Als beantwortet oder teilweise beantwortet haben wir unsere Anfrage dann kategorisiert, wenn eine Gemeinde für zumindest ein Jahr Daten zu Förderempfängern und Förderhöhe bereit gestellt hat. Verweise auf Protokolle oder andere Dokumente haben wir bisher nur kurz geprüft.
Gemeinden, die unsere Anfrage abgelehnt haben, wurden so kategorisiert – außer die Anfrage wurde danach (oder schon davor) doch beantwortet.
Die Kategorie andere wurde vergeben, wenn entweder die Kontaktaufnahme von unserer Seite fehlgeschlagen ist – was bei etwa zehn Gemeinden der Fall war – oder es einen Schriftverkehr gab, die Daten aber noch nicht wie angefragt übermittelt wurden. Kumulierte Fördersummen, wie sie in Rechnungsabschlüssen üblicherweise zu finden sind, wurden nicht als ausreichende Auskunft bewertet.
Keine Antwort bedeutet, dass wir von der Gemeinde bisher keine Antwort bekommen haben, wobei wir Meldungen, dass Anfragen intern weitergeleitet wurden, oder Empfangsbestätigungen nicht als Antwort gezählt haben.
Die verwendeten Einwohnerdaten haben den Stichtag 1.1.2017.
Es ist jetzt ein knappes halbes Jahr her, dass wir alle 2.098 österreichischen Gemeinden nach dem Volumen und nach den Empfängern ihrer Sport- und Kulturförderungen befragt haben . Nach wie vor warten wir etwa bei der Hälfte der Gemeinden auf eine – vollständige – Antwort. Mit Stand Mitte Juni sieht der Rücklauf wie folgt aus:
Wir wollten nun auch mit den Betroffenen reden. Also sind wir mit unserem Kamerateam quer durch Österreich gefahren und haben Bürgermeister, Bürger und Vereine befragt: Wie stehen Herr und Frau Österreicher dazu, dass es wenig Transparenz hinsichtlich der Verwendung ihres Steuergelds gibt und dass Förderungen häufig immer noch nach dem Gießkannenprinzip vergeben werden? Die Meinungen dazu sind – wenig überraschend – ambivalent.
Viele Gemeinden haben uns, wie oben dargestellt, die Auskunft verweigert oder überhaupt nicht auf die Anfrage reagiert. In den Auskunftspflichtgesetzen der Länder ist vorgesehen, dass der Auskunftswerber diese Verweigerung schriftlich, in Form eines Bescheides, verlangen kann. Das ist der erste Zeitpunkt im Auskunftsverfahren, zu dem die Behörde eine juristisch haltbare Argumentation für ihre Auskunftsverweigerung liefern muss. Letztlich wird in einem rechtlichen Verfahren über das Vorliegen oder eben Nichtvorliegen von Auskunftsinteresse oder Verweigerungsgrund entschieden.
Die regionalen Unterschiede der neun Auskunftspflichtgesetze in den Bundesländern haben wir bereits dargestellt . Eine Besonderheit gibt es dabei noch zu beachten: Die Gesetze in Niederösterreich und in der Steiermark sehen eine besondere Regelung vor.
Das bedeutet: Wer von einer Gemeinde in der gesetzlich vorgesehenen Frist von acht Wochen keine Antwort erhält und binnen drei Monaten ab Erstanfrage keinen Bescheid verlangt, hat keine Chance mehr auf eine Antwort.
Hart gesprochen, könnten die steirischen und niederösterreichischen Gemeinden also einfach drei Monate abwarten, ob es der Auskunftswerber auch wirklich ernst mit seiner Anfrage meint.
Wir haben daher genau das getan und fristgerecht jene 404 Gemeinden in Niederösterreich und 234 Gemeinden in der Steiermark kontaktiert, von denen wir bis 24. April eine negative oder keine Antwort erhalten haben.
Das Ergebnis: In Niederösterreich haben wir nach unserem Bescheidverlangen von 137 Gemeinden (einem Drittel) eine inhaltliche Antwort erhalten, in der Steiermark von 83 (35 Prozent) Gemeinden.
In Niederösterreich haben bisher nur zwei Gemeinden die Beantwortung unserer Anfrage per Bescheid verweigert, in der Steiermark keine einzige.
