Etwa bei Vorliegen spezieller, komplizierter Voraussetzungen, wenn ein Vertrag im Ausland unterschrieben wird und die Urkunde nicht wieder ins Inland mitgenommen wird.
Die Form ist aber auch für die Stempelgebühren entscheidend. Wie wir erzählt haben , wurden uns bisher von rund 100 Gemeinden Gebühren für die im Rahmen dieses Projekts versandten Anfragen vorgeschrieben. Hätten wir diese nicht via E-Mail versandt, würde sich diese Frage unter Umständen gar nicht stellen: Mündliche (telefonische) Anbringen lösen nämlich keine Gebührenpflicht aus. Zumindest solange sie nicht im Nachhinein schriftlich bestätigt werden.
Für Details siehe § 16 Abs 2 GebG.
Den Wirrungen der österreichischen Gebührenwelt entkommt man nicht einmal mit seinem Dahinscheiden. So können beispielsweise im Bundesland Salzburg neben Gebühren für die Totenbeschau auch eine Grabstellen(Erneuerungs)-, eine Beisetzungs- und eine Enterdigungsgebühr sowie eine Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle fällig werden. Ähnliche Regelungen finden sich in anderen Bundesländern – wie jene zur „Aufbahrungsgebühr“. Sie bemisst sich nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Tage.
Am Ende scheint klar: Das Gebührensystem dieses Landes ist alles andere als leicht zu durchschauen. Ebenso wenig im Sinne eines transparenten Rechtsstaates ist es, wenn man erst eine Gebühr zu bezahlen hat, um an Informationen der öffentlichen Hand zu gelangen. Doch das ist eine andere Geschichte .
Siehe etwa § 48 des Vorarlberger Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen.