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Österreichische Rüstung für Regimes und Kriegsparteien
14. Februar 2019 Waffen Lesezeit 12 min
Die heimische Sicherheitsindustrie lieferte Kriegsmaterial und Militärgüter an Konfliktparteien des Jemen-Kriegs und an autoritäre Regimes. Wie kann das sein?
Dieser Artikel gehört zum Projekt Waffen und ist Teil 10 einer 10-teiligen Recherche.
Bild: Addendum

Militärische Fahrzeuge im Wert von 42 Millionen Euro für die Emirate. Handfeuerwaffen für 6,2 Millionen Euro nach Saudi-Arabien. Waffensysteme für 640.000 Euro nach Kuwait. Das ist ein kleiner Auszug aus den Exportberichten für österreichische Militärgüter seit 2015, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

2015, weil seit diesem Jahr im Jemen eine von Saudi-Arabien geführte Militäroperation läuft – unter Beteiligung der Vereinigten Arabischen Emirate und weiterer Golfstaaten. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Lage dort als die aktuell größte humanitäre Katastrophe der Welt. Trotzdem sind in den Jahren 2015 bis 2017 einschlägige Waren im Wert von insgesamt 72 Millionen Euro an die Militärallianz im Jemen gegangen.

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Das höchste Exportvolumen hatten heimische Rüstungshersteller mit den Vereinigten Arabischen Emiraten. Güter im Wert von 45,7 Millionen Euro gingen an den wichtigen Partner Saudi-Arabiens. An den Anführer der Koalition selbst sind Waren im Wert von 11,7 Millionen Euro geliefert worden. Den meisten Handel mit den beiden Konfliktstaaten gab es jedoch vor der Militärintervention.

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Damals wie heute zählt Saudi-Arabien weltweit zu den autoritärsten Staaten. Die Lage der Demokratie ist gemäß eines Barometers des Economist nur in sieben Staaten (Nordkorea, Syrien, Tschad, Zentralafrika, Kongo, Turkmenistan, Äquatorialguinea) schlechter. Bewertet wird dabei die Arbeitsweise der Regierung, Wahlverfahren und Pluralismus, politische Teilhabe, politische Kultur und Bürgerrechte.

Je nach erlangter Punktezahl gilt ein Land dann als vollständige oder unvollständige Demokratie, als eine Mischform aus Autokratie und Demokratie oder als autoritäres Regime. Auf letztere Kategorie – darunter sind Länder wie Algerien, Oman, Kasachstan oder Kuwait – entfiel von Österreichs Exportvolumen rund ein Fünftel – das sind insgesamt 275 Millionen Euro.

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Zusammenfassend hat Österreichs Rüstungsindustrie seit 2015 also

  • Länder beliefert, die an der Militärintervention im Jemen beteiligt sind
  • einschlägige Waren in jene beiden Länder exportiert, die als Hauptakteure im Jemen-Konflikt eingestuft werden
  • in autoritäre Regimes Landfahrzeuge, Handfeuerwaffen und Munition verkauft

Wie kann das sein? Nun, jedes dieser Geschäfte war offiziell und legal. Den Rüstungsunternehmen selbst ist kein Vorwurf zu machen. Sie müssen sich je nach Militärgut einem Genehmigungsverfahren mit dem Außen-, Wirtschafts- oder Innenministerium stellen.

Für Kriegsmaterial (automatische Waffen, Panzer, Granaten) ist das Innenministerium verantwortlich, für andere Militärgüter das Wirtschaftsministerium. Hintergrund ist, dass unterschiedliche Gesetze zur Anwendung kommen: das Kriegsmaterialgesetz einerseits, das Außenwirtschaftsgesetz andererseits. Das Außenministerium (BMEIA) könnte Genehmigungen des Innenministeriums (BMI) aufhalten, nicht aber jene des Wirtschaftsministeriums. Beispielsweise sind Waffensysteme nach Kuwait geliefert worden, nachdem Außen- und Innenministerium in einem Ermittlungsverfahren zum Schluss gekommen waren, dass das Kriegsmaterial nicht im Jemen-Konflikt eingesetzt werden würde.

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Kriegsmaterial ist eine in der österreichischen Gesetzgebung definierte Untergruppe von Militärgütern. Was Kriegsmaterial ist, ist in der Kriegsmaterialverordnung festgehalten.

Hier die für den Export von Militärgütern (in Österreich nennt man sie Verteidigungsgüter) entscheidenden Passagen aus dem Außenwirtschaftsgesetz.

Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts
§ 6. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.
(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente,
2. die Einhaltung der Übereinkünfte und sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch das Bestimmungsland und den konkreten Endverwender,
3. die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Abs. 1 im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland,
4. die Art der Güter, für die die Genehmigung beantragt wird,
5. der Umstand, ob die Güter für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind,
6. die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Abs. 3, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind.