Auch wie es mit den restlichen Gemeinden, die weiterhin nicht geantwortet haben, weitergehen wird, zeichnet das Gesetz bereits vor. Die restlichen 264 Gemeinden in Niederösterreich und 150 Gemeinden in der Steiermark haben nun bis Ende Oktober Zeit, die Auskunft per Bescheid zu verweigern.
Gegen den Negativbescheid der niederösterreichischen Gemeinde haben wir bereits Berufung eingebracht. Das Rechtsmittelverfahren ist noch im Laufen.
Aus pragmatischen Gründen würden wir auch weiterhin eine inhaltliche Beantwortung einem Bescheid vorziehen.
Die Gemeinden verlassen sich auch in dieser Sache auf die Expertise ihrer Interessenvertretung – des Österreichischen Gemeindebundes. Wir haben daher auch in den anderen Bundesländern jene Gemeinden, deren Bürgermeister dem Präsidium des Gemeindebundes angehören, per eingeschriebenem Brief kontaktiert und nochmals um Beantwortung unserer Anfrage, widrigenfalls um Ablehnung per Bescheid gebeten.
Der Rücklauf stellt sich wie folgt dar:
Vier von zehn Gemeinden hatten die Anfrage bereits vorher beantwortet, sechs erhielten einen eingeschriebenen Brief. Davon hat eine Gemeinde korrekt geantwortet, Sölden hat auf unsere Anfrage nach Förderungen in den Jahren 2015 bis 2017 die Daten für 2018 geschickt.
Dass die aktuelle Situation vor allem für die Gemeinden mehr als unangenehm ist, zeigt auch ein Beispiel aus der Steiermark. Ob unsere Anfrage gebührenpflichtig ist oder nicht , wurde seitens BMF/Finanzamt noch immer nicht endgültig geklärt. Obwohl das Finanzamt die Gemeinden via Gemeindebund ersucht hat, „alle Vergebührungs- oder Einforderungsmaßnahmen einstweilen ruhen zu lassen“, haben viele Gemeinden diese Information nicht von ihrer Interessenvertretung erhalten, und nahezu täglich treffen bei uns in der Redaktion Gebühren- oder Mahnforderungen ein.
Ein Amtsleiter hat den dafür nötigen Verwaltungsaufwand nun so abgekürzt, dass er die fällig gestellte Gebührenschuld in Höhe von 17,30 Euro kurzerhand privat, also selbst, bezahlte. „Da wir in der Gemeinde im Gemeindeamt mit Sicherheit nicht überbesetzt sind, können Sie sich vorstellen, dass mir meine Zeit für die wesentlichen Projekte der Gemeinde wichtiger ist.“
Speziell kleine Gemeinden haben selbst nicht die entsprechende Expertise und verlassen sich bei solchen Fragen auf ihre gesetzliche Interessenvertretung. Und so verwundert es nicht, dass gerade viele Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern mit einer gesetzeskonformen Bearbeitung unserer Anfrage immer noch säumig sind.
Bei Gemeinden, die ihre Gebühren oder Mahnspesen per Bescheid vorschreiben, ergreifen wir entsprechende Rechtsmittel. Unabhängig davon, dass die Gebührenpflicht unserer Anfrage noch nicht abschließend geklärt ist: Selbst wenn, müsste im Falle einer nicht erfolgten Zahlung das Finanzamt und nicht die Gemeinde selbst die Bundesgebühr per Bescheid vorschreiben.
Dass es aber eigentlich um Transparenz und nicht um die Frage einer Gebührenpflicht gehen sollte, zeigt auch ein Blick ins Salzburgische. Auf dem Gemeindeamt von Hallein prangt der Schriftzug „Was hier geschieht, jeden geht’s an …“ (siehe Bild rechts). Nach intensivem Schriftverkehr mit der Stadt und unserer Nachfrage, ob in Anbetracht der zunächst nicht beziehungsweise nur eingeschränkt übermittelten Auskünfte am Rathaus nicht besser „Was hier geschieht, niemanden geht’s an …“ stehen sollte, haben wir die gewünschten Informationen erhalten.
Denn eigentlich hat Hallein recht: Jeden geht’s an, was mit dem Steuergeld passiert.