(3) Interne Repression umfasst unter anderem:

1. Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,
2. willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen,
3. das Verschwinden lassen von Personen,
4. willkürliche Verhaftungen,
5. andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.

Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland

§ 7. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
(2) Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.

Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität

§ 8. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden könnte.

(2) Bei der Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Bestimmungsland und einem anderen Land,
2. Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Bestimmungsland in der Vergangenheit versucht oder angedroht hat,
3. die Wahrscheinlichkeit, dass die Güter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Bestimmungslandes verwendet werden,
4. die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt durch das Bestimmungsland,
5. die Gefahr, dass die regionale Stabilität wesentlich beeinträchtigt werden könnte.

Kein Kriegsmaterial für Saudi-Arabien

Nach Saudi-Arabien und in die Vereinigten Arabischen Emirate haben österreichische Rüstungsunternehmen seit 2015 keine Kriegsmaterialien geliefert – das gaben das BMI und BMEIA an. Demnach liegt der Schluss nahe, dass es sich beim Exportvolumen von 72 Millionen Euro für Konfliktparteien im Jemen-Krieg um Militärgüter handelte. Auch für diese gilt: Bei einem „eindeutigen Risiko“, dass die Güter zu „interner Repression“, „Menschenrechtsverletzungen“ oder „Aggression gegen ein anderes Land“ verwendet werden könnte, sei die Genehmigung nicht zu erteilen. Die Auslegung dieser Gesetze erfolgt – gemessen am Exportvolumen in autoritäre Staaten – großzügig.

Die Behörden bestehen allerdings darauf, dass die österreichische Exportkontrolle höchsten Standards verpflichtet sei und Missbräuche sowie die Umlenkung von Gütern vorgebeugt wird. Aus der Branche selbst heißt es, dass es in Österreich härter beurteilt werde als in den Nachbarstaaten Deutschland, Schweden oder der Schweiz – hier sollen auch wirtschaftliche Interessen in die Bewertung mit einfließen. Das sei in Österreich nicht der Fall. Früher hätte der Genehmigungsprozess für Geschäfte öfter zu lange gedauert, das sei nun seltener der Fall.

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Exportstopp abgelehnt

Außenministerin Karin Kneissl hat im Zuge der Ratspräsidentschaft Österreichs einen Exportstopp der Europäischen Union für Kriegsmaterial gefordert. Im Umkehrschluss heißt das, dass Militärgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz weiter exportiert werden könnten (und das auch passiert ist). Ein Entschließungsantrag der Liste Pilz im Oktober 2018 zum gänzlichen Stopp der Bewilligungen für Waffenausfuhren nach Saudi-Arabien fand keine Mehrheit bei der Bundesregierung. 

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Methodik

Warum benennt ihr die exportierenden Unternehmen nicht direkt?
Die Namen der Hersteller werden im EU-Exportbericht nicht genannt. Zu konkreten Genehmigungsverfahren – welche Güter von welchem Hersteller gingen an welchen Empfänger? – dürfen die verantwortlichen Ministerien ebenso keine Auskunft erteilen – aus Datenschutzgründen. Die Exportberichte benennen die Empfänger und das Militärgut nicht näher als breit gefasst Kategorien. So können in der Kategorie Handfeuerwaffen auch Jagd- und Sportschützengewehre enthalten sein, ebenso wie Glock-Pistolen für Behörden.

Welche Länder zählen zur Militärallianz im Jemen?
In die Analyse fließen die regionalen Akteure mit ein, die sich am Jemen-Konflikt beteiligen: Das sind neben Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten auch Bahrain, Kuwait, Katar, Senegal, Sudan, Marokko und Jordanien.

Die Einschätzung des Economist verändert sich jährlich. Wie seid ihr damit umgegangen?
Wir haben den Status aus dem Jahr 2015 für die Folgejahre 2016 und 2017 eingefroren. Die wesentlichste Veränderung dadurch ist, dass die Vereinigten Staaten weiterhin als vollständige Demokratie gezählt werden, obwohl der Economist sie mittlerweile als unvollständige Demokratie bewertet.

Was sind das für Daten der Europäischen Kommission?
Nach dem sogenannten „Gemeinsamen Standpunkt für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ sollen alle Mietgliedstaaten der Union Daten zu ihren Ausfuhren von Produkten melden, die auf der Militärgüterliste der Union stehen. Das tun jedoch nicht alle, oder manchmal nach sehr unterschiedlichen Kriterien. Daher sind unmittelbare Ländervergleiche schwierig. Der Bericht sortiert nach 22 unterschiedlichen Kategorien, in Produkte von der einfachen Pistole bis zum Nuklear-U-Boot, nach Warenwert, Zielland und mehr. Dass manche Länder zu Hause nichts veröffentlichen und bei der EU schon (Österreich zum Beispiel), andere es genau umgekehrt tun (Deutschland, Großbritannien), macht Auswertung, Darstellung und Vergleich nur noch komplizierter. Überhaupt scheinen die entsprechenden Berichte aus einem kritischen Blickwinkel so angelegt zu sein, dass sie erstens möglichst niemand findet, und falls doch, dass man sie zweitens nicht strukturiert lesen kann. Die PDF-Dokumente dazu sind nämlich gut auf den Unterseiten des Web-Angebots der Union versteckt. Ihr Aufbau ist schwer zu verstehen, selbst das Zusammenstellen einfacher Daten zu spezifischen Ländern kompliziert (finden Sie hier ein Beispiel des Originalberichts für das Jahr 2016).

Wie wäre es mit etwas Transparenz?
Den Code und alle Berechnungen können Sie hier einsehen.

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Hier die für die Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial entscheidenden Passagen aus §3 Kriegsmaterialgesetz.

 § 3. (1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 3 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich nicht zuwiderläuft;
2. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;
3. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;
4. Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechend berücksichtigt werden;
5. der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;
6. keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.

(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um

1. einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
2. einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
3. einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
4. sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation,

durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.

(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a eine Feststellung der Bundesregierung einholen.
(2) Die Erteilung der Bewilligung kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen insbesondere von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ oder einer Importbewilligung des Bestimmungslandes abhängig gemacht werden.

(2a) Bei einem Antrag auf Ausfuhr von zuvor aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich eingeführtem Kriegsmaterial in einen Drittstaat hat der Antragsteller zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Ausfuhrbeschränkungen welcher EU-Mitgliedstaaten für das antragsgegenständliche Kriegsmaterial aufgrund vorangehender Verbringungen dieses Kriegsmaterials innerhalb der EU ihm zur Kenntnis gelangt sind. Eine allenfalls erteilte Zustimmung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zur beantragten Ausfuhr des Kriegsmaterials in diesen Drittstaat ist vorzulegen; liegt eine solche nicht vor, ist der Versuch, sie einzuholen, etwa durch Vorlage einer Bestätigung der Übermittlung des Zustimmungsersuchens an diesen EU-Mitgliedstaat oder einer abschlägigen Antwort dieses EU-Mitgliedstaates, nachzuweisen. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Entscheidung über den Antrag angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die betroffenen EU-Mitgliedstaaten konsultieren.

(3) Die Bewilligung ist angemessen zu befristen; sie ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

(4) In der Bewilligung können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Auflagen erteilt und Bedingungen festgelegt werden. Hiebei kann insbesondere die Verpflichtung vorgesehen werden, dem Bundesminister für Inneres binnen angemessener Frist die tatsächliche Inanspruchnahme der Bewilligung zu melden oder eine Bestätigung des Einlangens des Kriegsmaterials beim Empfänger (Wareneingangsbestätigung) vorzulegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 2 kann, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich ist, eine Ausfuhrbeschränkung für die nachfolgende Ausfuhr des Kriegsmaterials von einem EU-Mitgliedstaat in Drittstaaten vorgesehen werden, wie insbesondere jene, dass eine solche Ausfuhr der Zustimmung Österreichs gemäß Abs. 8 bedarf.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, die glaubhaft machen, dass sie regelmäßig bestimmtes oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auf Antrag eine Bewilligung für diese Vorgänge für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden (Globalbewilligung). Das oder die Arten von Kriegsmaterial sowie die Empfänger oder Empfängergruppen, für die die Globalbewilligung gilt, sind im Bescheid anzugeben. Für Kriegsmaterial gemäß § 5 Abs. 2a Z 2 darf eine Globalbewilligung nicht erteilt werden. Auf Antrag kann die Bewilligung jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.

(6) Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.

(7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, bleibt unberührt.

(8) Auf Antrag kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für einen konkreten Einzelfall von einer Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Abs. 4 absehen und seine Zustimmung zur Ausfuhr des Kriegsmaterials in einen bestimmten Drittstaat erteilen, wenn nach der gegebenen Sach- und Rechtslage auch eine Ausfuhr aus Österreich in diesen Drittstaat bewilligt würde.

(9) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport auf Ersuchen Gewerbetreibender gemäß § 3 Abs. 5, die ihr Interesse am Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes über eine Ausfuhr von Kriegsmaterial in einen Drittstaat glaubhaft machen, Auskunft zu erteilen, ob derzeit nach den Kriterien des § 3 die Ausfuhr des nach Art und Menge bestimmten Kriegsmaterials an einen bestimmten Empfänger zu einer bestimmten Endverwendung bewilligt werden könnte. Die Auskunft bedarf keiner Begründung und ist nicht verbindlich. Kann eine Auskunft nicht erteilt werden, ist dies dem Auskunftswerber mitzuteilen und auf dessen Antrag bescheidmäßig festzustellen.

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